Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. II ZR 262/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5926

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR
262/08

vom

14. Mai 2013

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 91a
Ein einseitiger Widerruf der Erledigungserklärung ist nach der Anschließung durch den Beklagten nur möglich, wenn ein [X.] besteht.
[X.], Beschluss vom 14. Mai 2013 -
II ZR 262/08 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Mai 2013 durch den [X.] Richter Prof.
Dr. Bergmann und den
Richter Dr.
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart, [X.]
Drescher
und
Born
beschlossen:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen die Beklagte 3
%, der Kläger zu 1 (und Streithelfer zu 1) 5
%, der Kläger zu 2 2,5
%, der Kläger zu 3 43
%, die Klägerin zu 4 43
% und der Streithelfer zu 2 3,5
%. Die Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten des [X.] zu
2 in erster Instanz 33
%, von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3 und 4 jeweils 3
% und von den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers
zu 2 17
%. Im Übrigen tragen die [X.] ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen die Beklagte 3
%, der Kläger zu 1 (und Streithelfer zu 1) 6
%, der Kläger zu 2 3
%, die Kläger zu 3 und 4 je 44
%. Die Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 1 13
%, von den außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 2 33
%, und von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3 und 4 jeweils 3
%. Im Übrigen tragen die [X.] ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

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3
-

Gründe:
I.
Auf die Klage der Kläger zu 3 und 4 hat das [X.] die Wahl von Dr. B.

zum Aufsichtsrat der Beklagten in der Hauptversammlung 2006 für nichtig erklärt, weil Fragen der Kläger nicht ausreichend beantwortet worden seien. Das Berufungsgericht hat ungeachtet eines nach Erlass des erstinstanz-lichen Urteils gefassten, ebenfalls angefochtenen [X.]es der Hauptversammlung 2007 die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulas-sung der Revision im Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde der [X.].
Der [X.] hat das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf das Verfahren, das den [X.] der Hauptversammlung 2007 be-trifft, ausgesetzt ([X.], Beschluss vom 1. Februar 2010

II ZR 262/08, juris). Land-
und Oberlandesgericht haben die [X.] gegen den [X.] abgewiesen, der [X.] hat die Nichtzulassungs-beschwerde ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011

[X.], juris) und die Revision ([X.], Beschluss vom 23. April 2012

[X.], juris) ge-gen das Berufungsurteil zurückgewiesen.
Daraufhin haben alle Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt. Die [X.] hat den Erledigungserklärungen zugestimmt.

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Vor einer Entscheidung des Senats über die Kosten widerriefen zunächst die Kläger zu 3 und 4, anschließend auch der Kläger zu 2 ihre Erledigungser-klärung, der Kläger zu 1 erklärte die Anfechtung seiner Erledigungserklärung. Den Widerruf der Erledigungserklärung stützen die Kläger zu 3 und 4 darauf, dass in diesem Verfahren und im Verfahren zum [X.] vor dem Berufungsgericht eine Restitutionsklage erhoben worden sei. Der Kläger zu 2 stützt ihn auf eine eigene Restitutionsklage im Verfahren zum [X.], der Kläger zu 1 stützt seine Anfechtung darauf, dass er sich als Streithelfer den Restitutionsklagen im Verfahren zum Bestätigungsbe-schluss angeschlossen habe.
Als [X.] wird geltend gemacht, dass Rechtsanwalt E.

in einem anderen Verfahren eine Urkunde gefunden habe, nämlich einen Ver-merk, wonach der Vorstand der B.

LB am 15. Mai 2002 mit Mitarbeitern und Vorstandsmitgliedern der Beklagten darüber gesprochen habe, dass die Beklagte weiterhin bereit sei, eine gemeinsame Verwertung des [X.] vorzunehmen. Durch das Auffinden der Urkunde sei bewiesen, dass Fragen der Aktionäre auf der Hauptversammlung 2007 unzutreffend be-antwortet seien.
II.
Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Das Verfahren ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Er-ledigungserklärungen konnten, nachdem die Beklagte jeweils
zugestimmt hat, nicht mehr widerrufen oder angefochten werden. Nach der Anschließung durch den Beklagten kommt ein einseitiger Widerruf nur in Frage, wenn ein [X.] besteht. [X.] widerruflich ist eine Erledigungserklärung, solange sich 4
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der Beklagte ihr nicht angeschlossen hat (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juni 2001

I
ZR
157/98, [X.], 442). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nich-tigkeit oder Anfechtbarkeit wegen [X.] auf Prozesshandlungen we-der direkt noch entsprechend anwendbar. Prozesshandlungen können nur aus-nahmsweise bei Vorliegen eines [X.]es im Sinne des § 580 ZPO widerrufen werden oder soweit das Gesetz dies ausdrücklich gestattet, wie z.B. §
290 ZPO für das Geständnis ([X.], Beschluss vom 13.
Dezember 2006

XII
ZB
71/04, NJW 2007, 1460 Rn. 13). Das gilt auch für die [X.] ([X.]/[X.], 4. Aufl., § 91a Rn. 37; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 91a Rn. 22).
Das
Auffinden der Urkunde ist für das vorliegende Verfahren kein [X.]. §
580 Nr. 7b ZPO verlangt, dass die Urkunde eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Das ist mit dem Vermerk über eine Vorstandssitzung der B.

LB

unabhängig davon, ob er eine Zeugenaussa-ge ersetzt und daher nicht die Qualität aufweist, die § 508 Nr. 7b ZPO von einer aufgefundenen Urkunde als [X.] verlangt

schon deshalb nicht der Fall, weil die Falschbeantwortung von Fragen zu den [X.] im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung erlangt hat. Wie die Kläger selbst vor-getragen haben, soll mit dem Vermerk eine unzutreffende Beantwortung von Fragen auf der Hauptversammlung 2007 belegt werden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung 2007 waren Gegenstand des Verfahrens über den [X.]; die aufgefundene Urkunde kann daher allenfalls für das Ver-fahren zum [X.] Bedeutung erlangen.
Über das Verfahren zum [X.] erlangt die Urkunde auch nicht mittelbar für das vorliegende Verfahren zum [X.] Bedeutung. Bedeutung für den Rechtsstreit über den [X.] hat 8
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nur die Wirkung des [X.]es, die infolge der rechtskräftigen Abweisung der Anfechtungsklage gegen den [X.] eintrat, §
244 Abs. 1 Satz 1 AktG. Diese materiell-rechtliche Bestätigungswirkung ent-fällt erst dann, wenn das Urteil über die Anfechtungsklage in dem Verfahren zum [X.] aufgehoben wird. Ob insoweit der [X.] nach § 580 Nr. 6 ZPO in Frage kommt, kann dahinstehen. Der [X.] nach § 580 Nr. 6 ZPO setzt voraus, dass das Urteil, auf das die Ent-scheidung im vorliegenden Verfahren gestützt ist, also das Urteil im Verfahren über den [X.] rechtskräftig aufgehoben wird. Das ist [X.] bisher nicht erfolgt.
2. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streit-standes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Erledigung der Hauptsache kann in der [X.], auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbe-schwerde, erklärt werden. Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstande-nen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, ge-mäß der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vor-schrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bis-herigen Sach-
und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde-
und gegebenenfalls des [X.] zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 9. Juni 2010

[X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 1. März 2007

[X.], NJW-RR 2007, 694, 695).
Die Beklagte hat danach die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen, da nach dem Sach-
und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignis-10
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ses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg [X.] und die Durchführung der Revision damit nicht zu einer Abweisung der Klage geführt hätte. Die Beschwerde wäre ohne das erledigende Ereignis [X.] gewesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfah-rensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
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Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen waren
unter Berücksichti-gung des Obsiegens und Unterliegens der Parteien und ihrer Streithelfer dage-gen abzuändern. Mehrere Kläger, die denselben Beschluss angefochten haben und unterlegen sind, haften nach § 100 Abs. 1 und 2 ZPO nach Kopfteilen und nicht als Gesamtschuldner. Da die [X.] nach § 69 ZPO als [X.] gelten, ist für ihre Kostenhaftung ebenfalls §
100 ZPO maßgebend (§ 101 Abs. 2 ZPO).

Bergmann
Strohn
Reichart

Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.04.2007 -
3/5 O 80/06 -

O[X.], Entscheidung vom 28.10.2008 -
17 U 176/07 -

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Meta

II ZR 262/08

14.05.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. II ZR 262/08 (REWIS RS 2013, 5926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5926

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

II ZR 144/14

Zitiert

II ZR 262/08

XII ZR 183/08

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