Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 76/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 857

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IXa ZB 76/04
vom 5. November 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren

- 2 -

[X.] des [X.] hat durch [X.], v. [X.], die Richterinnen Dr. [X.] und Roggenbuck und [X.]

am 5. November 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Ersteher gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des [X.] vom 4. März 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert: 65.000 •

Gründe:

[X.] Auf Antrag eines Gläubigers wurde die Zwangsversteigerung in das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück des Schuldners angeord-net. Das Vollstreckungsgericht erteilte am 4. Dezember 1997 den [X.] den Zuschlag. Der Beschluß wurde dem Schuldner am 9. [X.] von Amts wegen persönlich zugestellt; der ihm nach dem Teilungsplan zustehende [X.] von 184.518,38 DM ([X.] •) in amtliche Hinterlegung genommen. Die am 16. April 1998 in das Grund-buch eingetragenen Ersteher betrieben die Räumungsvollstreckung. In diesem Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Gutachter beurteilte den Schuldner als für das Räumungsverfahren par-- 3 -

tiell geschäfts- und prozeßunfähig. Daraufhin wurde für den Schuldner am 11. Dezember 1998 ein Betreuer bestellt, zu dessen Aufgabenkreis die Interessenwahrnehmung in gerichtlichen Verfahren, so auch in der vorliegenden [X.], gehörte. Auf Antrag des [X.] vom 21. Januar 1999 erteilte das Vollstreckungsgericht die An-weisung, den hinterlegten Betrag an den Schuldner herauszugeben. Am 30. Oktober 2001 legte der Schuldner über seinen vom Betreuer beauf-tragten Verfahrensbevollmächtigten gegen den [X.] vom 4. Dezember 1997 Beschwerde ein und berief sich auf Prozeßunfähigkeit während der Dauer des [X.].

Das [X.] hat nach Einholung eines Sachverständigengut-achtens der Beschwerde stattgegeben, den [X.] aufgeho-ben und den Zuschlag versagt. Dagegen wenden sich die Ersteher mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Gegen den rechtskräfti-gen [X.] sei die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 577 Abs. 2 Satz 3 a.F. i.V. mit § 586 Abs. 3 ZPO zulässig, weil der Schuldner bei der Zustellung des [X.] prozeßunfähig gewesen und eine Zustellung des [X.] an den Betreuer nicht er-folgt sei. Die Beendigung des [X.] stehe dem nicht entgegen. Es sei kein Grund ersichtlich, die Bestandskraft des - 4 -

[X.] stärker zu schützen als die eines Urteils. Auch die übrigen Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde seien gegeben, weil der Schuldner bei Zustellung des [X.] prozeßun-fähig gewesen sei (§ 579 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Das stehe zur Überzeu-gung der Kammer aufgrund der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen fest. Beim Schuldner liege ein sogenannter "[X.]" vor, der auf seine besondere Persönlichkeitsstruktur zurückzu-führen sei. Er verhalte sich im Zusammentreffen mit bestimmten situati-ven Momenten - so im Falle der Zwangsversteigerung - wie ein Wahn-kranker mit der Folge, daß ihm eine sachliche Willensentscheidung nicht mehr möglich sei. Die danach zulässige Beschwerde sei begründet. Im Hinblick auf die bestehende Prozeßunfähigkeit liege gemäß § 83 Nr. 6 [X.] ein unheilbarer Versagungsgrund für den Zuschlag vor.

Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, der [X.] beruhe auf einem rechtsgestaltenden Hoheitsakt und entfalte keine un-mittelbare Wirkung zwischen den am Verfahren Beteiligten. Der Erwerber stehe in keiner Rechtsbeziehung zum Schuldner und habe nicht die Mög-lichkeit, sich über dessen Prozeßfähigkeit zu unterrichten. Darin bestehe der grundlegende Unterschied zwischen einem [X.] und anderen gerichtlichen Entscheidungen. Die Statthaftigkeit einer außeror-dentlichen Nichtigkeitsbeschwerde lasse sich damit nicht vereinbaren, jedenfalls nicht, wenn die Ersteher bereits in das Grundbuch eingetragen worden seien. Die Aufhebung des [X.] sei zudem mit einem entschädigungslosen Eingriff in das Eigentum der Ersteher [X.]. Im übrigen habe das Beschwerdegericht die Voraussetzungen der Prozeßunfähigkeit rechtsfehlerhaft festgestellt. Wer sich nur "wie" ein Wahnkranker verhalte, sei nicht krank im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB. Die - 5 -

Vorschrift verlange, daß die Geisteskrankheit die "freie Willensbestim-mung" ausschließe, während das Beschwerdegericht darauf abgestellt habe, ob dem Schuldner eine "sachliche" Willensentscheidung möglich gewesen sei. Nach den Vorstellungen des Sachverständigen sei "[X.]" zudem nichts weiter als eine sich in einer besonderen [X.] äußernde Charaktereigenschaft. Seine Ausführungen stimmten mit denen der Vorgutachter nicht überein und seien in sich wi-dersprüchlich, so daß ein Zweitgutachter (§ 412 ZPO) hätte hinzugezo-gen werden müssen.

2. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden.

a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der [X.] vom 4. Dezember 1997 zunächst Bestandskraft erlangt hat. Selbst bei Prozeßunfähigkeit des Schuldners ist eine an ihn erfolgte Zu-stellung geeignet, die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 96 [X.] i.V. mit § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) in Gang zu setzen. Das trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse von Rechts-frieden und Rechtssicherheit gerichtliche Verfahren möglichst bald durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der ergangenen Entscheidung zu beenden, und gebietet es, der Zustellung an [X.] die Wirk-samkeit nicht zu versagen. Eine - hier nicht gegebene - Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Prozeßunfähigkeit bereits in dem [X.], in dem die zuzustellende Entscheidung ergangen ist, oder aus dem zuzustellenden Titel selbst erkennbar geworden ist (vgl. [X.], 109, 111).
- 6 -

b) Für die Frage, ob die Entscheidung über den Zuschlag mit ei-nem Rechtsmittel angegriffen werden kann, ist der Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt darin beizupflichten, daß nach § 96 [X.] die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung finden, als nicht in den §§ 97 bis 104 [X.] ein anderes vorgeschrieben ist. Nach der Bestimmung des § 100 [X.] kann eine Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung allein darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81 und 83 bis 85a [X.] verletzt worden ist. Diese Beschränkung der zulässigen Beschwerdegründe hat auch für die in § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F.) enthaltene außerordentliche Beschwerde Geltung. Es kann lediglich ein Beschwer-degrund geltend gemacht werden, der in § 100 [X.] i.V. mit den dort ge-nannten Vorschriften vorgesehen ist; das Rechtsmittel darf demnach nicht zu einer Erweiterung der in das [X.] aufgenommenen Beschwer-degründe führen (ebenso [X.], [X.] 17. Aufl. § 96 [X.]. 3.3 und 3.4; [X.]/[X.], 5. Aufl. [X.] § 98 [X.]. 6; [X.]/[X.], Zwangs-versteigerung und Zwangsverwaltung 6. Aufl. § 98 [X.] [X.]. 5; [X.], [X.] und [X.] 2. Aufl. [X.]; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Gesetz über die [X.] und Zwangsverwaltung 11. Aufl. § 95 [X.]. 1h; [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 96 [X.] [X.]. 20; [X.], 194, 196; KG Rpfleger 1976, 368; [X.] Rpfleger 1975, 406; [X.] Rpfleger 1990, 179).

Hier geht es jedoch um den absoluten Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 [X.], der unter anderem dann vorliegt, wenn die Zwangsversteige-rung sich gegen einen prozeßunfähigen Schuldner richtet ([X.], aaO § 83 ZPO [X.]. 4.1 Buchst. g). Die sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde - 7 -

gegen den [X.] ist in diesem Fall grundsätzlich statthaft. Ihre weitere Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F.), § 579 Abs. 1 Nr. 4 und § 586 Abs. 3 ZPO. Von der Erlösverteilung und der damit einhergehen-den Beendigung des [X.] werden die Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht beeinflußt, weil dem Gesetz eine diesbezügliche Beschränkung nicht zu entnehmen ist ([X.], aaO § 98 [X.] [X.]. 2.5; [X.] aaO 180).

Liegen die in § 83 Nr. 6 [X.], § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestimmten Erfordernisse einer Nichtigkeitsklage vor, kann die Beschwerde auch nach Ablauf der regulären zweiwöchigen Frist erhoben werden. Wird sie auf die mangelnde Vertretung der [X.] im Verfahren gestützt, läuft die einmonatige Frist des § 586 Abs. 1 ZPO erst von dem Tag, an dem die Entscheidung dem gesetzlichen Vertreter der prozeßunfähigen [X.] zugestellt worden ist (§ 586 Abs. 3 ZPO). Da eine solche Zustellung bis-lang nicht erfolgt ist, konnte die Beschwerde mithin noch im Oktober 2001 fristgerecht eingelegt werden.

c) Nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn die [X.] in dem betreffenden Verfahren nicht nach den [X.] vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung aus-drücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Dabei darf der Wiederauf-nahmegrund für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur behauptet werden, er muß vielmehr tatsächlich vorliegen (Stein/ [X.], ZPO 21. Aufl. § 577 [X.]. 10; MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 577 ZPO [X.]. 6). Denn § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. (§ 569 - 8 -

Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F.) eröffnet kein eigenständiges Wiederaufnahme-verfahren, sondern verlängert für die sofortige Beschwerde lediglich die [X.] an sich abgelaufene - Beschwerdefrist.

Das Beschwerdegericht hat daher zutreffend für Zulässigkeit und Begründetheit der seitens des Schuldners erhobenen Beschwerde ge-prüft, ob dieser für das Zwangsversteigerungsverfahren als prozeßunfä-hig anzusehen ist. Allerdings hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Frage der Prozeßunfähigkeit dahinstehen konnte, weil seitens des Betreuers des Schuldners eine stillschweigende Genehmigung der [X.] erklärt worden ist (vgl. [X.], 96, 100 f.), indem er - nach Aktenlage in Kenntnis des [X.] und des [X.] - die Auszahlung des für den Schuldner hinterlegten Überer-löses (§ 117 Abs. 3 [X.]) veranlaßt hat. Das hat sich auf das rechtliche Ergebnis indes nicht ausgewirkt. Unabhängig von der Frage, ob es für diesen Antrag einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1 und [X.], § 1813 BGB), ist § 84 [X.] zu beachten, wonach ein Verfahrensmangel durch - noch dazu durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisende - [X.] allein in den Fällen des § 83 Nr. 1 bis 5 [X.] heilbar ist. Das ist auch für § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO maßgeblich, weil - wie ausgeführt - die besonderen Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes gegen-über denen der Zivilprozeßordnung Vorrang haben. Die in § 84 Abs. 1 [X.] nicht aufgeführte Bestimmung des § 83 Nr. 6 [X.] erfaßt alle Ge-setzesverletzungen, bei denen sich der Umfang der Beeinträchtigung, welche den Rechten des Beteiligten droht, nicht mit Sicherheit überse-hen läßt, so daß eine spätere Zustimmung ausscheidet. Davon ist der Senat auch in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2004 ([X.], - 9 -

Rpfleger 2004, 368 unter 3) ausgegangen. Dort wird hervorgehoben, daß der jeweilige Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 [X.] anhand einer Inter-essenabwägung im Einzelfall zu beurteilen ist. Nur wenn sich sicher fest-stellen läßt, daß trotz des [X.] die Rechte des Schuldners nicht verkürzt worden sind, muß dies nicht zwingend zur Aufhebung des [X.] und zur Versagung des Zuschlags führen. Das ist für den vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Die ordnungsgemäße Vertretung eines [X.]n in der Zwangsversteigerung sichert dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör ([X.] NJW 1998, 745; [X.], 24, 28 f.). Die Verletzung des Art. 103 I GG kann nicht durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters behoben werden, weil sich [X.] dadurch der absolute Versagungsgrund für die Erteilung des [X.] nicht nachträglich ausräumen läßt. Demgegenüber sind die [X.] geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 14 GG) unbehelflich. Es findet keine entschädigungslose Enteignung der Ersteher statt. Durch die Aufhebung des [X.] entfällt die Eigentumsübertragung durch staatlichen Hoheitsakt; der Teilungs-plan verliert seine Grundlage. Es ist der frühere Rechtszustand [X.], so daß die Ersteher Anspruch darauf haben, daß der Schuldner und die Gläubiger, die etwas aus dem Erlös erhalten haben, den jeweiligen Betrag an sie zurückzahlen; dafür stehen ihnen zivilrecht-liche Bereicherungsansprüche zur Verfügung.

d) Die Voraussetzungen einer Prozeßunfähigkeit hat das Be-schwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die von der Rechtsbeschwerde dagegen erhobenen [X.] hat der Senat geprüft und nicht für [X.] erachtet. Die Bestimmung des § 51 ZPO verweist für die Vorausset-zungen der Prozeß(un)fähigkeit auf die Vorschriften des Bürgerlichen - 10 -

Gesetzbuches. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist erforderlich, daß eine krankhaf-te Störung der Geistestätigkeit vorliegt, welche die freie Willensbestim-mung ausschließt. Das bedeutet, daß der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen ([X.], Urteil vom 5. Dezember 1995 - [X.] - [X.], 104 unter [X.] [X.] m.w.N.). Abzustellen ist darauf, ob jemand imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Geistesstö-rung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln, ob also eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist. Das hat das Beschwerdegericht mit dem Hinweis auf "sachgerechte Entscheidungen" ersichtlich gemeint.

Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Ausführungen des Sach-verständigen, der Schuldner verhalte sich (partiell) "wie ein Wahnkran-ker", ohne allerdings (sonst) ein solcher zu sein, sind auf die teilweise Geschäftsunfähigkeit bezogen. Der Schuldner war lediglich in bezug auf das Zwangsversteigerungsverfahren nicht in der Lage, aus seiner be-sonderen subjektiven Vorstellungswelt herauszutreten; allein insoweit liegt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor. - 11 -

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts-fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

[X.] v. [X.]

[X.]

Roggenbuck

Zoll

Meta

IXa ZB 76/04

05.11.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 76/04 (REWIS RS 2004, 857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 857

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