Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. IX ZB 84/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2792

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[X.][X.] vom 30. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 30. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 24. März 2010 wird auf Kosten der Insolvenzverwalterin als unzulässig verworfen. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 500 •. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, § 58 Abs. 2 Satz 3 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Eine Gehörsverletzung, die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde in der fehlenden Auseinandersetzung des [X.] mit den jährlichen Berichten der Insolvenzverwalterin zu sehen sein soll, liegt nicht vor. Das [X.] läuft seit mehr als fünf Jahren, ohne dass ein erkennbarer Fortschritt erzielt ist. Die Aktivitäten der Verwalterin haben sich in dieser Zeit im [X.] auf die Beantragung und Entnahme von [X.] auf ihre Vergütung 2 - 3 - beschränkt. Bei dieser Sachlage kann an der Rechtmäßigkeit des Verlangens des Insolvenzgerichts, Zwischenrechnung zu legen, kein vernünftiger Zweifel bestehen. Mit dem Verweis auf unergiebige jährliche Berichte, mit deren Inhalt sich das Beschwerdegericht wegen des Fehlens der von der Verwalterin [X.] verweigerten [X.] nicht zu befassen brauchte, kann sich diese einer Rechnungslegung nicht entziehen. Die Angemessenheit des Zwangsgeldes wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 10 IN 347/03 - [X.], Entscheidung vom [X.]/10 -

Meta

IX ZB 84/10

30.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. IX ZB 84/10 (REWIS RS 2010, 2792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2792

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