Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. IX ZB 85/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2829

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 85/10 vom 30. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 30. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 25. März 2010 wird auf Kosten der Treuhänderin als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 •. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, § 58 Abs. 2 Satz 3 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Auch hat das Beschwerdegericht die Begründung für die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht ausgetauscht. 1 1. Die Auffassung der Treuhänderin, zur Abrechnung im eröffneten [X.] nicht mehr verpflichtet zu sein, weil sich das Verfahren schon in der Wohlverhaltensphase befinde und eine Rechnungslegung deshalb erst am [X.] - 3 - de dieses Verfahrensabschnitts verlangt werden könne, ist verfehlt. Das eröff-nete Verfahren dauert noch an. Die Treuhänderin unterliegt gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 58 Abs. 1 [X.] weiter der Aufsicht des [X.]. a) Die gerichtliche Aufsicht endet grundsätzlich - sofern nicht der [X.] vorzeitig aus dem Amt ausscheidet oder über die Aufhebung des Verfahrens hinaus weitere Pflichten zu erfüllen hat - erst mit der Aufhebung des [X.] ([X.], [X.] 13. Aufl. § 58 Rn. 28). Beendet ist das Insolvenz-verfahren erst, wenn die [X.] vollzogen ist und das Insolvenzge-richt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschlossen hat (§ 200 Abs. 1 [X.]). Erst dann erlangt der Schuldner die Verfügungsbefugnis wieder und der [X.]ag endet (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 200 Rn. 5). Die Ankün-digung der Restschuldbefreiung erfolgt zeitlich vor der Aufhebung des [X.] (vgl. FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 291 Rn. 17; [X.], aaO § 291 Rn. 32; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 291 Rn. 32). Entsprechend regelt § 289 Abs. 2 Satz 2 [X.], dass das Insol-venzverfahren erst nach Rechtskraft des [X.]usses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben wird. Solange das Verfahren nicht aufge-hoben ist, beginnt die Wohlverhaltensphase nicht zu laufen. Neuerwerb, den der Schuldner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt, fällt nach den §§ 35, 36 [X.] auch dann noch in die Masse, wenn bereits die Restschuld-befreiung angekündigt worden ist ([X.], [X.]. v. 15. Juli 2010 - [X.] ZB 229/07, [X.], 1610 Rn. 4). 3 b) Hier ist eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 Abs. 1 [X.] wegen der noch ausstehenden [X.] bisher nicht erfolgt. Die Treuhänderin unterliegt deshalb weiter der Aufsicht des [X.] ge-mäß § 58 Abs. 1 [X.]. Ihre Weigerung, eine vollständige Abrechnung des [X.] - 4 - tos bezogen auf den 24. April 2008 vorzulegen, stellt eine schuldhafte Missach-tung der Aufsichtsbefugnisse des [X.] dar. Zwar hat das Insol-venzgericht im [X.] an den Termin am 24. April 2008 der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt und die Treuhänderin für die Wohlverhaltens-phase bestimmt. Dies ändert nach obigen Grundsätzen aber nichts an der [X.], dass das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist. Alle pfändbaren Einkünfte der Schuldnerin, die die Treuhänderin vereinnahmt hat, sind noch Bestandteil der Insolvenzmasse. Ein Wechsel der Begründung der Zwangsgeld-festsetzung, die einer erneuten vorherigen Androhung bedurft hätte, liegt [X.] - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht vor. Die Treu-händerin muss weiter über die Einnahmen im eröffneten Verfahren Auskunft erteilen. 2. Die mit [X.]uss vom 26. November 2007 erteilte Zustimmung des Gerichts zur [X.] steht der am 24. April 2008 erfolgten Anordnung der Rechnungslegung entgegen der Ansicht der Treuhänderin ebenfalls nicht entgegen. Die Zustimmung war auf die Schlussrechnung vom 20. November 2007 bezogen, die für die Gläubiger eine "Nullquote" vorsah. Dieser Schluss-rechnung hat die Treuhänderin selbst die Grundlage entzogen, indem sie im Schlusstermin am 24. April 2008 angegeben hat, es sei inzwischen aufgrund monatlicher Zuflüsse ein [X.] von mindestens 2.700,00 • vorhanden. Per 31. März 2008 wies das für die Schuldnerin geführte Sonderkonto indes lediglich ein Guthaben von 59,70 • aus. Es drängte sich deshalb die Frage nach dem Verbleib der Masse auf. 5 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2009 - 10 [X.] 313/05 - [X.], Entscheidung vom 25.03.2010 - 6 T 14/10 -

Meta

IX ZB 85/10

30.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. IX ZB 85/10 (REWIS RS 2010, 2829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2829

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