Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. V ZR 95/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17099

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:190117BVZR95.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 95/16
vom

19. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter [X.] und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine
entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§
543 Abs.
2 ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000

Gründe:

Der Senat hat zwar noch nicht entschieden, ob und unter welchen
Um-ständen ein Anspruch aus §
10 Abs.
2 Satz 3 WEG auf Einräumung eines ding-lich wirkenden Sondernutzungsrechts an einer in der Teilungserklärung nicht 1
-
3
-
vorgesehenen Fläche eine Ausgleichszahlung an die nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer erforderlich machen kann. Diese Frage ist vorliegend aber nicht entscheidungserheblich. Anders als in den bislang entschiedenen Fällen, in denen eine solche Zahlung angesprochen worden ist (Senat, Urteil vom 5.
Dezember 2003 -
V ZR 447/01, [X.], 1798, 1800; Senat, Urteil vom 14. November 2014 -
V [X.], NJW 2015, 2027 Rn.
21), wurden die Beklagten nicht davon überrascht, dass die tatsächliche Bauausführung von der Teilungserklärung abweicht. Nachdem sie ihre Zustimmung zu den von dem Kläger durchgeführten Umbauten auch nicht von einer Ausgleichszahlung ab-hängig gemacht haben, kommt ein Anspruch auf eine solche von vornherein nicht in Betracht.

[X.]

Brückner Weinland

Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2014 -
2-24 O 265/13 -

O[X.], Entscheidung vom 08.03.2016 -
6 U 23/15 -

Meta

V ZR 95/16

19.01.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. V ZR 95/16 (REWIS RS 2017, 17099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17099

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 95/16

V ZR 118/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.