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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:190117BVZR95.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 95/16
vom
19. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter [X.] und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine
entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§
543 Abs.
2 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000
Gründe:
Der Senat hat zwar noch nicht entschieden, ob und unter welchen
Um-ständen ein Anspruch aus §
10 Abs.
2 Satz 3 WEG auf Einräumung eines ding-lich wirkenden Sondernutzungsrechts an einer in der Teilungserklärung nicht 1
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vorgesehenen Fläche eine Ausgleichszahlung an die nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer erforderlich machen kann. Diese Frage ist vorliegend aber nicht entscheidungserheblich. Anders als in den bislang entschiedenen Fällen, in denen eine solche Zahlung angesprochen worden ist (Senat, Urteil vom 5.
Dezember 2003 -
V ZR 447/01, [X.], 1798, 1800; Senat, Urteil vom 14. November 2014 -
V [X.], NJW 2015, 2027 Rn.
21), wurden die Beklagten nicht davon überrascht, dass die tatsächliche Bauausführung von der Teilungserklärung abweicht. Nachdem sie ihre Zustimmung zu den von dem Kläger durchgeführten Umbauten auch nicht von einer Ausgleichszahlung ab-hängig gemacht haben, kommt ein Anspruch auf eine solche von vornherein nicht in Betracht.
[X.]
Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2014 -
2-24 O 265/13 -
O[X.], Entscheidung vom 08.03.2016 -
6 U 23/15 -
Meta
19.01.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. V ZR 95/16 (REWIS RS 2017, 17099)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17099
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