Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2017, Az. V ZR 165/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15480

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160217BVZR165.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 165/16
vom

16. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 3, 6
Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert.
[X.], Beschluss vom 16. Februar 2017 -
V ZR 165/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Februar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland und die Richter [X.] und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] am Main
vom 7. Juni 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hatte mit notarieller Urkunde vom 11. April 2002 zugunsten des Beklagten zur Sicherung etwaiger Honoraransprüche an ihren zwei Grundstücken eine Grundschuld über 20.000

Dem
Beklagten stehen keine Honoraransprüche mehr zu. Daher verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Bewilligung der Löschung der Grundschuld, hilfsweise den Verzicht auf die Grundschuld und die Bewilli-gung der Löschung.
1
-
3
-

Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag im Wesentlichen stattge-geben. Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld sei verjährt. Mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Re-visionsverfahren maßgebend, wobei die [X.] nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist ([X.], Beschluss vom 24. Okto-ber 2007 -
IV ZR 99/07, juris Rn. 5). Entgegen
der Auffassung der Klägerin ist für die Bestimmung ihrer
Beschwer nicht der Grundstückswert maßgeblich. Der Wert des Streites um die Löschung einer Grundschuld folgt vielmehr in der [X.] dem Nennbetrag des eingetragenen Rechts, gleichviel ob für die Wertbe-stimmung § 3 oder § 6 ZPO herangezogen wird ([X.], Urteil vom 19.
Januar
2006 -
IX ZR 232/04, NJW
2006, 1286 Rn. 4, insoweit nicht abge-druckt in [X.]Z
166, 74; Beschluss vom 24. Oktober 2007 -
IV ZR 99/07, juris Rn. 6). Der Nennbetrag der Grundschuld [X.] nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.

2. Der Umstand, dass die Frage der Verjährbarkeit des gesetzlichen An-spruchs des Eigentümers aus §
1169
BGB (hier [X.]. §
1192 Abs. 1 BGB)
um-2
3
4
5
-
4
-
stritten und höchstrichterlich nicht geklärt ist
(vgl. nur
Otte, DNotZ
2011, 897; [X.]/Lieder, 7. Aufl., § 1169 Rn. 11, jeweils mwN), ändert nichts daran, dass die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtüberschreitens der [X.] EGZPO unzulässig ist.

III.

Der
Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt entsprechend dem Nennbetrag der Grundschuld 20

Allerdings wird die Frage, wie der Streitwert einer Klage auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld zu bemessen ist, uneinheitlich beant-wortet. Teilweise
wird die Auffassung vertreten, dass lediglich ein Bruchteil des [X.] der Grundschuld anzusetzen sei, da es nur um die Beseitigung einer formell noch bestehenden grundbuchmäßigen Position gehe ([X.], [X.], 778; [X.], [X.], 217; [X.], 321; [X.] 2009, 969, 970; [X.], [X.] 2005,
1196; Zöller/-ZPO/[X.], 5. Aufl., § 6 Rn. 18; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., §
3 [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 37. Aufl., § 3 Rn. 99;
[X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., Rn. 3548 ff.; offen gelassen [X.], Beschluss vom 12. März 2013 -
II ZR 214/10, juris Rn. 4; [X.], NJW-RR 2000, 946, 947; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15.
April
2010 -
V ZR 182/09, juris Rn. 5). Nach anderer Ansicht ist auch bei einer nicht valutierten Grundschuld deren eingetragener Nennwert
maßgeblich, da es wirtschaftlich um die Befreiung von der vollen Eintragung gehe
([X.], [X.] 1999, 506, 507; [X.], [X.] 2001, 897; 6
7
-
5
-
Stein/Jonas/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 6 Rn. 36;
Musielak/Voit/[X.], ZPO, 13.
Aufl., § 3 Rn. 31; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 75. Aufl., §
6 R. 14; [X.], Kostengesetze, 47.
Aufl., §
48 GKG Anh. I (§ 6 ZPO) Rn.
14). Richtigerweise
bemisst sich der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld grundsätzlich auch dann nach dem eingetra-genen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert; denn sowohl bei einem Verkauf als auch bei einer möglichen
Beleihung wirkt sich die dingliche Belastung des Grundbesitzes im Regelfall in voller Höhe des Nennwertes zum Nachteil des Eigentümers aus
(vgl. [X.], [X.] 1999, 506, 507).

Stresemann [X.] Weinland

Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2015 -
7 O 1336/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.06.2016 -
4 [X.] -

Meta

V ZR 165/16

16.02.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2017, Az. V ZR 165/16 (REWIS RS 2017, 15480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15480

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