Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. V ZR 100/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17085

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:190117BVZR100.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 100/16
vom

19. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland, [X.]
Kazele und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
13. Zivilkammer -
vom
17.
März
2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandsw

Gründe:

I.

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungs-
und Teileigentümerge-meinschaft.

Die Beklagten erwarben 2009
die Teileigentumseinheit Nr. 18;
sie nutzen sie zu Wohnzwecken. Der Kläger erwarb
nachfolgend die angrenzende [X.]; er nutzt sie gewerblich und hat sie Musikern als Probe-raum zur Verfügung gestellt. Er verlangt von den Beklagten, die Nutzung ihrer Einheit zu Wohnzwecken zu unterlassen. Die Beklagten nehmen den Kläger 1
2
-
3
-
widerklagend auf Zustimmung zur Umwandlung ihrer Einheit in Wohnungsei-gentum in Anspruch.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Die Berufung hat das [X.] durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag und die Widerklage weiterverfolgen möchten, beantragen die Zulassung der Revision.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
EGZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Re-visionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zu-lässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer inner-halb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die steigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 -
V [X.], juris Rn. 2 mwN).

2. Der Beschwerdebegründung lässt sich eine 20.000

Beschwer der Beklagten nicht entnehmen.

3
4
5
6
-
4
-

a) In Bezug auf die Verurteilung zur
Unterlassung der Wohnnutzung ist für den Wert der Beschwer der Beklagten auf die diesbezüglich entstehenden Nachteile abzustellen. Sie können etwa in dem Verlust der Vorteile
bestehen, die aus der Wohnnutzung gezogen werden, oder in einem mit der Unterlassung verbundenen Aufwand.
Das Interesse kann geschätzt werden (vgl. Suilmann in [X.], WEG, 5. Aufl.,
§
49a GKG Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.], [X.] des Wohnungseigentums, 6. Aufl., [X.] Rn. 337).

aa) Die Beklagten
verweisen allerdings
nur darauf, dass sie infolge der Unterlassungsverurteilung die Einheit Nr. 18 räumen müssen. Bei einem [X.] sei der [X.] gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalb-fachen Jahresbetrag des Werts der Nettomiete zu bemessen. Für die 120 qm große Wohnung
sei ausgehend von dem
Angebot eines Immobilienmaklers, dem einschlägigen Mietspiegel und der
Wertermittlung eines Immobilienunter-eine
Beschwer

bb) Indessen kann für die Bestimmung des Werts der
Beschwer nicht auf §§ 8, 9 ZPO (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 3. März 2015 -
VIII ZR 279/14, [X.], 313 mwN) zurückgegriffen werden. Hier wird nicht über den [X.] oder die Dauer eines unbefristeten Miet-
oder Pachtverhältnisses gestrit-ten. Vielmehr steht die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit der [X.] der Beklagten zu dauernden Wohnzwecken in Frage (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
November 2006 -
34 [X.], juris Rn. 43 insoweit nicht in [X.], 302 abgedruckt). Daher ist die von den Beklagten gezogene Parallele zu einer Räumungsklage nicht sachgerecht. Im Übrigen ist der
Miet-wert
der Wohnung im Hinblick darauf, dass eine gewerbliche Nutzung der Tei-leigentumseinheit möglich bleibt, nicht geeignet, den Nachteil der Unterlas-7
8
9
-
5
-
sungsverurteilung zu beziffern. Die Differenz des Mietwerts zwischen einer Nut-zung zu Wohnzwecken und einer gewerblichen Nutzung der Einheit ist von den
Beklagten ebenso wenig dargelegt worden, wie ein konkreter
Aufwand, der mit der Nutzungsänderung verbunden wäre.

b) Darüber hinaus haben die Beklagten auch ihr Interesse an der [X.] der Widerklage, mit der sie die Zustimmung des [X.] zu einer Änderung der Teilungserklärung dahingehend erreichen wollen, dass ihre Tei-leigentumseinheit in Sondereigentum umgewandelt wird, nicht dargelegt. Die Widerklage weist insoweit eine wirtschaftliche Identität mit der Klage auf, als auch sie den Streit über die Nutzungsmöglichkeit der Einheit Nr.
18 betrifft. Sie übersteigt allerdings deren Wert, da die Beklagten mit ihr eine rechtliche Absi-cherung der dauernden Nutzbarkeit der Einheit
als Wohnung erreichen wollen. Zu den Auswirkungen der erstrebten Änderung der Teilungserklärung auf den Verkehrswert der Einheit oder
anderen sich hieraus ergebenden Vorteilen ha-ben die Beklagten jedoch nichts vorgetragen.

10
-
6
-
III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulas-sungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung des Berufungsgerichts mit

[X.] Brückner Weinland

Kazele

Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2014 -
2 C 13/13 (29) -

LG [X.], Entscheidung vom 17.03.2016 -
2-13 S 49/14 -

11

Meta

V ZR 100/16

19.01.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. V ZR 100/16 (REWIS RS 2017, 17085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17085

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 100/16 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde in einer Wohnungseigentumssache: Wert der Beschwer für die Rechtsverteidigung gegen die Unterlassung der Nutzung …


V ZR 193/16 (Bundesgerichtshof)


V ZR 72/09 (Bundesgerichtshof)


V ZR 193/16 (Bundesgerichtshof)

(Wohnungseigentum: Unterscheidung zwischen Wohnungs- und Teileigentum; Nutzung als Heim; Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in …


36 S 6246/15 WEG (LG München I)

Zulässigkeit der Wohnnutzung nach Abriss und Neuerrichtung einer Teileigentumseinheit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 100/16

VIII ZR 279/14

2 C 13/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.