Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2017, Az. V ZR 95/16

5. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17125

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Gegenstand

Wohnungseigentum: Ausgleichszahlung bei Sondernutzungsrecht eines Eigentümers nach Umbaumaßnahme


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000 €.

Gründe

1

Der Senat hat zwar noch nicht entschieden, ob und unter welchen Umständen ein Anspruch aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Einräumung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts an einer in der Teilungserklärung nicht vorgesehenen Fläche eine Ausgleichszahlung an die nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer erforderlich machen kann. Diese Frage ist vorliegend aber nicht entscheidungserheblich. Anders als in den bislang entschiedenen Fällen, in denen eine solche Zahlung angesprochen worden ist (Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - [X.], [X.], 1798, 1800; Senat, Urteil vom 14. November 2014 - [X.], NJW 2015, 2027 Rn. 21), wurden die Beklagten nicht davon überrascht, dass die tatsächliche Bauausführung von der Teilungserklärung abweicht. Nachdem sie ihre Zustimmung zu den von dem Kläger durchgeführten Umbauten auch nicht von einer Ausgleichszahlung abhängig gemacht haben, kommt ein Anspruch auf eine solche von vornherein nicht in Betracht.

Stresemann     

       

Brückner     

       

Weinland

       

Kazele     

       

Hamdorf     

       

Meta

V ZR 95/16

19.01.2017

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 8. März 2016, Az: 6 U 23/15, Urteil

§ 10 Abs 2 S 3 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2017, Az. V ZR 95/16 (REWIS RS 2017, 17125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17125

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Referenzen
Wird zitiert von

V ZR 95/16

Zitiert

V ZR 118/13

Zitieren mit Quelle:
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