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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 68/10 vom 11. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 11. November 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke, [X.] und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 5. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.000 •. Gründe: [X.] Die Parteien sind die Mitglieder einer [X.]. In der Eigentümerversammlung am 11. Dezember 2007 wurde unter [X.] 3 über die Zustimmung zu einer Grenzbebauung auf dem [X.] beraten. Zwei Varianten wurden zur Abstimmung gestellt. Die erste Vari-ante wurde einstimmig, die zweite Variante mehrheitlich gegen die Stimmen der Kläger beschlossen. Die Nachbarin entschied sich für die zweite Variante. 1 Mit der am 8. Januar 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage haben die Kläger beantragt, den Beschluss für ungültig zu erklären. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger den Beschluss nur hinsichtlich der Variante 2 angefochten. Das [X.] hat 2 - 3 - ihn insoweit für ungültig erklärt. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht [X.]. 3 Mit der Beschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, wollen die Beklagten die Zulassung der Revision erreichen. I[X.] 4 Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. 1. Nach § 62 Abs. 1 [X.] sind für die am 1. Juli 2007 bei [X.] in [X.] die Vorschriften des [X.] in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Da die Klage am 8. Januar 2008 bei dem Amtsgericht [X.] ist, finden die seit dem 1. Juli 2007 geltenden Verfahrensvorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (§§ 43 ff. [X.]) Anwendung. 5 2. Nach § 62 Abs. 2 [X.] finden in [X.] nach § 43 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbe-schwerde keine Anwendung, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2012 verkündet worden ist. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12. April 2010 [X.] worden. 6 3. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen liegen vor. [X.] ist die [X.] des zu [X.] 3 in der [X.] gefassten Beschlusses. Es handelt sich somit um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 4 [X.]. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist am 5. März 2010 verkündet worden. 7 - 4 - II[X.] 8 [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Schmidt-Räntsch
Roth Brückner Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.12.2008 - 2 C 24/08 (22) - [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -
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11.11.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2010, Az. V ZR 68/10 (REWIS RS 2010, 1421)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1421
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