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PDF anzeigen[X.] AR 254/03vom21. Januar 2004in der [X.].: 131 Js 17469/99 Staatsanwaltschaft [X.].: 22 BRs 9/01 Landgericht Lüneburg- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. Januar 2004 beschlossen:Zuständig für die weitere Bewährungsaufsicht ist die Strafvollstre-ckungskammer des [X.].Gründe:Die Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über dieVorlage des [X.] ist gemäß § 14 StPO gegeben.Zuständig für die weitere Überwachung der Bewährung aus dem [X.] [X.] vom 14. Februar 2000 in Verbindung mit dem Ge-samtstrafenbeschluß vom 21. September 2000 ist die Strafvollstreckungskam-mer des [X.]. Diese ist mit Aufnahme des Verurteilten in [X.] Hamburg zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe am19. April 2003 gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig geworden. [X.] Befassung des [X.] als Tatgericht mit einem möglichenBewährungswiderruf kam es nur insoweit an, als das [X.] auch des [X.] Gerichts die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer be-gründete [X.] in [X.]. § 462 a Rdn. 19, 20).- 3 -Die Zuständigkeit blieb gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch nachEntlassung des Verurteilten aus der Haft bestehen.[X.][X.] Fischer
Meta
21.01.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. 2 ARs 390/03 (REWIS RS 2004, 4932)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4932
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