Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2007, Az. 2 ARs 446/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 875

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[X.]/07 vom 14. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung [X.].: 706 Js 49180/03 V8 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 90 [X.]/04 [X.] [X.].: 542 [X.] 1403/06 [X.] [X.].: [X.]/05 [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. November 2007 beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Straf-aussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des [X.]. Gründe: [X.] Das [X.] verurteilte den Betroffenen am 23. September 2004 wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Mit [X.]uss vom 15. April 2005 gab das [X.] die weiteren, im Rahmen der Bewährungs-überwachung zu treffenden Entscheidungen an das [X.] ab, da der Betroffene seinen Wohnsitz in den Bezirk dieses Gerichts verlegt hatte. In der [X.] vom 20. Juni bis 8. August 2006 verbüßte der Verurteilte eine Ersatz-freiheitsstrafe in der [X.]. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft [X.] dem [X.] die Sache vor und bat um Übernahme der Bewährungsüberwachung. Dies lehnte die [X.] am 21. Dezember 2006 ab, da keine im Rahmen der Bewährungs-überwachung zu treffende Entscheidung anstehe. Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 bat das [X.] das [X.] um [X.] der Sache, da der Verurteilte keinen Wohnsitz in seinem [X.] - 3 - reich mehr unterhalte. Das [X.] hält sich nicht für zuständig und hat die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Ge-richts vorgelegt. I[X.] Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Bewäh-rungsüberwachung des Verurteilten ist die Strafvollstreckungskammer des [X.]. Diese wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem Bezirk gehörenden [X.] gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO für alle ihn betreffenden nachträglichen Entscheidungen, und damit auch für die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 23. September 2004, zuständig (vgl. [X.]St 26, 118, 119 f.; 28, 82). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für alle einen inhaftierten [X.] betreffenden nachträglichen Entscheidungen tritt dabei unabhängig da-von ein, ob während der [X.] der Inhaftierung eine Entscheidung in der Sache zu treffen ist ([X.]St 30, 223, 224). Auch nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug blieb die Strafvollstreckungskammer für alle weiteren diesen betreffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig. Die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt fort und endet erst dann, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die [X.] infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, [X.] erledigt ist (Fischer in [X.], 5. Auflage, § 462 a Rdn. 13 m.w.N.). [X.] endet mit der Aufnahme des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs und lebt auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht wieder auf ([X.], [X.]. vom 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99). 2 - 4 - Auch wenn die Strafvollstreckungskammer des [X.] be-reits mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 ihre Zuständigkeit verneint hat, kann sie nach § 14 StPO als zuständiges Gericht bestimmt werden. Die [X.] ist durch die Ablehnung der Übernahme an dem zu ent-scheidenden Streit über die Zuständigkeit beteiligt (vgl. [X.]R StPO § 462 a Abs. 1 [X.] 2). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Strafvollstreckungskammer nunmehr ihre Rechtsansicht geändert haben [X.]. 3 [X.] Bode Rothfuß Fischer Appl

Meta

2 ARs 446/07

14.11.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2007, Az. 2 ARs 446/07 (REWIS RS 2007, 875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 875

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