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PDF anzeigen[X.]/00vom25. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen schweren RaubesAz.: 101 Js 10902/99 [X.], 909 Js 4209/96 [X.], 804 Js 47782/97 [X.] Staatsanwaltschaft [X.].: 15 [X.] OsnabrückAz.: 16 [X.], 614, 623 Landgericht Lüneburg- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 25. Oktober 2000 beschlossen:Die Strafvollstreckungskammer des [X.] istfür die gemäß §§ 453 ff. [X.] zu treffenden Entscheidungen zu-ständig.Gründe:[X.] den Angeklagten sind durch mehrere Urteile Freiheitsstrafenverhängt worden. Mit Schreiben vom 24. August 2000 (Eingang am [X.]) hat die Staatsanwaltschaft [X.] das [X.] um eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 [X.], wobei eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht befürwortet wurde.Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in der [X.]. Am 28. August 2000 wurde er über die [X.] in die [X.] verlegt, wo er am31. August 2000 zugeführt wurde.Die Strafvollstreckungskammern des [X.] und des[X.] mit Sitz beim [X.] ([X.]) streiten sichüber die Zuständigkeit für die gemäß §§ 453 ff. [X.] zu treffenden [X.] 3 -II.Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zurEntscheidung des [X.] berufen (§ 14 [X.]).Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 [X.]).Denn für die nach §§ 453 ff. [X.] zu treffenden Entscheidungen ist [X.] zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, [X.] der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßtwird, aufgenommen ist. Der Verurteilte befand sich in der [X.], als die Strafvollstreckungskammer des [X.], in deren Bezirk diese Strafanstalt liegt, mit der Sache befaßt wurde.Denn "befaßt" wird das Gericht mit einer Sache schon dann, wenn [X.] werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können (vgl. u.a.[X.]St 26, 187 ff.; Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 1998 - 2 [X.], vom24. November 1998 - 2 [X.] und vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00).Daher war jedenfalls mit Eingang des Antrages der Staatsanwaltschaft [X.] auf Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57Abs. 1 StGB am 25. August 2000 die Strafvollstreckungskammer des [X.] mit der Sache befaßt (vgl. u.a. [X.]St 26, 214 ff.).Die - danach - erfolgte Verlegung des Verurteilten von der [X.] in die [X.] ändert ander Zuständigkeit nichts (vgl. u.a. [X.]R [X.] § 462 a Abs. 1 [X.] 3 [X.]; [X.], [X.]. v. 18. Februar 1999 - 2 [X.]). Nach der ständigenRechtsprechung des Senats tritt ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvoll-streckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer so lange nicht- 4 -ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit dersie befaßt wurde, bevor der Verurteilte in einen zum Bezirk der anderen [X.] gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen wordenist (vgl. u.a. [X.]St 30, 189, [X.] Rothfuß Fischer Elf
Meta
25.10.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. 2 ARs 300/00 (REWIS RS 2000, 755)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 755
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2 ARs 218/03 (Bundesgerichtshof)
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