Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2003, Az. 2 ARs 67/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3380

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[X.]/03vom23. April 2003in der [X.] u.a.[X.].: 32 Js 8313/95 [X.] Staatsanwaltschaft Hannover[X.].: 16 BRs 134/98 Landgericht Lüneburg[X.].: 701 Js 7832/01 Staatsanwaltschaft Lüneburg[X.].: 16 BRs 218/02 Landgericht Lüneburg- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 23. April 2003 beschlossen:Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die [X.] zur Bewährung ist die [X.] [X.].[X.] Die Vollstreckung des Rests der durch Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 2. Mai 1995 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr wurde vonder Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Beschluß vom17. Juli 1998 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsfrist von zunächstdrei Jahren wurde durch Beschlüsse vom 15. November 2000 und [X.] 2002 um jeweils ein Jahr verlängert; am 30. September 2002 wurdeauch die Bewährungsaufsicht aus dem Urteil des [X.] vom23. Mai 2002 von der Strafvollstreckungskammer übernommen. [X.] Dezember 2002 bis zum 6. Februar 2003 verbüßte der Verurteilte eine Frei-heitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom [X.] in der [X.], also im Bezirk der [X.] des Landgerichts [X.]; anschließend wurde er in [X.]. verlegt. Die Strafvollstreckungskammer Lüne-burg war seit 12. Dezember 2002 mit der Prüfung der Konsequenzen aus ei-nem weiteren gegen den Verurteilten anhängigen Verfahren befaßt. Sie hat,nachdem am 6. Februar 2003 eine weitere Anklage gegen den [X.] -eingegangen war, die Sache mit Beschluß vom 6. Februar 2003 an die Straf-vollstreckungskammer [X.] abgegeben. Diese hält sich wegen der amselben Tag erfolgten Verlegung des Verurteilten in die [X.]. für unzuständig.2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.]. Sie war nach Aufnahme des Verurteilten in die JustizvollzugsanstaltL. gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Widerrufsfrage befaßt;hierfür kam es nicht darauf an, ob sie tatsächlich tätig geworden ist (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 462 a Rdn. 10 f. m.w.N.). Durch die Verlegung [X.] Zuständigkeit nicht beendet, da in der Sache nicht abschließend ent-schieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191; [X.] a.a.[X.]. 12, 13 m.w.[X.] Dr. Rissing-van SaanBodeund [X.] Dr. h.c. Detter sinddurch Urlaub an der [X.]. [X.] Roggenbuck

Meta

2 ARs 67/03

23.04.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2003, Az. 2 ARs 67/03 (REWIS RS 2003, 3380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3380

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