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PDF anzeigen[X.] [X.]/03vom16. Juli 2003in der [X.] u.a.[X.].: 13 [X.] [X.] - Strafvollstreckungskammer beim [X.][X.].: 24a [X.] 912 Js 277877/99 Amtsgericht Wolfsburg[X.].: 912 [X.] und 912 [X.]Braunschweig[X.].: [X.]/03 Landgericht Lüneburg- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16. Juli 2003 beschlossen:Für die gemäß § 454 StPO i.V.m. § 57 Abs. 1 StGB zu treffendeEntscheidung ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] beim [X.] zuständig.Gründe:Die Strafvollstreckungskammern des [X.] und [X.] mit Sitz beim [X.] ([X.]) streiten überdie Zuständigkeit für die gemäß § 454 StPO i.V.m. § 57 Abs. 1 StGB zu tref-fende Entscheidung.Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zurEntscheidung des [X.] berufen (§ 14 StPO).Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO).Der [X.] hat hierzu ausgeführt:"Die Strafvollstreckungskammer des [X.] beim[X.] war seit dem 13. Juni 2003 mit der Sache befasst ([X.]. 159d.A.), da zu diesem Zeitpunkt der Vorgang von der Staatsanwaltschaft [X.] durch Verfügung vom 3. Juni 2003 zur Entscheidung gemäß § 57Abs. 1 Nr. 1 StGB dem [X.] vorgelegt wurde. Die [X.] 3 -des Verurteilten am 16. Juni 2003 in die [X.] begrün-dete keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.], weil hierdurch kein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eintritt, solan-ge die Sache anhängig ist ([X.] 46. Aufl. § 462 a Rdn. 13;BGH NStZ-RR 2001, 267). Eine abschließende Entscheidung der Strafvoll-streckungskammer des [X.] beim [X.], diedas [X.] mit diesem Antrag beendet hätte, liegt nicht vor (vgl. [X.], 189, 191)."Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auch auf die Senatsent-scheidungen vom 23. April 2003 - 2 ARs 67/03 und vom 25. Oktober 2000 - 2ARs 300/00) an.[X.] Detter [X.]
Meta
16.07.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. 2 ARs 218/03 (REWIS RS 2003, 2272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2272
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