Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. 2 ARs 189/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2196

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04 vom 21. Juli 2004 in der Bewährungssache des

[X.].: 74 [X.]/03 (502 Js 7420/93) Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 613 StVK 926/02 Landgericht [X.] [X.].: 82 [X.] und 74 (82) [X.] Amtsgericht [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. Juli 2004 beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem [X.] des Amtsgerichts [X.] vom 25. Januar 1996 - 82 [X.] - beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].
Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: "Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach § 462 a Abs. 4 StPO. Durch diese Vorschrift, der das [X.] zugrunde liegt, wird die Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfah-ren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Die [X.] des [X.], die, wie sich aus deren Beschluß vom 20. Februar 2002 ergibt, unter 613 [X.] ein Strafvollstreckungs-verfahren gegen den Verurteilten führt, ist daher nach § 462 a Abs. 4 Satz 1, 3 StPO zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus allen an-deren Verurteilungen ergeben (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; [X.], 222; [X.] StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 11, 13 m.w.N.). Mit der [X.] der Strafvollstreckungskammer endet die Zuständigkeit des [X.] auch dann, wenn es zu maßgeblichem Zeitpunkt - 3 - schon mit einer konkreten Entscheidung befaßt ist (Fischer aaO Rdn. 11). Der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, daß das Amtsgericht [X.] als Gericht des ersten [X.] durch Beschluß vom 22. Juni 2001 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsge-richts [X.] vom 31. Januar 1995 widerrufen hat. Dieser Widerrufsbeschluß ging ins Leere und war deshalb ohne Wirkung, weil die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 31. Januar 1995 in die nachträgliche Gesamt-strafenbildung durch Beschluß gemäß § 460 StPO des Amtsgerichts [X.] vom 25. Januar 1996 einbezogen worden war und damit ihre selbständige Be-deutung verloren hatte ([X.], 302 f; [X.] 47. Aufl. § 460 Rdn. 17). Die Gegenauffassung ([X.], 304 ff.) übersieht, daß es sich nicht um einen Fall der Nichtigkeit, sondern der Gegen- standslosigkeit der Entscheidung handelt. Auch eine Berichtigung des [X.] ist, wie das Amtsgericht [X.] mit Beschluß vom
16. September 2003 zutreffend dargelegt hat, rechtlich nicht statthaft. [X.] dafür, daß eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zwischen der dem Vollstreckungsverfahren der Strafvollstreckungskammer des [X.] [X.] zugrunde liegenden Verurteilung und der dem Beschluß des Amtsge-richts [X.] nach § 460 StPO vom 25. Januar 1996 zugrunde liegenden Stra-fen in Betracht kommt, bestehen nach Aktenlage nicht." Dem tritt der Senat bei.
[X.] Bode

Rothfuß

Fischer

Meta

2 ARs 189/04

21.07.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. 2 ARs 189/04 (REWIS RS 2004, 2196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2196

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.