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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 81/05 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 7. April 2005 wird zugelassen, soweit der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 42.262,65 • nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzuläs-sig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Inso-weit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die [X.] 1.173,22 • und für die außergerichtlichen Kosten 43.435,87 • mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum [X.] nur in Höhe von 2,7 % anzusetzen sind. Gründe: Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. - des Anspruchs auf Zinsen für ver-spätet gezahlte Leasingraten - hat die Klägerin Zulassungsgründe im Sinne des 1 - 3 - § 543 Abs. 2 ZPO nicht schlüssig dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.09.2004 - 9 O 659/03 - [X.], Entscheidung vom 07.04.2005 - [X.]/04 -
Meta
20.07.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. IX ZR 81/05 (REWIS RS 2006, 2501)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2501
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