Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. III ZR 323/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8197

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716[X.]IIIZR323.13.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
III ZR 323/13
vom

14. Juli 2016

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
14. Juli 2016 durch die [X.] [X.] und [X.], die [X.]innen Müller und [X.] und den [X.] Dr. Klein

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden
[X.] [X.]

, die [X.] S.

und R.

und die
[X.]in Dr. L.

vom 29. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Gegen die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch [X.] vom 30. April 2014 haben die Kläger am 21. Mai 2014 über einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eine Anhörungsrüge erhoben und am gleichen Tage selbst einen Antrag auf
[X.]eiordnung eines
Notanwalts (§
78b ZPO) eingereicht. Die Anhörungsrüge und der Antrag auf [X.]eiordnung eines Notanwalts sind durch [X.]sbeschluss vom 24. Juli 2014 zurückgewie-sen worden. Gegen die Ablehnung des Antrags auf [X.]eiordnung eines [X.] haben die Kläger Gegenvorstellung, hilfsweise Anhörungsrüge erhoben und zugleich die am [X.]eschluss vom 24. Juli 2014 mitwirkenden [X.] wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 12. Februar 2015 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 2. März 2015 Anhörungsrüge erhoben und mit weiterem Schreiben 1
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vom 16. März 2015 den am [X.]eschluss vom 12. Februar 2015 beteiligten [X.] T.

wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt. Dieses [X.] hat der [X.]
durch [X.]eschluss vom 27. Mai 2015 zurückgewiesen. [X.] diesen [X.]eschluss haben die Kläger am 17. Juni 2015 Anhörungsrüge er-hoben und mit weiterem Schreiben vom 1. Juli 2015 die an dem [X.]eschluss vom 27. Mai 2015 beteiligten [X.] [X.]

, Dr. R.

und O.

wegen [X.] abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der [X.] durch [X.]eschluss vom 23. September 2015 als unzulässig verworfen; zugleich ist die Anhörungsrüge der Kläger gegen den [X.]sbeschluss vom 27. Mai 2015 zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der Verwerfung des Ablehnungsge-suchs haben die Kläger eine Entscheidungsergänzung beantragt, hilfsweise Anhörungsrüge erhoben. Mit [X.]eschluss vom 15. Februar 2016 hat der [X.] den [X.]eschluss vom 23. September 2015 wegen eines [X.] berichtigt und eine Ergänzung dieses [X.]eschlusses im Übrigen abgelehnt. Mit [X.]eschluss vom 16. Februar 2016 hat der [X.] durch den Einzelrichter [X.]

die Erinne-rung der Kläger gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. Mai und 28. Juli 2014
zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 18. April 2016 haben die Kläger [X.]vorstellung gegen den [X.]sbeschluss vom 15. Februar 2016 und Anhö-rungsrüge gegen den Einzelrichterbeschluss vom 16. Februar 2016 erhoben sowie den [X.] [X.]

wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt.

Mit [X.]eschluss vom 2. Juni 2016 hat der [X.] die Gegenvorstellung der Kläger gegen den [X.]sbeschluss vom 24. Juli 2014, die Gegenvorstellung der Kläger gegen den [X.]sbeschluss vom 15. Februar 2016 und das [X.] der Kläger gegen den [X.] [X.]

zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des [X.] gegen den [X.] [X.]

haben die Kläger am 29. Juni 2016 Anhörungsrüge erhoben und vier der am [X.]eschluss vom 2. Juni 2016 beteiligten [X.] -
nämlich den Vorsitzenden [X.] 2
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Dr.
[X.]

, die [X.] S.

und R.

sowie die [X.]in Dr. L.

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wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt.

II.

Der [X.]efangenheitsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

1.
Wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in [X.]etracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berech-tigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten [X.] aufkommen lassen (vgl. nur [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn.
8 f mwN).

2.
Solche Gründe liegen hier nicht vor.

a) Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass sie drei am [X.]sbe-schluss vom 2. Juni 2016 mitwirkende [X.], nämlich den Vorsitzenden Rich-ter [X.]

und die [X.] S.

und R.

, im August 2014 wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt hatten,
dieses Gesuch durch [X.]sbe-schluss vom 12. Februar 2015 zurückgewiesen worden ist und die Kläger ge-gen diesen [X.]eschluss am 2. März 2015 eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) er-hoben haben, über die bislang nicht entschieden worden ist.

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aa) Durch die Mitwirkung an der Entscheidung vom 2. Juni 2016 -
nach Anbringung, aber vor [X.]escheidung der Anhörungsrüge vom 2. März 2015 -
dürften die genannten [X.] objektiv ihre Wartefrist nach § 47 Abs. 1 ZPO verletzt haben (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 15. Juni 2010 -
XI [X.], NJW-RR 2011, 427 f Rn. 16 ff und vom 7. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 13/10, [X.]eckRS 2012, 07842).

bb) Gleichwohl begründet dies nicht die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit.
Eine solche kann bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen §
47 Abs. 1 ZPO zu bejahen sein (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. März 2012 aaO), nicht aber dann, wenn ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht auf einem offensichtlichen Versehen beruht. Letzteres ist hier der Fall. Wie aus dem Akteninhalt offen zu Tage tritt, ist die Anhörungsrüge vom 2. März 2015 schlicht übersehen worden, nachdem die Kläger zwischenzeitlich eine Mehrzahl weiterer bescheidungsbedürftiger Eingaben eingereicht hatten (s. [X.]sbe-schlüsse vom 27. Mai 2015, 23. September 2015, 15. Februar 2016, 16. Febru-ar 2016 und 2. Juni 2016); hierüber ist die Anhörungsrüge vom 2. März 2015 offenbar in Vergessenheit geraten. Dass die Anhörungsrüge vom 2. März 2015 von den erwähnten [X.]n -
wegen der zwischenzeitlichen anderweitigen Ein-gaben der Kläger und deren [X.]escheidung -
schlicht übersehen wurde, ergibt sich insbesondere aus dem letzten Absatz des [X.]eschlusses vom 2. Juni 2016, wonach -
abgesehen von der an dieser Stelle nicht relevanten Anhörungsrüge gegen den [X.]eschluss vom 16. Februar 2016 -
"nunmehr sämtliche Eingaben der Kläger abschließend beschieden [sind], insbesondere auch sämtliche Ab-lehnungsgesuche".

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b) Soweit die Kläger ihr Ablehnungsgesuch auf vermeintliche Rechtsfeh-ler der [X.]sbeschlüsse vom 23. September 2015, 15. Februar 2016 und 2.
Juni 2016 stützen möchten, ergibt sich hieraus keine tragfähige Grundlage für Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der abgelehnten [X.].

[X.]

Remmert
Müller

[X.]

Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2012 -
35 O 25376/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
18 U 2953/12 -

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Meta

III ZR 323/13

14.07.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. III ZR 323/13 (REWIS RS 2016, 8197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8197

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

I ZB 73/14

X ZR 54/11

XI ZB 33/09

XII ZB 18/12

V ZR 8/10

III ZR 122/13

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