Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZR 323/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6622

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:180816BIIIZR323.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom

18. August
2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 18. August
2016 durch die [X.] [X.], [X.],
[X.]
und
die [X.]innen Müller und [X.]

beschlossen:

1.
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], die [X.]innen [X.], [X.] und [X.] und den [X.] Dr. [X.] vom 8.
August 2016
wird als unzulässig verworfen.

2.
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 8. August 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2016 betreffend das Ab-lehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] und die [X.]in [X.] wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1.
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], die [X.]innen Dr. [X.], [X.] und [X.] und den [X.] Dr. [X.] vom 8. August 2016 ist unzulässig. Es ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich angebracht worden und dient ausschließlich verfahrens-fremden, schikanösen
Zwecken. Die Kläger lehnen pauschal nahezu sämtliche an den Beschlüssen des Senats vom 14. Juli 2016 mitwirkenden [X.] ab und wiederholen unablässig ihre bekannten Rechtsstandpunkte, nachdem die von ihnen betriebene Nichtzulassungsbeschwerde längst abschließend beschieden worden ist.
Wie der Sachverhaltsdarstellung in dem das Ablehnungsgesuch
1

-

3

-

der Kläger gegen den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] und die [X.]in [X.] betreffenden Senatsbeschluss vom 14. Juli 2016 entnommen werden kann, waren die bis dahin angebrachten [X.] gegen die [X.] [X.] und [X.] bereits erledigt, so dass diese [X.] an einer Mitwirkung bei
den
Beschlüssen vom 14. Juli 2016
nicht nach § 47 ZPO gehindert waren.

2.
Die gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2016 betreffend das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] und die [X.]in [X.] erhobene Anhö-rungsrüge (§ 321a ZPO) ist unbegründet, weil der Senat die von den Klägern vorgetragenen Argumente bei seiner Beratung und Entscheidung berücksich-tigt, jedoch nicht für ausreichend erachtet hat, um einen Ablehnungsgrund [X.].

3.
An den
vorstehenden Entscheidungen können
die erkennenden [X.] [X.], [X.] und [X.] mitwirken, weil das sie betreffende Ableh-nungsgesuch
der Kläger, wie oben (unter 1) ausgeführt, offensichtlich [X.] ist. In solchen Fällen können die abgelehnten [X.] über das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch selbst entscheiden und gilt die
War-tepflicht des 47 ZPO
nicht
(s. etwa [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 45 Rn.
4 und 47 Rn. 2 aE
mwN).

2
3

-

4

-

4.
Mit der Verbescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache können die Kläger nicht rechnen.

[X.]

[X.]

Remmert

Müller

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2012 -
35 O 25376/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
18 U 2953/12 -

4

Meta

III ZR 323/13

18.08.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZR 323/13 (REWIS RS 2016, 6622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6622

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 323/13 (Bundesgerichtshof)


III ZA 12/17 (Bundesgerichtshof)

Unschlüssigkeit einer Richterablehnung wegen Befangenheitsbesorgnis nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde


III ZA 12/17 (Bundesgerichtshof)


III ZR 323/13 (Bundesgerichtshof)


III ZR 323/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 73/14

X ZR 54/11

XI ZB 33/09

XII ZB 18/12

V ZR 8/10

III ZR 122/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.