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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:180816BIIIZR323.13.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom
18. August
2016
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 18. August
2016 durch die [X.] [X.], [X.],
[X.]
und
die [X.]innen Müller und [X.]
beschlossen:
1.
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], die [X.]innen [X.], [X.] und [X.] und den [X.] Dr. [X.] vom 8.
August 2016
wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 8. August 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2016 betreffend das Ab-lehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] und die [X.]in [X.] wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1.
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], die [X.]innen Dr. [X.], [X.] und [X.] und den [X.] Dr. [X.] vom 8. August 2016 ist unzulässig. Es ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich angebracht worden und dient ausschließlich verfahrens-fremden, schikanösen
Zwecken. Die Kläger lehnen pauschal nahezu sämtliche an den Beschlüssen des Senats vom 14. Juli 2016 mitwirkenden [X.] ab und wiederholen unablässig ihre bekannten Rechtsstandpunkte, nachdem die von ihnen betriebene Nichtzulassungsbeschwerde längst abschließend beschieden worden ist.
Wie der Sachverhaltsdarstellung in dem das Ablehnungsgesuch
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der Kläger gegen den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] und die [X.]in [X.] betreffenden Senatsbeschluss vom 14. Juli 2016 entnommen werden kann, waren die bis dahin angebrachten [X.] gegen die [X.] [X.] und [X.] bereits erledigt, so dass diese [X.] an einer Mitwirkung bei
den
Beschlüssen vom 14. Juli 2016
nicht nach § 47 ZPO gehindert waren.
2.
Die gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2016 betreffend das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] und die [X.]in [X.] erhobene Anhö-rungsrüge (§ 321a ZPO) ist unbegründet, weil der Senat die von den Klägern vorgetragenen Argumente bei seiner Beratung und Entscheidung berücksich-tigt, jedoch nicht für ausreichend erachtet hat, um einen Ablehnungsgrund [X.].
3.
An den
vorstehenden Entscheidungen können
die erkennenden [X.] [X.], [X.] und [X.] mitwirken, weil das sie betreffende Ableh-nungsgesuch
der Kläger, wie oben (unter 1) ausgeführt, offensichtlich [X.] ist. In solchen Fällen können die abgelehnten [X.] über das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch selbst entscheiden und gilt die
War-tepflicht des 47 ZPO
nicht
(s. etwa [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 45 Rn.
4 und 47 Rn. 2 aE
mwN).
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4.
Mit der Verbescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache können die Kläger nicht rechnen.
[X.]
[X.]
Remmert
Müller
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2012 -
35 O 25376/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
18 U 2953/12 -
4
Meta
18.08.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZR 323/13 (REWIS RS 2016, 6622)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6622
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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