Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:101017BIIIZA12.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 12/17
vom
10. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2017
durch die
[X.] Tombrink
und Dr. Remmert, die [X.]in [X.] und die [X.] [X.] und Dr.
Allgayer
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des
[X.]
gegen den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] und die Rich-terinnen Dr. [X.] und [X.] wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen
die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von [X.] für eine
Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 10. Au-gust 2017
hat der
Kläger am 17./18. August 2017 Gegenvorstellung und Anhö-rungsrüge erhoben. In seinem Schriftsatz vom 17. August 2017 hat er
zugleich die
am Beschluss vom 10. August 2017
mitwirkenden [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
Der Befangenheitsantrag ist -
seine Zulässigkeit dahingestellt -
jedenfalls unbegründet.
1
2
-
3
-
1.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berech-tigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten [X.] aufkommen lassen (vgl. nur [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn.
8 f mwN).
2.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der
Umstand, dass das
Prozesskos-tenhilfegesuch des [X.] zurückgewiesen worden ist, begründet keine be-rechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der mitwirken-den [X.]. Die Auffassung des [X.], die beanstandete Entscheidung der abgelehnten [X.] könne vor dem Hintergrund seines Prozessvorbringens nur unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder aus [X.] Erwägungen getroffen worden sein, entbehrt einer schlüssigen Darlegung. Die
vom Kläger erhobenen Vorwürfe eines "offenen, unverfälschten Rassismus"
(Schriftsatz vom 24. August 2017) oder einer "Art von Justiz-NSU"
(Schriftsatz vom 29. August 2017) liegen offensichtlich neben der Sache.
3
4
-
4
-
3.
Mangels Schlüssigkeit des [X.] war die Einholung dienstlicher
Äußerungen
der abgelehnten [X.] nach
§ 44 Abs. 3 ZPO ent-behrlich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 61, 62 Rn. 12 und vom 18. Februar 2014 -
VIII ZR 271/13, BeckRS 2014, 04854 Rn. 12).
Tombrink
Remmert
[X.]
Klein
Allgayer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2016 -
4 [X.]/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 27.03.2017 -
2 U 38/16 -
5
Meta
10.10.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. III ZA 12/17 (REWIS RS 2017, 4251)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4251
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZA 12/17 (Bundesgerichtshof)
Unschlüssigkeit einer Richterablehnung wegen Befangenheitsbesorgnis nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde
VI ZA 22/21 (Bundesgerichtshof)
Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit wegen ungünstiger Rechtsauffassung des Richters; Einholung dienstlicher Äußerungen
II ZR 97/21 (Bundesgerichtshof)
Richterablehnung: Geltendmachung des Ablehnungsgrundes nach Ablauf der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde; Entbehrlichkeit der dienstlichen Äußerung
VIII ARZ 1/20 (Bundesgerichtshof)
Ablehnung sämtlicher Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit: Entscheidung des im Rechtszug höheren Gerichts …