Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13.12.2023, Az. 2 BvR 2204/21

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2023, 9047

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch nicht nachvollziehbare fachgerichtliche Auslegung der §§ 14, 16 InsO im Falle eines Gläubigerantrags


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 25. Oktober 2021 - 330 [X.]/20 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird daher aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

2

1. Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde durch Beschluss des [X.] vom 20. August 2020 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Die Eröffnung erfolgte aufgrund von zwei Gläubigeranträgen. Beide Gläubiger hatten jeweils eine durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung gegen die Beschwerdeführerin angeführt und die entsprechenden [X.] vorgelegt.

4

Der Eröffnungsbeschluss enthielt keine nähere Begründung, insbesondere keine Ausführungen zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass beide [X.] unzulässig seien.

5

2. Die Beschwerdeführerin legte gegen den Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Sie führte hierzu im weiteren Verlauf in mehreren Schriftsätzen aus, dass im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung die in § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Gläubigerantrags nicht vorgelegen hätten. Zum einen fehle es an einem rechtlichen Interesse der Gläubiger an der Verfahrenseröffnung, da die geltend gemachten Forderungen weder belegt seien noch bestünden und der Insolvenzantrag jeweils rechtsmissbräuchlich gestellt sei. Zum anderen fehle es an der erforderlichen Glaubhaftmachung der Forderungen. Die Vorlage von nicht rechtskräftigen [X.], um die es sich vorliegend handle, genüge zur Glaubhaftmachung einer Forderung nicht. Selbst wenn man dies anders sähe, könne die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids jedenfalls dann nicht zur Glaubhaftmachung genügen, wenn der Vollstreckungsbescheid - wie es vorliegend der Fall sei - rechtswidrig und unter Verwirklichung von Straftatbeständen erlangt worden sei, substantiierte Einwendungen gegen das Bestehen der Forderungen vorgebracht seien sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit im jeweils angestrengten Verfahren vor dem Prozessgericht offensichtlich rechtswidrig nicht aufgehoben worden sei.

6

3. Das [X.] half der sofortigen Beschwerde mit handschriftlichem Vermerk vom 22. Oktober 2020 nicht ab. Zur Begründung stellte es - unter Verweis auf zwei Absätze in einer Stellungnahme des Insolvenzverwalters - fest, dass die Beschwerdeführerin die Rechtslage verkenne.

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4. Das [X.] wies die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 25. Oktober 2021 als unbegründet zurück.

8

Das Insolvenzgericht habe das Insolvenzverfahren im Ergebnis zu Recht eröffnet. Dabei könne dahinstehen, ob der Eröffnungsantrag möglicherweise mangels Glaubhaftmachung der zugrundeliegenden Forderungen nicht zulässig gewesen sei. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung habe ein Insolvenzgrund vorgelegen.

9

Dies begründete das [X.] sodann wie folgt:

Die vorgelegten [X.] dürften zur Glaubhaftmachung der Forderungen vor dem Hintergrund der hier vorgetragenen Umstände zwar nicht ausreichen. Die im Regelfall durch Vorlage der [X.] ausreichend bewirkte Glaubhaftmachung der Forderungen sei angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin vorliegend erschüttert. Auch das Gericht sei davon überzeugt, dass die [X.] aufgrund eines betrügerischen Vorgehens des Antragstellers erlangt worden seien. Allerdings sei die Schuldnerin ausgehend von den Feststellungen des Insolvenzverwalters bei Verfahrenseröffnung gleichwohl zahlungsunfähig gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin dem im Wesentlichen damit entgegentrete, dass es auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrunds mangels eines zulässigen Eröffnungsantrags nicht ankomme, folge dem die Kammer nicht. Die Eröffnung des Verfahrens sei vielmehr zulässig, wenn [X.] im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung tatsächlich vorgelegen hätten. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 17; [X.], Beschluss vom 2. April 2009 - [X.] 245/08 -, BeckRS 2009, [X.], Rn. 7 ff.) komme es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung an. Dabei sei sämtliches, auch neues Vorbringen zu berücksichtigen, welches sich auf diesen Zeitpunkt beziehe. Das Gericht sei an den Antrag nicht gebunden und könne auch aufgrund anderer Gründe eröffnen. Diese Grund- sätze seien auf den Fall übertragbar, dass der Antrag zwar keinen Eröffnungsgrund glaubhaft machen könne, ein solcher jedoch tatsächlich bestehe. Nur auf Letzteres komme es nämlich an. Dies ergebe sich insbesondere aus der fehlenden Bindung des Gerichts an den geltend gemachten Antrag. Wenn der Gläubiger Zahlungsunfähigkeit geltend mache, könne das Gericht auch dann eröffnen, wenn Zahlungsunfähigkeit nicht vorliege, der Schuldner jedoch überschuldet sei. Dies zeige, dass es auf das Vorbringen des [X.] letztlich nicht ankomme.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 20. August 2020 (Eröffnungsbeschluss) und vom 22. Oktober 2020 ([X.] der sofortigen Beschwerde) sowie gegen den Beschluss des [X.] vom 25. Oktober 2021 (Zurückweisung der sofortigen Beschwerde).

Sie rügt die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die beiden Beschlüsse des [X.]. Bei verständiger Würdigung der Entscheidungen könne nur davon ausgegangen werden, dass das [X.] den Vortrag der Beschwerdeführerin über das Nichtbestehen der titulierten Forderungen und über die Art und Weise des Zustandekommens der [X.] jeweils gar nicht zur Kenntnis genommen habe.

Ferner rügt sie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Willkürverbots durch den Beschluss des [X.]. Die tragende Erwägung des [X.], wonach es im Beschwerdeverfahren gegen den Eröffnungsbeschluss nicht mehr auf die Zulässigkeit des Insolvenzantrags, sondern nur noch auf seine Begründetheit (Vorliegen eines Insolvenzgrunds) ankomme, sei unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar, sondern willkürlich. Die Auffassung stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.], sie werde nirgends vertreten, lasse sich mit der allgemeinen Ausgestaltung des Insolvenz- und Beschwerdeverfahrens nicht in Einklang bringen und ergebe sich keinesfalls aus der vom [X.] zitierten Entscheidung.

Der [X.] ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c [X.]). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das [X.] bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und offensichtlich begründet.

1. Der Beschluss des [X.] vom 25. Oktober 2021 verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 (in der Ausprägung als Willkürverbot) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.

a) Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. [X.] unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, die Rechtslage also in krasser Weise verkannt wird (vgl. [X.] 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; 112, 185 <215 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Juli 2022 - 2 BvR 1154/21 -, Rn. 26).

b) So liegt der Fall hier. Die Entscheidung des [X.] ist schlechterdings unhaltbar. Die tragende Erwägung, auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Insolvenzantrags komme es nicht an, sofern nur zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein Insolvenzgrund tatsächlich gegeben sei, verkennt die Bedeutung der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.], deren Zusammenspiel mit § 16 [X.] und den Prüfungsumfang des Gerichts in nicht mehr nachvollziehbarer Weise. Sie ist damit unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar.

aa) Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ein Insolvenzantrag (§ 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dieser muss zulässig und begründet sein (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juni 2006 - [X.] 214/05 -, juris, Rn. 6, 13). Stellt ein Gläubiger den Insolvenzantrag, setzt die Zulässigkeit desselben gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] voraus, dass der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Begründet ist der Insolvenzantrag, wenn gemäß § 16 [X.] ein Eröffnungsgrund gegeben ist, im Falle eines Gläubigerantrags also Zahlungsunfähigkeit (§ 17 [X.]) oder Überschuldung (§ 19 [X.]) zur Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der Eröffnung vorliegen (vgl. [X.], 17 <20 Rn. 8>).

bb) Mit dieser Rechtslage lässt sich die Auffassung des [X.], das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] könne dahinstehen, wenn ein Eröffnungsgrund im Sinne von § 16 [X.] gegeben sei, nicht in Einklang bringen. Das Gesetz verlangt im Abschnitt "[X.] und Eröffnungsverfahren" nicht nur das Vorliegen eines Eröffnungsgrunds (§ 16 [X.]), sondern setzt in §§ 13 bis 15b [X.] zusätzlich - sogar voranstehend - einen zulässigen Insolvenzantrag voraus. Die Gerichte haben vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens folglich nicht nur zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 [X.]), sondern sich zunächst mit der Frage zu befassen, ob ein zulässiger Insolvenzantrag vorliegt.

cc) So wird dies auch in Rechtsprechung und Literatur gesehen. Nach der - vom [X.] außer [X.] gelassenen - eindeutigen Rechtsprechung des [X.] hat sich die Prüfung des Insolvenzgerichts im gesamten [X.] bis zum Erlass der Eröffnungsentscheidung auch auf die Frage zu erstrecken, ob Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen. Ist dies der Fall, ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung, insbesondere auf die Überzeugung vom Vorliegen eines Eröffnungsgrunds ankommt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juni 2006 - [X.] 214/05 -, juris, Rn 6). Gleiches gilt für das Beschwerdegericht im Falle einer gegen den Eröffnungsbeschluss eingelegten sofortigen Beschwerde (§ 34 Abs. 2 [X.]). Auch das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu prüfen, im Falle eines Gläubigerantrags also die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juni 2006 - [X.] 214/05 -, juris, Rn. 6, 11 f.; [X.], in: [X.], [X.], 20. Aufl. 2023, § 34 Rn. 37 m.w.[X.]; [X.], in: [X.], [X.], 11. Aufl. 2023, § 34 Rn. 18, 26; [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 4. Aufl. 2019, § 34 Rn. 74) und im Falle ihres Fehlens den Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen (vgl. [X.], a.a.O.).

dd) Aus den vom [X.] zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen Gegenteiliges herzuleiten, ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Die genannten Entscheidungen des [X.] betreffen allein die Frage, ob im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung bei der Prüfung des Vorliegens eines Eröffnungsgrunds (§ 16 [X.]), also für die Begründetheit des Antrags, auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz oder - so der [X.] - auf den Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung unter Berücksichtigung von neuem Vorbringen in der Beschwerdeinstanz abzustellen ist. Mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] und ihrem Verhältnis zu § 16 [X.] befassen sich diese Entscheidungen an keiner Stelle. Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags stand dort jeweils nicht in Frage.

ee) Auch soweit das [X.] auf die im Schrifttum (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 4. Aufl. 2019, § 16 Rn. 34; [X.], in: [X.], [X.], 11. Aufl. 2023, § 16 Rn. 7, jeweils m.w.[X.]) vertretende Auffassung verweist, dass das Gericht das Insolvenzverfahren auch aufgrund eines anderen Insolvenzgrunds als des im Antrag genannten eröffnen dürfe, ergibt sich daraus kein Argument, auf das das [X.] seinen Verzicht auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] vertretbar stützen könnte. Denn diese Ansicht bezieht sich ausdrücklich auf Fälle, in denen ein zulässiger Insolvenzantrag vorliegt (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 4. Aufl. 2019, § 16 Rn. 34; [X.], in: [X.], [X.], 11. Aufl. 2023, § 16 Rn. 7), also auf die Konstellation, dass rechtliches Interesse, Forderung und Insolvenzgrund zunächst glaubhaft gemacht worden sind und sich dann im Rahmen der anschließenden Prüfung von § 16 [X.] ein anderer Insolvenzgrund als der zunächst glaubhaft gemachte Eröffnungsgrund feststellen lässt. Damit steht die im Schrifttum vertretene Auffassung im Einklang mit der gesetzlichen Systematik der §§ 11 ff. [X.]. Eine Verfahrenseröffnung von Amts wegen ist vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen worden (vgl. [X.]/Reichelt/Schultz/Voigt-Saulus, Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2022, § 18 Rn. 1 m.w.[X.]). Dementsprechend setzt die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts (§ 5 Abs. 1, §§ 16, 26) auch erst ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 4. Aufl. 2019, § 13 Rn. 11).

2. Der Beschluss des [X.] vom 25. Oktober 2021 ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 [X.]).

Die Sache ist an das [X.] zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 [X.].

3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

a) Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das [X.] steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfahrensrechtlichen Einwendungen gegen den Eröffnungsbeschluss des [X.] vom 20. August 2020 wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen ist (vgl. [X.]K 7, 350 <357>; 15, 37 <53>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 55).

b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den [X.]beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2020 richtet, ist sie unzulässig, da eine [X.]entscheidung als Verfahrensinternum nicht gesondert mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar ist. Von einem [X.]beschluss geht keine eigenständige Beschwer aus, da er nur eine Zwischenentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren darstellt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 43). Die selbständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde ist nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung selbst und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung entschieden wird (vgl. [X.] 1, 322 <324 f.>; 58, 1 <23>). Ein solches Interesse ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal die den Instanzenzug abschließende Beschwerdeentscheidung des [X.] mit der Verfassungsbeschwerde gesondert angegriffen worden ist.

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 [X.].

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2204/21

13.12.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Hamburg, 25. Oktober 2021, Az: 330 T 54/20, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 S 1 InsO, § 16 InsO, § 34 Abs 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13.12.2023, Az. 2 BvR 2204/21 (REWIS RS 2023, 9047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9047

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 1787/20

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