Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.07.2022
Stattgebender Kammerbeschluss: Nichtanwendung einer offensichtlich einschlägigen Übergangsvorschrift (Art 103h EGInsO) durch das Insolvenzgericht verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot
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