Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.11.2014, Az. XI R 37/12

11. Senat | REWIS RS 2014, 967

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Gegenstand

Belegnachweis: Hinweis auf die Steuerbefreiung einer Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung bei einem aus mehreren Abrechnungsteilen bestehenden Rechnungsdokument - Notwendigkeit der Kenntnis der Identität des Abnehmers - Unternehmereigenschaft des Erwerbers - Tatsächliche Erwerbsbesteuerung keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit


Leitsatz

1. NV: Der Belegnachweis für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt eine Rechnung über diese Lieferung voraus, die einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthält .

2. NV: Hierfür reicht es aus, wenn sich dieser Hinweis eindeutig und zweifelsfrei aus der Zusammenschau der Rechnung mit der ihr beigefügten Anlage ergibt .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im [[[[X.].].].]treitjahr 2006 in I einen Handel mit hochwertigen [[[[X.].].].]KW. Im Revisionsverfahren ist noch die [[[[X.].].].]teuerfreiheit von folgenden [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] an drei [[[[X.].].].]bnehmer streitig:

2

1. Die Klägerin stellte am 1. und 20. Februar 2006 der von [[[[[[[[X.].].].].].].].] geführten [[[[X.].].].]-[[[[X.].].].]utomobile ([[[[X.].].].]) in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] ([[[[[[[[[X.].].].].].].].].]sterreich) jeweils die Lieferung eines [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] in Rechnung. Der Kaufpreis wurde jeweils mit "Exportpreis netto: € 159.000,--" ausgewiesen; die Rechnungen enthielten ansonsten weder einen Hinweis auf die [[[[X.].].].]teuerfreiheit der Lieferungen noch auf weitere Dokumente. Ihnen beigefügt war jeweils eine "[[[[X.].].].]nlage zur Rechnung", die auf die jeweilige Rechnungsnummer und das jeweilige Rechnungsdatum verwies und den Hinweis "[[[[X.].].].]estätigung Innergemeinschaftlicher Lieferung" enthielt. Hierin bestätigte [[[[[[[[X.].].].].].].].] durch seine Unterschrift die Richtigkeit der von ihm angegebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, dass die Lieferung durch die Klägerin stattgefunden habe und dass der [[[[X.].].].]KW in I zur [[[[X.].].].]bholung durch [[[[[[[[X.].].].].].].].] übergeben worden sei. [[[[X.].].].]ugleich versicherte [[[[[[[[X.].].].].].].].] darin, die näher bezeichneten [[[[X.].].].]KW ausschließlich für sein Unternehmen zu verwenden sowie die [[[[X.].].].]KW "in einen anderen [[[[[[X.].].].].].] ([[[[[[[[[X.].].].].].].].].]sterreich)" zu befördern. [[[[X.].].].]uf einem weiteren, mit "[[[[[[X.].].].].].]" überschriebenen Dokument, das zusammen mit den vorgenannten Dokumenten in der [[[[X.].].].]uchführung der Klägerin aufbewahrt wurde, hatte [[[[[[[[X.].].].].].].].] mit seiner Unterschrift bestätigt, "ein umsatzsteuerfreies innergemeinschaftliches Warengeschäft" getätigt zu haben sowie die näher bezeichneten [[[[X.].].].]KW "[i]ns [[[[X.].].].]usland (nach [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]sterreich) zu verbringen und dort der Mehrwertsteuer zuzuführen".

3

Im Rahmen eines später gegen [[[[[[[[X.].].].].].].].] eingeleiteten [[[[X.].].].]teuerstrafverfahrens gab dieser jedoch an, die beiden [[[[X.].].].]KW unter Verwendung von roten Fahrzeugkennzeichen eines anderen Händlers ohne Wissen des [[[[X.].].].]eschäftsführers der Klägerin tatsächlich nicht nach [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]sterreich verbracht zu haben.

4

[[[[X.].].].]u beiden [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] liegen [[[[X.].].].]uskünfte des [[[[X.].].].] für [[[[X.].].].]teuern ([[[[X.].].].][[[[X.].].].][[[[X.].].].]t) im [[[[X.].].].]estätigungsverfahren gemäß § 18e Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (U[[[[X.].].].]t[[[[X.].].].]), Übernahmeprotokolle, die Kopie eines [[[[X.].].].]ewerberegisterauszugs sowie Kopien des Deutschen [[[[X.].].].]undespersonalausweises von [[[[[[[[X.].].].].].].].] vor. Unter den [[[[X.].].].]usweiskopien hatte dieser jeweils mit seiner Unterschrift bestätigt, als [[[[X.].].].]evollmächtigter der [[[[X.].].].] zu handeln und am 1. bzw. 20. Februar 2006 einen [[[[X.].].].]etrag von 159.000 € in bar an die Klägerin bezahlt zu haben.

5

2. Die Klägerin veräußerte im [[[[X.].].].]treitjahr ferner u.a. einen [[[[X.].].].] [[[[X.].].].] an die [[[[X.].].].] ([[[[X.].].].]) aus [[[[X.].].].]. Für die [[[[X.].].].] trat eine [[[[X.].].].]erson auf, die sich als … ([[[[X.].].].]) ausgab. Die Klägerin stellte für die [[[[X.].].].] eine Rechnung an die [[[[X.].].].], in der der Kaufpreis mit "Exportpreis netto: € 51.000,--" ausgewiesen wurde, die ansonsten keinen Hinweis auf die [[[[X.].].].]teuerfreiheit der Lieferung enthielt und der eine [[[[X.].].].]nlage zur Rechnung ebenfalls mit einem Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sowie ein [[[[[[X.].].].].].] beigefügt waren.

6

Nach einem von der Klägerin vorgelegten Dokument hatte die [[[[X.].].].] eine [[[[X.].].].]pedition beauftragt, den [[[[X.].].].]KW nach [[[[X.].].].] ([[[[X.].].].]) zu transportieren. Dagegen sind auf dem [[[[X.].].].] in dem Feld 1 ([[[[X.].].].]bsender) die Klägerin und im Feld 2 (Empfänger) "[[[[X.].].].]" mit der [[[[X.].].].]dresse … (O) in [[[[X.].].].] genannt. Das Feld 3 zum [[[[X.].].].]uslieferungsort enthält mit einer eingekreisten "2" einen Hinweis auf das Feld 2 sowie den [[[[X.].].].]usatz "[[[[X.].].].]". [[[[X.].].].]ls [[[[X.].].].]dresse der [[[[X.].].].] ist auf dem Rechnungsdokument, der "[[[[X.].].].]nlage zur Rechnung" und dem [[[[[[X.].].].].].] jeweils O angegeben. Dagegen liegt die [[[[X.].].].]dresse der [[[[X.].].].] nach einem auf diesen Dokumenten aufgebrachten [[[[X.].].].] in [[[[X.].].].] in [[[[X.].].].].

7

Der [[[[X.].].].] [[[[X.].].].] wurde nach [[[[X.].].].] versandt und nicht auf die [[[[X.].].].], sondern innerhalb kurzer [[[[X.].].].] nacheinander auf drei andere [[[[X.].].].] Unternehmen zugelassen. In einer [[[[X.].].].]ntwort auf das [[[[X.].].].]uskunftsersuchen des [[[[X.].].].][[[[X.].].].][[[[X.].].].]t teilten die [[[[X.].].].]n [[[[X.].].].]ehörden u.a. mit, das [[[[X.].].].]rofil der [[[[X.].].].] gleiche einem sog. Missing Trader. [[[[X.].].].]eschäftsführer der [[[[X.].].].] sei Herr [[[[X.].].].] gewesen, der erklärt habe, dass die [[[[X.].].].]esellschaft zwar "auf seinen Namen laufe", er allerdings im [[[[X.].].].]usammenhang mit ihr keinerlei Einkünfte habe und ihr derzeitiger "Manager" eine andere [[[[X.].].].]erson sei. Die gegenüber den Finanzbehörden angegebene [[[[X.].].].]dresse der [[[[X.].].].] sei die Wohnanschrift des [[[[X.].].].], an der eine [[[[X.].].].]eschäftsausstattung für den Handel mit Fahrzeugen nicht vorhanden sei.

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3. [[[[X.].].].]ußerdem stellte die Klägerin am 14. [[[[X.].].].]eptember 2006 der [[[[X.].].].]-[[[[X.].].].]mbH ([[[[X.].].].]), [[[[X.].].].] ([[[[[[[[[X.].].].].].].].].]sterreich) die Lieferung eines Ferrari F430 F1 [[[[X.].].].]oupé mit einem "Exportpreis netto: € 169.900,--" in Rechnung. Die Rechnung enthielt weder einen Hinweis auf die [[[[X.].].].]teuerfreiheit der Lieferung noch einen Hinweis auf weitere Dokumente. In der "[[[[X.].].].]nlage zur Rechnung" bestätigte der [[[[X.].].].]eschäftsführer der [[[[X.].].].], Herr N, u.a. die am 15. [[[[X.].].].]eptember 2006 durch die Klägerin erfolgte Übergabe in I zur [[[[X.].].].]bholung durch ihn.

9

[[[[X.].].].]uf einem [[[[X.].].].], der auf den 15. [[[[X.].].].]eptember 2006 datiert ist, sind als [[[[X.].].].]bsenderin sowie als Frachtführerin die Klägerin, als Empfängerin die [[[[X.].].].] und als [[[[X.].].].]uslieferungsort I genannt. Im Rahmen eines [[[[X.].].].]uskunftsersuchens des [[[[X.].].].][[[[X.].].].][[[[X.].].].]t teilten die [[[[X.].].].] [[[[X.].].].]ehörden u.a. mit, dass sie die [[[[X.].].].] als [[[[X.].].].]esellschaft ohne wirtschaftliche Tätigkeit identifiziert hätten. [[[[X.].].].]ie habe ihren [[[[X.].].].]itz bei ihrem [[[[X.].].].]teuerberater, tätige vor allem innergemeinschaftliche Erwerbe aus [[[[X.].].].] und innergemeinschaftliche Lieferungen nach [[[[X.].].].]. Im [[[[X.].].].]treitjahr seien innergemeinschaftliche Erwerbe für 21,7 Mio. € erfolgt. [[[[X.].].].]is auf eine kleine angemietete Lagerhalle zur [[[[X.].].].]wischenlagerung, Empfangnahme und [[[[X.].].].]uslieferung von Fahrzeugen sowie einem "[[[[X.].].].]üro" in einer abgelegenen Wohnung verfüge die [[[[X.].].].] nicht über die für einen Händler exklusiver [[[[X.].].].]KW übliche Infrastruktur.

Hinsichtlich der Lieferung an die [[[[X.].].].] hat der [[[[X.].].].]eschäftsführer der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung insbesondere angegeben, dass ihm der persönlich am 14. [[[[X.].].].]eptember 2006 in I anwesende [[[[X.].].].]eschäftsführer der [[[[X.].].].], Herr N, erklärt habe, sein [[[[X.].].].]bnehmer habe auf keinen Fall einen Transport des [[[[X.].].].]KW nach [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]sterreich "auf eigenen Rädern" gewünscht. Deshalb habe der [[[[X.].].].]eschäftsführer der Klägerin den [[[[X.].].].]KW auf einem Hänger nach [[[[X.].].].] in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]sterreich befördert und diesen auf dem [[[[X.].].].]elände einer Tankstelle in der Nähe der [[[[X.].].].]eschäftsadresse der [[[[X.].].].] an Herrn N übergeben.

Die Klägerin behandelte die vorgenannten [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Der [[[[X.].].].]eklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --F[[[[X.].].].]--) erkannte dies im Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom 12. Februar 2008, zuletzt geändert durch [[[[X.].].].]escheid vom 18. November 2011, nicht an.

Daraufhin hat die Klägerin [[[[X.].].].]prungklage erhoben und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2012 berichtigte Rechnungen vom 16. Januar 2012 zu den streitbefangenen Lieferungen vorgelegt. Hierin ist ein Hinweis auf die [[[[X.].].].]teuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 [[[[X.].].].]uchst. b U[[[[X.].].].]t[[[[X.].].].] enthalten.

Das Finanzgericht (F[[[[X.].].].]) wies die Klage hinsichtlich einer hier nicht streitigen [[[[X.].].].] ab und gab der Klage in [[[[X.].].].]ezug auf die im Revisionsverfahren noch streitbefangenen [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] an die [[[[X.].].].], die [[[[X.].].].] und an die [[[[X.].].].] statt.

Die [[[[X.].].].]teuerfreiheit der [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] an die [[[[X.].].].] folge aus § 6a [[[[X.].].].]bs. 4 [[[[X.].].].]atz 1 U[[[[X.].].].]t[[[[X.].].].]. Unter [[[[X.].].].]ugrundelegung der [[[[X.].].].]ngaben des [[[[[[[[X.].].].].].].].] gegenüber der Klägerin seien sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt. Insbesondere scheitere der ordnungsgemäße [[[[X.].].].]elegnachweis nicht daran, dass die ursprünglichen Rechnungen zumindest auf dem eigentlichen Rechnungsdokument keine Hinweise auf die [[[[X.].].].]teuerfreiheit der Lieferung enthielten. Dieser Mangel sei rechtzeitig bis zum [[[[X.].].].]chluss der mündlichen Verhandlung durch die korrigierten Rechnungen behoben worden. Die Klägerin habe die mögliche Unrichtigkeit der [[[[X.].].].]ngaben des [[[[[[[[X.].].].].].].].] auch unter [[[[X.].].].]eachtung der [[[[X.].].].]orgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen können.

Hinsichtlich der Lieferung des [[[[X.].].].] [[[[X.].].].] nach [[[[X.].].].] stehe zur Überzeugung des [[[[X.].].].]erichts objektiv fest, dass die Voraussetzungen der [[[[X.].].].]teuerbefreiung vorliegen würden. Dass der [[[[X.].].].]KW tatsächlich nach [[[[X.].].].] gelangt sei, stehe wegen der dortigen [[[[X.].].].]ulassung außer [[[[X.].].].]weifel. Wer [[[[X.].].].]bnehmer der Lieferung gewesen sei, könne dahinstehen, zumal dessen Identifizierung aufgrund der vorliegenden [[[[X.].].].]elege einerseits und der Mitteilung der [[[[X.].].].]n [[[[X.].].].]ehörden andererseits nicht möglich sei.

[[[[X.].].].]uch im Hinblick auf die Lieferung an die [[[[X.].].].] seien die Voraussetzungen für die [[[[X.].].].]teuerbefreiung gegeben. [[[[X.].].].]ngesichts der detaillierten und widerspruchsfreien [[[[X.].].].]childerung des [[[[X.].].].]eschäftsführers der Klägerin, der den Transport durchgeführt habe, sowie der Übereinstimmung mit den vorgelegten [[[[X.].].].]elegen stehe zur Überzeugung des F[[[[X.].].].] fest, dass der [[[[X.].].].]KW nach [[[[X.].].].] ([[[[[[[[[X.].].].].].].].].]sterreich) und damit in das übrige [[[[X.].].].]emeinschaftsgebiet befördert worden sei.

Mit der Revision rügt das F[[[[X.].].].] die Verletzung materiellen Rechts.

Der [[[[X.].].].]elegnachweis sei jeweils nicht ordnungsgemäß erbracht worden, weil in den ursprünglichen Rechnungen ein Hinweis auf die [[[[X.].].].]teuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung fehle. Die berichtigten Rechnungen seien auch nicht geeignet, den Mangel zu heilen, weil keine [[[[X.].].].]nhaltspunkte für deren [[[[X.].].].]ugang bestünden. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des [[[[[[[[X.].].].].].].].], der [[[[X.].].].] und der [[[[X.].].].] seien seit 2006 bzw. seit 2007 ungültig. [[[[X.].].].]uch lägen über die Erreichbarkeit der gesetzlichen Vertreter der [[[[X.].].].]bnehmer keine Informationen vor. Damit habe die [X.] zum [[[[X.].].].]punkt der Rechnungsberichtigung nicht mehr nachgeholt werden können. Insoweit greife auch nicht die Vertrauensschutzregelung. Da die [[[[X.].].].]bnehmer der Klägerin jeweils [[[[X.].].].]cheinunternehmer gewesen seien, scheide eine [[[[X.].].].]teuerfreiheit der streitbefangenen [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] nach dem Urteil des [[[[X.].].].]undesfinanzhofs ([[[[X.].].].]FH) vom 14. November 2012 [[[[[[[[X.].].].].].].].]I R 17/12 ([[[[X.].].].]FHE 239, 516, [[[[X.].].].][[[[X.].].].]t[[[[X.].].].]l II 2013, 407, Rz 23) aus.

Die Lieferungen an die [[[[X.].].].] seien auch deshalb keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, weil die [[[[X.].].].]KW tatsächlich nicht nach [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]sterreich transportiert worden seien und damit für den Nachweis des [[[[X.].].].]estimmungsortes nicht auf die Rechnungsanschrift der [[[[X.].].].] zurückgegriffen werden könne. Mangels [[[[X.].].].]elegnachweises seien die [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] auch nicht nach § 6a [[[[X.].].].]bs. 4 U[[[[X.].].].]t[[[[X.].].].] steuerfrei.

Überdies sei die Lieferung des [[[[X.].].].] [[[[X.].].].] nach [[[[X.].].].] nicht steuerfrei, weil die von der [[[[X.].].].] angegebene Lieferanschrift der Wohnungsanschrift ihres [[[[X.].].].]eschäftsführers entspreche und erhebliche [[[[X.].].].]weifel daran bestünden, dass der (hochwertige) [[[[X.].].].]KW tatsächlich dorthin transportiert worden sei. Eine [[[[X.].].].]teuerfreiheit scheide auch deshalb aus, weil die [[[[X.].].].] keine Erwerbe der Klägerin versteuert habe, dies jedoch unter [[[[X.].].].]erücksichtigung des [[[[X.].].].]eschlusses des [[[[X.].].].]undesverfassungsgerichts ([[[[X.].].].]Verf[[[[X.].].].]) vom 16. Juni 2011  2 [[[[X.].].].]vR 542/09 ([X.], 775, [X.] --[X.]-- 2011, 1145) bei fehlendem [[[[X.].].].]uch- und [[[[X.].].].]elegnachweis Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sei. Dass der [[[[X.].].].]KW in [[[[X.].].].] zugelassen worden sei, genüge nicht zum Nachweis der [[[[X.].].].]teuerfreiheit. Dieser Nachweis erfordere nach dem [[[[X.].].].]FH-Urteil vom 14. Dezember 2011 [[[[[[[[X.].].].].].].].]I R 32/09 ([[[[X.].].].]FH/NV 2012, 1004, Rz 27) sowie nach dem Urteil des Hessischen F[[[[X.].].].] vom 19. Februar 2013  1 K 513/11 (nicht veröffentlicht) eine [[[[X.].].].]ulassung auf den [[[[X.].].].]bnehmer, die im [[[[X.].].].]treitfall nicht vorliege. Die [[[[X.].].].]ewährung von Vertrauensschutz scheide von vornherein aus, weil es schon wegen fehlerhafter [[[[X.].].].]ngaben zum [[[[X.].].].]estimmungsort und mangels Vorliegens eines ordnungsgemäßen Doppels einer Rechnung am erforderlichen [[[[X.].].].]elegnachweis fehle. Hinzu komme, dass eine Identifizierung des [[[[X.].].].]bnehmers nicht möglich sei, sodass auch die Klägerin nicht auf eine [X.] durch die [[[[X.].].].] habe vertrauen können.

Die [[[[X.].].].]elegnachweise seien für die [[[[X.].].].] an die [[[[X.].].].] auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die [[[[X.].].].]uslieferung entgegen der [[[[X.].].].]ngabe im [[[[X.].].].] tatsächlich nicht an die [[[[X.].].].]dresse der [[[[X.].].].], sondern an eine nahegelegene Tankstelle erfolgt sei. Fehle es an einem [[[[X.].].].]elegnachweis, bedürfe es wegen des [[[[X.].].].]eschlusses des [[[[X.].].].]Verf[[[[X.].].].] in [X.] 2011, 775, [X.] 2011, 1145 einer tatsächlichen [X.], deren Vorliegen hier aber unklar sei. [[[[X.].].].]udem stehe der [[[[X.].].].]estimmungsort wegen des Widerspruchs zwischen den [[[[X.].].].]elegnachweisen und den [[[[X.].].].]ngaben des [[[[X.].].].]eschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht objektiv zweifelsfrei fest. Da die Klägerin ihren Nachweispflichten nicht vollständig nachgekommen sei, seien die Lieferungen auch nicht im Rahmen der Vertrauensschutzregelungen steuerfrei.

Das F[[[[X.].].].] beantragt,
das Urteil des F[[[[X.].].].], soweit es die Umsätze aus [X.] an die [[[[X.].].].], die [[[[X.].].].] und die [[[[X.].].].] betrifft, aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen,
hilfsweise, das Urteil des F[[[[X.].].].] aufzuheben und die [[[[X.].].].]ache an das F[[[[X.].].].] zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

[[[[X.].].].]ie tritt dem Vorbringen des F[[[[X.].].].] entgegen und macht u.a. geltend, die berichtigten Rechnungen wirkten nach dem [[[[X.].].].]FH-Urteil vom 30. März 2006 V R 47/03 ([[[[X.].].].]FHE 213, 148, [[[[X.].].].][[[[X.].].].]t[[[[X.].].].]l II 2006, 634) auf den [[[[X.].].].]punkt der ursprünglichen Rechnungserteilung zurück.

Entscheidungsgründe

[X.][X.]. Die Revision ist teilweise begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[[X.].]O--). Das [[X.].] hat die [[X.].] an die [[X.].] zu Unrecht als steuerfrei behandelt; das Urteil war aufzuheben und die Klage neben der hier nicht streitigen [[X.].] auch insoweit abzuweisen. [X.]m Übrigen hat die Revision keinen Erfolg, weil das [[X.].] hinsichtlich der [[X.].]en an die A und an die [[X.].] zu Recht von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ausgegangen ist.

1. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1 [[X.].]uchst. b, § 6a Abs. 1 UStG), wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), wenn der Abnehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [[X.].]uchst. a, b oder [[X.].] erfüllt und wenn der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung bei dem Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzsteuer unterliegt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die [X.]nanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei [[X.].]eachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG).

2. Die [[X.].]en an die A sind gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln.

a) Die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. der [[X.].] (UStDV) nachkommt (vgl. [[X.].]FH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04, [[X.].]FH/NV 2005, 81, Leitsatz 2). Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der [[X.].]eleg- und [[X.].]uchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt ([[X.].]FH-Urteil vom 12. Mai 2011 V R 46/10, [[X.].]FHE 234, 436, [[X.].]St[[X.].]l [X.][X.] 2011, 957, Rz 30).

Diese Voraussetzungen liegen für die [[X.].]en an die A vor. Die Klägerin hat insoweit [[X.].] als es das [[X.].] meint-- den nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV erforderlichen [[X.].]elegnachweis erbracht. Die ursprünglichen Rechnungen vom 1. bzw. 20. Februar 2006 entsprechen den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG. Der gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 Alternative 3 UStG erforderliche Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung (vgl. dazu z.[[X.].]. [[X.].]FH-Urteil vom 14. November 2012 [X.][X.] R 8/11, [[X.].]FH/NV 2013, 596, Rz 44, m.w.N.) fehlt diesen Rechnungen entgegen der Auffassung des [[X.].] nicht.

aa) Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG muss eine Rechnung die dort aufgeführten Angaben enthalten. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

bb) Nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [[X.].] (§ 118 Abs. 2 [[X.].]O) war der Hinweis auf die Steuerfreiheit der [[X.].]en an die A jeweils in den Rechnungen enthalten.

Das [[X.].] hat auf Seite 4 und 21 seines Urteils sowie durch [[X.].]ezugnahme festgestellt, dass der mit "Anlage zur Rechnung" überschriebene Teil der Abrechnung einen Verweis auf die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, die genaue [[X.].]ezeichnung des gelieferten PKW einschließlich Marke, Fahrzeugtyp und Fahrzeug-[X.]dentifizierungsnummer sowie insbesondere neben dem Hinweis "[[X.].]estätigung innergemeinschaftlicher Lieferung" auch die Versicherung, "dass der gekaufte Gegenstand in einen anderen [[X.].] ([[X.].]) befördert wird", enthielt. Aufgrund des dadurch gegebenen engen [[X.].]ezugs zu dem mit "Rechnung" überschriebenen Teil der Abrechnung, der einen "Exportpreis netto: € 159.000,--" auswies, bildeten die genannten Erklärungen ein einheitliches Dokument über die Abrechnung der [[X.].]en und mithin in ihrer Gesamtheit das Rechnungsdokument über die jeweilige [[X.].] an die A. Da in dem mit "Rechnung" überschriebenen Abrechnungsteil keine Umsatzsteuer enthalten ist und der mit "Anlage zur Rechnung" überschriebene Abrechnungsteil auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist, enthält das Rechnungsdokument den gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 Alternative 3 UStG erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung.

cc) Der [X.] weicht dadurch nicht von dem [[X.].]FH-Urteil in [[X.].]FH/NV 2013, 596 ab. Denn in dem diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt ließ sich [[X.].] als nach den Feststellungen des [[X.].] in dem hier zu entscheidenden Verfahren-- nach den bindenden Feststellungen des [[X.].] nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung und nicht etwa um eine Lieferung aus einem Drittland oder um eine Lieferung in ein Drittland handelte (vgl. [[X.].]FH-Urteil in [[X.].]FH/NV 2013, 596, Rz 47).

dd) Weil die mit "Rechnung" bzw. "Anlage zur Rechnung" überschriebenen Abrechnungsteile eine einheitliche Rechnung bilden, greift auch nicht § 14 Abs. 6 Nr. 2 UStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 UStDV, wonach bei aus mehreren Dokumenten bestehenden Rechnungen in einem dieser Dokumente u.a. alle anderen Dokumente zu bezeichnen sind, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben.

b) Die Erwägungen des [[X.].], die Klägerin habe i.S. von § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Ob die "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" beachtet wurde, ist durch eine Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, ggf. nach Durchführung einer entsprechenden [[X.].]eweisaufnahme, zu entscheiden (vgl. [[X.].]FH-[[X.].]eschlüsse vom 6. November 2008 V [[X.].] 126/07, [[X.].]FH/NV 2009, 234, unter 2.; vom 28. September 2009 [X.][X.] [[X.].] 103/08, [[X.].]FH/NV 2010, 73, unter 1.).

bb) Das [[X.].] hat seine Würdigung, die Klägerin habe die mögliche Unrichtigkeit der von [X.] gemachten Angaben zum [[X.].]estimmungsort auch bei [[X.].]eachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen können, insbesondere darauf gestützt, dass die Klägerin sich durch eine qualifizierte [[X.].]estätigungsabfrage nach § 18e UStG der Gültigkeit der Umsatzsteuer-[X.]dentifikationsnummer des [X.] versichert habe und dass die Verwendung roter Fahrzeugkennzeichen anderer Händler ein branchenübliches Verhalten gewesen sei, das kein grundlegendes Misstrauen gegenüber dem Abnehmer begründen könne.

Diese Würdigung der vom [[X.].] getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die im Übrigen nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind, ist möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze; sie bindet deshalb den [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [[X.].]O (vgl. dazu z.[[X.].]. [[X.].]FH-Urteil vom 24. April 2013 [X.][X.] R 7/11, [[X.].]FHE 241, 459, [[X.].]St[[X.].]l [X.][X.] 2013, 648, Rz 34, m.w.N.).

3. Für die Lieferung des Mercedes-[[X.].]enz ML 280 [[X.].]D[X.] hat das [[X.].] die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu Unrecht bejaht.

a) Es steht --entgegen der Auffassung des [[X.].]-- nicht objektiv zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind, da die [X.]dentität des Abnehmers der [[X.].] ungeklärt ist.

aa) [X.]war ist die Ansicht des [[X.].], dass der gegenüber der Klägerin handelnde Abnehmer der Lieferung den Transport des PKW nach [X.] durch eine Spedition veranlasst habe, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Person des Abnehmers und damit des Leistungsempfängers bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des [[X.].]FH nach dem der Lieferung oder sonstigen Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. z.[[X.].]. [[X.].]FH-Urteil vom 25. April 2013 V R 28/11, [[X.].]FHE 242, 77, [[X.].]St[[X.].]l [X.][X.] 2013, 656, Rz 26, m.w.N.). Dieses Rechtsverhältnis kann vertraglicher oder gesetzlicher Art sein (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). [X.]m Fall einer Vertretung ohne Vertretungsmacht, die auch im Fall einer [X.]dentitätstäuschung vorliegen kann und zur entsprechenden Anwendung von §§ 177, 179 des [[X.].]ürgerlichen Gesetzbuchs ([[X.].]G[[X.].]) führt, bestimmt sich die Person des Abnehmers nach dem Rechtsverhältnis, das gemäß § 179 [[X.].]G[[X.].] zum vollmachtlosen Vertreter besteht ([[X.].]FH-Urteil in [[X.].]FHE 242, 77, [[X.].]St[[X.].]l [X.][X.] 2013, 656, Rz 26, m.w.N.). Dementsprechend war Abnehmer die Person, deren [X.]dentifizierung nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [[X.].] (§ 118 Abs. 2 [[X.].]O) nicht möglich ist.

bb) [X.]ndes geht das [[X.].] rechtsfehlerhaft davon aus, dass dahingestellt bleiben könne, ob tatsächlicher Abnehmer die [[X.].] oder aber eine namentlich nicht bekannte Person gewesen sei, die im Namen der [[X.].], aber ohne Vertretungsmacht aufgetreten sei.

Denn die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden Unternehmers die Person des Abnehmers ("Erwerbers") dieser Lieferung bekannt ist, da sonst das [X.]iel nicht erreicht werden kann, Steuereinnahmen dadurch auf den [[X.].]estimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner ist (vgl. [[X.].]FH-Urteile vom 17. Februar 2011 V R 28/10, [[X.].]FHE 233, 331, [[X.].]FH/NV 2011, 1448, Rz 17; [X.], [[X.].]FHE 233, 341, [[X.].]St[[X.].]l [X.][X.] 2011, 769, Rz 15, jeweils m.w.N.).

Mithin vermag der Umstand, dass die Lieferung im [[X.].]estimmungsmitgliedstaat als solche der [X.] unterliegt, die fehlende, zur zutreffenden Verlagerung der Steuereinnahmen jedoch notwendige Feststellung der [X.]dentität des Abnehmers nicht zu ersetzen.

b) Die [X.]ulassung des PKW im [[X.].]estimmungsland auf eine andere Person als den Abnehmer reicht ebenfalls nicht aus, um davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung objektiv zweifelsfrei feststehen; denn nach der Rechtsprechung des [[X.].]FH ergibt sich daraus nur das Gelangen in den [[X.].]estimmungsmitgliedstaat, nicht aber auch, wer Abnehmer der Lieferung war, für die die Steuerbefreiung beansprucht wird ([[X.].]FH-Urteil vom 25. April 2013 V R 10/11, [[X.].]FH/NV 2013, 1453, Rz 45; ferner [[X.].]FH-Urteil in [[X.].]FH/NV 2012, 1004, Rz 27).

c) Die Lieferung des Mercedes-[[X.].]enz ML 280 [[X.].]D[X.] ist auch nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG als steuerfrei anzusehen, weil die Klägerin die von ihr für die [[X.].] an die [[X.].] beanspruchte Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht --wie erforderlich-- entsprechend § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV nachgewiesen hat.

aa) Versendet der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, soll der Nachweis hierüber durch das Doppel der Rechnung i.S. der §§ 14, 14a UStG und durch einen [[X.].]eleg entsprechend § 10 Abs. 1 UStDV geführt werden (§ 17a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UStDV). [[X.].]MR-Frachtbriefe sind nur als [X.] anzuerkennen, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (vgl. [[X.].]FH-Urteil in [[X.].]FHE 233, 331, [[X.].]FH/NV 2011, 1448, Rz 23). Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein (§ 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV).

bb) Diesen Anforderungen hat die Klägerin nicht genügt, weil die Angaben in den [[X.].]elegen widersprüchlich sind, was begründete [X.]weifel an der Richtigkeit der [[X.].]elegangaben hervorruft (vgl. [[X.].]FH-Urteil vom 14. Dezember 2011 [X.][X.] R 18/10, [[X.].]FH/NV 2012, 1006, Leitsatz 2).

[X.]udem fehlen --wie bereits ausgeführt-- Feststellungen dazu, wer der wirkliche Abnehmer des PKW ist und ggf. welchem Unternehmer die Versendung zuzurechnen ist. Die vollständige Erbringung des [[X.].]eleg- und [[X.].]uchnachweises verlangt jedoch auch Angaben zur [X.]dentität des Abholers (vgl. [[X.].]FH-Urteile vom 12. Mai 2009 V R 65/06, [[X.].]FHE 225, 264, [[X.].]St[[X.].]l [X.][X.] 2010, 511, Leitsatz 1; in [[X.].]FHE 233, 331, [[X.].]FH/NV 2011, 1448, Rz 37).

4. [X.]u Recht hat das [[X.].] entschieden, dass die [[X.].] an die [[X.].] aufgrund der Feststellungen des [[X.].] objektiv zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG erfüllte.

a) Die Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG objektiv zweifelsfrei gegeben sind, obliegt im finanzgerichtlichen Verfahren der tatrichterlichen Überzeugungsbildung, die einer Überprüfung im Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 [[X.].]O weitgehend entzogen ist (vgl. [[X.].]FH-Urteile vom 11. August 2011 V R 50/09, [[X.].]FHE 235, 32, [[X.].]St[[X.].]l [X.][X.] 2012, 151, Rz 27; vom 14. Dezember 2011 [X.][X.] R 33/10, [[X.].]FH/NV 2012, 1009, Rz 29 bis 31; vom 15. Februar 2012 [X.][X.] R 42/10, [[X.].]FH/NV 2012, 1188, Rz 28; in [[X.].]FH/NV 2013, 596, Rz 56; Treiber in Sölch/ Ringleb, Umsatzsteuer, § 6a, Rz 87; [X.] in [[X.].]irkenfeld/[X.], [X.], § 108 Rz 90; vgl. auch [[X.].]FH-Urteil vom 27. April 1995 V R 2/94, [[X.].]FH/NV 1996, 184, unter [X.], zur Ausfuhrlieferung).

b) Demnach ist aufgrund der bindenden Feststellungen des [[X.].] davon auszugehen, dass die Klägerin den PKW an die [[X.].] in das übrige Gemeinschaftsgebiet lieferte und diese den PKW im Rahmen ihres Unternehmens erwarb.

aa) [X.] nicht zu beanstanden ist die Feststellung des [[X.].], die [[X.].] sei die Abnehmerin des PKW gewesen und der PKW sei nach [X.] in [[X.].] gelangt.

Das [[X.].] ist insoweit nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Geschäftsführer der Klägerin den PKW nach [[X.].] auf einem Anhänger der Klägerin transportiert habe, weil der Abnehmer der [[X.].] keine Überführung "auf eigenen Rädern" gewünscht habe. [X.]udem hat es die von der Klägerin vorgelegten [[X.].]elege dahingehend gewürdigt, dass die Unterschriften auf der vorliegenden Passkopie und auf anderen im [X.]usammenhang mit der Lieferung stehenden Dokumenten, die mit einem Stempel der [[X.].] und einem Namenszug versehen seien, eine Ähnlichkeit aufwiesen, die mit der Einlassung des Geschäftsführers der Klägerin im Einklang stehen würden, Herr N habe als Geschäftsführer der [[X.].] das gelieferte Fahrzeug selbst in [X.] besichtigt und übernommen.

Diese Würdigungen der vom [[X.].] getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die im Übrigen nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind, sind möglich und verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Folglich binden sie den [X.].

Die gegen diese Feststellungen vom [[X.].] vorgebrachten Einwände sind nach § 118 Abs. 2 [[X.].]O unbeachtlich. Denn soweit es vorträgt, die [[X.].]elegangaben würden der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin widersprechen, setzt es lediglich seine Meinung an die Stelle der [X.] Streitfall möglichen-- Würdigung des [[X.].].

bb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die --in [[X.].]ezug auf die Unternehmereigenschaft der [[X.].] mögliche und weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstoßende-- Würdigung des [[X.].], für eine [X.]wischenhändlerin wie die [[X.].] sei es nicht ungewöhnlich, dass sie über eine kleine, nicht einsehbare [X.] zur [X.]wischenlagerung, Empfangnahme und Auslieferung von PKW sowie über ein [[X.].]üro in einer Wohnung verfüge.

cc) Schließlich geht das [[X.].] ohne Rechtsfehler davon aus, die [[X.].] sei aufgrund der umfangreichen innergemeinschaftlichen Erwerbe und innergemeinschaftlichen Lieferungen entgegen der Einschätzung der [X.] [[X.].]ehörden wirtschaftlich tätig gewesen.

Nach der Rechtsprechung des [[X.].]FH erlaubt die Feststellung, der Empfänger der Lieferung habe die mit Hilfe der bezogenen Lieferungen ausgeführten Umsätze nicht versteuert, für sich genommen nicht den Schluss, nicht der Vertragspartner ("[X.]"), sondern eine andere Person sei Empfänger der Lieferung. Darüber hinaus ist die ordnungsgemäße Erfüllung von [X.] kein Tatbestandsmerkmal der Unternehmereigenschaft (vgl. [[X.].]FH-Urteil in [[X.].]FH/NV 2012, 1004, Rz 20, m.w.N.). Sofern die Annahme der [X.] [[X.].]ehörden, es handele sich bei [[X.].] um eine Gesellschaft ohne wirtschaftliche Tätigkeit, darauf beruht, dass das Unternehmen seine innergemeinschaftlichen Erwerbe aus [X.] in [[X.].] nicht anmeldete, begründet dies allein --wie das [[X.].] zu Recht ausgeführt hat-- keine [X.]weifel an der Unternehmereigenschaft. Diese [X.]weifel ergeben sich auch nicht aus den übrigen von den [X.] [[X.].]ehörden angeführten Umständen, wie das [[X.].] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat ([[X.].]-Urteil, S. 26).

Entgegen der Auffassung des [[X.].] ist daher nicht davon auszugehen, es handele sich bei der [[X.].] um ein Scheinunternehmen. Damit steht zugleich fest, dass ein Sonderfall, bei dem das Recht des Objektivnachweises einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht besteht --wie z.[[X.].]. bei einer Täuschung über die [X.]dentität des Abnehmers (Urteil des Gerichtshofs der [X.] --[X.]-- vom 7. Dezember 2010 [[X.].]-285/09 --R--, [X.]. 2010, [X.]-12605, [X.], 15, [X.], im Streitfall nicht vorliegt.

dd) Demnach sind nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [[X.].] die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [[X.].]uchst. a UStG gegeben. Dass der innergemeinschaftliche Erwerb eines PKW in [[X.].] --wie es zudem für die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG Voraussetzung ist-- den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist zwischen den [[X.].]eteiligten zu Recht nicht streitig.

ee) Dass die Gegenstände im [[X.].]estimmungsmitgliedstaat tatsächlich besteuert werden, ist --entgegen der Auffassung des [[X.].]-- für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erforderlich ([X.]-Urteil vom 27. September 2007 [[X.].]-409/04 [X.], [X.]. 2007, [X.]-7797, [[X.].]St[[X.].]l [X.][X.] 2009, 70, Rz 69 ff.; [[X.].]FH-Urteil vom 27. Februar 2014 V R 21/11, [[X.].]FHE 244, 150, [[X.].]St[[X.].]l [X.][X.] 2014, 501, Rz 18, m.w.N.). Das Erfordernis einer tatsächlichen [[X.].]esteuerung im [[X.].]estimmungsmitgliedstaat stünde im Widerspruch zur [X.]/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, die bewusst auf eine solche innere Verknüpfung verzichtet hat (vgl. [X.]-Urteil [X.] in [X.]. 2007, [X.]-7797, [[X.].]St[[X.].]l [X.][X.] 2009, 70, Rz 70). Die Gefahr von Steuerausfällen durch Nichtbesteuerung im [X.] steht daher der Steuerbefreiung nicht entgegen ([[X.].]FH-Urteil in [[X.].]FHE 244, 150, [[X.].]St[[X.].]l [X.][X.] 2014, 501, Rz 19).

ff) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom [[X.].] genannten [[X.].]eschluss des [[X.].]VerfG in [X.], 775, [X.] 2011, 1145. Der vom [[X.].] begehrten Auslegung, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG verlange bei fehlendem Nachweis der Steuerfreiheit die tatsächliche [X.], steht das Erfordernis richtlinienkonformer Auslegung entgegen.

Das [[X.].]VerfG hat in Rz 60 seines [[X.].]eschlusses in [X.], 775, [X.] 2011, 1145 lediglich ausgeführt, dass es innerhalb des Rahmens möglicher Wortlautauslegung zu § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG liege, die tatsächliche [[X.].]esteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Abnehmer zu verlangen. [[X.].]ei der Auslegung des nationalen Rechts ist, soweit es auf einer unionsrechtlichen Harmonisierung durch Richtlinien der [X.] beruht, jedoch das Unionsrecht und die hierzu ergangene Rechtsprechung des [X.] im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen (vgl. [[X.].]FH-Urteil vom 22. August 2013 V R 37/10, [[X.].]FHE 243, 20, [[X.].]St[[X.].]l [X.][X.] 2014, 128, Rz 42). Da nach dem Unionsrecht und der dazu ergangenen Rechtsprechung --wie ausgeführt-- die tatsächliche [X.] keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist, kann der möglicherweise anders zu interpretierende Wortlaut einer nationalen Vorschrift allein kein anderes Auslegungsergebnis rechtfertigen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 [[X.].]O.

Da die Revision des [[X.].] teilweise Erfolg hat, kann auch die Kostenentscheidung des [[X.].] keinen [[X.].]estand haben. Der [X.] hält es für angemessen, über die Kosten nach Verfahrensabschnitten zu entscheiden. Auch eine solche Entscheidung wahrt den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. dazu [[X.].]FH-Urteil vom 30. April 2014 [X.][X.] R 24/13, [[X.].]FHE 245, 66, [[X.].]FH/NV 2014, 1289, Rz 38, m.w.N.).

Meta

XI R 37/12

26.11.2014

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 20. Januar 2012, Az: 6 K 676/08, Urteil

§ 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005, § 6a UStG 2005, § 14 Abs 4 S 1 Nr 8 Alt 3 UStG 2005, § 10 Abs 1 UStDV 2005, § 17a UStDV 2005, § 31 Abs 1 S 2 UStDV 2005, Art 28c Teil A Buchst a UAbs 1 EWGRL 388/77, UStG VZ 2006, § 14 Abs 6 Nr 2 UStG 2005, § 2 Abs 1 UStG 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.11.2014, Az. XI R 37/12 (REWIS RS 2014, 967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 967

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