Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.11.2023, Az. XI R 1/20

11. Senat | REWIS RS 2023, 10511

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Gegenstand

(Reihengeschäft: Keine notwendige Beiladung des Ersterwerbers im finanzgerichtlichen Verfahren des Lieferers; Beweisvermutung nach Art. 9 Abs. 1 CMR)


Leitsatz

1. Bei einem Reihengeschäft mit drei Beteiligten (X, Y und Z) und zwei Lieferungen (X an Y sowie Y an Z) muss der Ersterwerber (Y) zu einem Rechtsstreit des ersten Lieferers (X) mit seinem Finanzamt nicht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beigeladen werden.

2. Für die Frage, welcher Lieferung im Rahmen eines solchen Reihengeschäfts die Warenbewegung zuzuordnen ist, war nach altem Recht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls maßgeblich, ob der Ersterwerber (Y) dem Zweiterwerber (Z) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat (vgl. BFH-Urteil vom 25.02.2015 - XI R 15/14, BFHE 249, 343, BStBl II 2023, 514, Leitsatz 2).

3. Ein ordnungsgemäß ausgestellter und unterzeichneter Frachtbrief erbringt nach Art. 9 Abs. 1 CMR keinen Beweis darüber, ob der Ersterwerber (Y) dem Zweiterwerber (Z) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat.

4. Ob eine "gebrochene" Versendung vorliegt, spielt für die Frage, ob der Ersterwerber (Y) dem Zweiterwerber (Z) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat, keine Rolle.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 12.06.2019 - 5 K 1360/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

[[X.].].

1

Die [[X.].]lägerin und Revisionsklägerin ([[X.].]lägerin) stand im Jahr 2012 (Streitjahr) mit der in [[X.].] ansässigen [[X.].] ([[X.].]) in Geschäftsbeziehung, die der in [[X.].] ansässigen [[X.].] ([[X.].]) gebrauchte Veranstaltungstechnik der [[X.].]lägerin verkaufte. Dem Geschäft zwischen [[X.].] und [[X.].] lag ein sogenannter "Sales Contract" (Vereinbarung) zugrunde. Nach Ziffer 3 dieser Vereinbarung war die Lieferbedingung "ex works Germany" vereinbart. Die [[X.].]äuferin ([[X.].]) musste gemäß dieser Vereinbarung den Transport organisieren. Der Gefahrübergang sollte mit Übergabe der Ware an [[X.].], die für den 11.07.2012 vorgesehen war, erfolgen.

2

[[X.].]m 04.07.2012 teilte [[X.].] der [[X.].]lägerin in einer E-Mail mit, dass der [[X.].]aufpreis unterwegs sei, der [[X.].]unde sich die Ware, so wie es aussehe, per Luftfracht schicken lasse, diese am [[X.].] oder 11.07.2012 anschauen wolle und die [[X.].]bholung durch eine [[X.].] Spedition erfolgen solle. In einer weiteren E-Mail vom 05.07.2012 teilte [[X.].] der [[X.].]lägerin ferner mit, dass sie ihr zwei für [[X.].] bestimmte Originalrechnungen und Verträge gesendet habe und [[X.].] am Nachmittag des 11.07.2012 die Ware anschauen werde. Die Spedition, der sie, die [[X.].], die [[X.].]ontaktdaten der [[X.].]lägerin schon geschickt habe, sei erst einmal für den 12.07.2012 bestellt.

3

Unter dem [[X.].] bestätigte die [[X.].]lägerin gegenüber [[X.].] den Verkauf näher bezeichneter Beschallungstechnik zum Preis von … € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. [[X.].]m 11.07.2012 stellte die [[X.].]lägerin die Lieferung dieser gebrauchten Gegenstände der [[X.].] in Rechnung; die Rechnung wies keine Umsatzsteuer aus und enthielt den [[X.].]inweis, dass es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- (in der für das Streitjahr geltenden Fassung --a.[[X.].]) handele. Unter dem 12.07.2012 wurde ein Frachtbrief im Sinne des Übereinkommens vom 19.05.1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ([[X.].] --CMR--, [[X.].] 1961, 1120) ausgestellt. [[X.].]ls [[X.].]bsenderin der Ware ist die [[X.].]lägerin, als Empfängerin die in den [[X.].] ansässige [[X.].] und als Frachtführerin die gleichfalls in den [[X.].] ansässige [[X.].] ([X.]) angegeben. Der dem Frachtbrief beiliegende Lieferschein der [[X.].]lägerin datiert auf den 12.07.2012. Im "[X.]" ([[X.].]usfuhrbegleitdokument), das für den Beförderungsteil [X.]/[[X.].] ausgestellt worden war, sind [[X.].] als [[X.].]bsenderin und [[X.].] als Empfängerin sowie die in den [[X.].] ansässige [X.] als "[[X.].]angever/Vertegenwoordiger" ([[X.].]nmelderin/Vertreterin) angegeben.

4

Die [[X.].]lägerin erklärte die Lieferung an [[X.].] in ihrer am 24.01.2014 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --F[[X.].]--) eingegangenen Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr als umsatzsteuerfrei. Das F[[X.].] stimmte der Erklärung zunächst zu.

5

Nach einer bei der [[X.].]lägerin durchgeführten [[X.].]ußenprüfung war der Prüfer der [[X.].]nsicht, dass die vorgenannte Lieferung nicht umsatzsteuerfrei sei. Er rechnete Umsatzsteuer in [[X.].]öhe von … € aus dem Rechnungsbetrag (… €) heraus. Dementsprechend erließ das F[[X.].] unter dem 11.03.2015 für das Streitjahr einen [X.]. Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 01.04.2016).

6

Das Finanzgericht ([X.]) wies die [[X.].]lage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 558 veröffentlichten Urteil ab. Die im Rahmen eines [X.] ausgeführte Lieferung der [[X.].]lägerin an [[X.].] sei steuerbar und steuerpflichtig. Zur Überzeugung des [X.] stehe fest, dass die im [X.] als [[X.].]bsenderin eingetragene [[X.].]lägerin keinen Frachtvertrag mit der Spediteurin abgeschlossen habe. Die Warenbewegung sei nicht der Lieferung der [[X.].]lägerin, die die Ware weder versendet noch befördert habe, zuzuordnen. Mangels unrichtiger [[X.].]ngaben der [[X.].] sei die Steuerfreiheit auch nicht aus [X.] zu gewähren.

7

Mit ihrer Revision rügt die [[X.].]lägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

8

Sie macht geltend, das [X.] habe gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, weil es eine notwendige Beiladung nach § 60 [[X.].]bs. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) unterlassen habe. Daneben rügt die [[X.].]lägerin weitere Verfahrensfehler im Sinne des § 115 [[X.].]bs. 2 Nr. 3 [X.]O.

9

In der Sache bringt die [[X.].]lägerin vor, sie habe sich mit [[X.].], die ihr gegenüber eine [X.] Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet habe, die Transportverantwortung geteilt. Es liege eine "gebrochene Versendung" vor. Für die Teilstrecke zum Lager der [[X.].] in den [[X.].] habe sie die Transportverantwortung getragen. Die Verfügungsmacht sei mit der Entnahme aus dem Lager der [[X.].] auf [[X.].] übergegangen, die die Transportverantwortung für die Teilstrecke von den [[X.].] nach [[X.].] übernommen habe. Bei einer "gebrochenen Versendung" fehle es an einer Zuordnung einer einzigen Warenbewegung zu einer der beiden Lieferungen, so dass kein Reihengeschäft gegeben sei. Die Warenbewegung, die ihr, der [[X.].]lägerin, zuzuordnen sei, führe dazu, dass ihre Lieferung zwar im Inland nach § 3 [[X.].]bs. 6 Satz 1 UStG a.[X.] steuerbar, jedoch nach § 4 Nr. 1 Buchst. [X.]. § 6a UStG a.[X.] steuerbefreit sei.

[[X.].]ußerdem habe sie die erforderlichen Beleg- und Buchnachweise erbracht. Der ordnungsgemäß unterzeichnete [X.], in dem sie, die [[X.].]lägerin, als [[X.].]bsenderin und [[X.].] als Empfängerin eingetragen sei, begründe nach [[X.].]rt. 9 [[X.].]bs. 1 CMR den Vollbeweis seiner inhaltlichen Richtigkeit und könne nach der Rechtsprechung des [X.] --BG[[X.].]-- (Urteil vom 17.04.1997 - I ZR 251/94, Versicherungsrecht --VersR-- 1998, 79) nur durch Gegenbeweis, nicht aber durch freie richterliche Überzeugungsbildung widerlegt werden. Soweit der [X.] (BF[[X.].]) in seinem Urteil vom 12.05.2009 - V R 65/06 (BF[[X.].]E 225, 264, [X.], 511) den Beweiswert eines [X.]s, der sich als unrichtig erweise oder bei dem an der Richtigkeit der darin getätigten [[X.].]ngaben zumindest begründete Zweifel bestünden, einschränke, stehe diese die verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitende Rechtsfortbildung dem Rechtsstaatprinzip entgegen. [[X.].]uch das [[X.].]usfuhrbegleitdokument belege, dass sie, die [[X.].]lägerin, die Soundanlage nicht unmittelbar an [[X.].] geliefert habe.

Ginge man dagegen mit dem [X.] sowohl von einem Reihengeschäft als auch der Übertragung der Verfügungsmacht auf [[X.].] bereits in der [X.] ([X.]) aus, sei die Beförderung oder Versendung nach § 3 [[X.].]bs. 6 Satz 6 [[X.].]albsatz 1 UStG a.[X.] ihrer Lieferung an [[X.].], die als [[X.].]usfuhrlieferung umsatzsteuerfrei sei, zuzuordnen. § 3 [[X.].]bs. 6 Satz 6 [[X.].]albsatz 2 UStG a.[X.] könne nur abgestimmt vollzogen werden, was mangels konkreter [[X.].]enntnis hier nicht der Fall sei.

Zumindest könne sie, die [[X.].]lägerin, sich auf Vertrauensschutz nach § 6a [[X.].]bs. 4 UStG a.[X.] berufen, da [[X.].] ihr gegenüber nicht nur unklare [[X.].]ngaben gemacht, sondern auch einen unzutreffenden Sachverhalt unterbreitet habe, soweit die Verfügungsmacht auf [[X.].] bereits in [X.] übertragen worden sein sollte.

Die [[X.].]lägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung vom 01.04.2016 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 11.03.2015 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf … € herabgesetzt wird,
hilfsweise dem [X.] des BF[[X.].] die Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen, ob "der [X.] mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte den widerleglichen Beweis für [[X.].]bschluss und Inhalt des Beförderungsvertrags ([[X.].]rt. 9 [[X.].]bs. 1 CMR), der bis zur Erschütterung des [X.] durch einen Gegenbeweis bestehen bleibt [, begründet] oder aber … mit der Rechtsprechung des [X.] des BF[[X.].] auch berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der [[X.].]ngaben in einem [X.] ausreichend [sind], um den Beweiswert zu erschüttern, es sei denn, jene Zweifel werden durch einen weiteren Gegenbeweis entkräftet?",
äußerst hilfsweise dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] die Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen, "ob der Beweiswert eines [X.]s ([[X.].]rt. 9 [[X.].]bs. 1 CMR) auch durch die richterliche Überzeugungsbildung und/oder begründete Zweifel erschüttert werden kann, die wiederum nur durch einen Gegenbeweis beseitigt werden kann?",
im Falle von Zweifeln bezüglich der [[X.].]uslegung der Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) das Verfahren auszusetzen und dem [X.] (EuG[[X.].]) die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
"1. 'Reicht für Zwecke der Umsatzsteuer als Nachweis schon das mit der [X.] [Master Reference Number] und dem Barcode versehene [[X.].]usfuhrbegleitdokument der zuständigen Zollstelle über die Zulässigkeit der [[X.].]usfuhr aus, um den [[X.].]usführer zu definieren oder aber muss dazu auch der sog. [[X.].]usgangsvermerk vorliegen? Ist den Finanzbehörden bzw. den Finanzgerichten zur Vermeidung von Behinderungen des Warenverkehrs auch für [[X.].]ltjahre das Recht zuzugestehen, eine Bestätigung des [[X.].]usgangsvermerks über einen Zugriff in das elektronische Zollsystem zu beschaffen?'
2. 'Gilt der [[X.].]nsatz des EuG[[X.].] in seinem Urteil vom 12.07.2012, [X.]/10, [X.], [X.]/11, [X.], [X.]/11, [X.], wonach der in einem [[X.].]usfuhrdokument bezeichnete [[X.].]usführer als solcher anzuerkennen ist, solange das Zollamt keiner Änderung zustimmt und das Dokument damit zugleich Bindungswirkung (Beweiskraft) für ein anderweitiges Erstattungsverfahren haben kann, spiegelbildlich auch für den Nachweis einer [[X.].]usfuhrlieferung dahingehend, dass jenes Dokument bis zum Beweis des Gegenteils auch für Zwecke der Umsatzsteuer bestätigt, wer [[X.].]usführer und damit Verfügungsberechtigter einer Ware ist, die in ein Drittland geliefert wird?'
3. 'Muss das [X.] bei der Unterstellung eines grenzüberschreitenden [X.] mit Bezug zur [[X.]] [X.] bzw. zu einem Drittstaat zwingend auch prüfen, ob das gefundene, von der [[X.].]andhabung der Parteien abweichende umsatzsteuerliche Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Behandlung im anderen [X.]-Mitgliedstaat ergehen kann, um eine grenzüberschreitend abgestimmte Lösung für den Bereich der [X.] zu finden, die auch den Vorgaben des gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts entspricht? Ist der in einem anderen [X.]-Mitgliedstaat ansässige Unternehmer notwendig beizuladen (§ 60 [[X.].]bs. 3 [X.]O), sollte von der bisherigen steuerlichen Behandlung als gebrochene Versendung zugunsten eines [X.] abgewichen werden?'"

Das F[[X.].] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen und den [[X.].]ilfsanträgen nicht zu entsprechen.

Es verteidigt die Vorentscheidung und führt unter anderem aus, das [X.] habe eine weitere Sachverhaltsaufklärung versucht, sei aber an fehlenden Unterlagen auf Seiten der [[X.].]lägerin gescheitert. Im Rahmen des § 3 [[X.].]bs. 6 Satz 6 [[X.].]albsatz 2 UStG a.[X.] komme es auf die objektiven Umstände, nicht auf die subjektive [[X.].]enntnis der Beteiligten an.

Gründe

B.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a [[[X.].].]O. Der [[[X.].].] hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

I.

Der [[[X.].].] kann durch Beschluss nach § 126a [[[X.].].]O entscheiden.

1. Entgegen der von der [[[X.].].]lägerin in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2023 geäußerten [[X.].]uffassung war es nicht geboten, den Beteiligten vorab die Gründe für eine Entscheidung nach § 126a [[[X.].].]O darzulegen. Die [[X.].]nhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 [[[X.].].]O bedarf keiner besonderen Begründung dazu, weshalb der [[[X.].].] die Revision einstimmig für unbegründet und mehrheitlich eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (vgl. z.B. [[[X.].].] vom 08.01.2014 - VII S 45/13, [[[X.].].] 2014, 563, Rz 4, m.w.[X.]; vom 20.10.2021 - [[X.].]I R 19/20, [[[X.].].] 2022, 429, Rz 26; vom 04.11.2021 - VI R 48/18, [[[X.].].] 2022, 120, Rz 41; s.a. Beschlüsse des [[[X.].].] vom 08.12.1992 - 1 BvR 326/89, Betriebs-Berater 1993, 1409, unter 1.; vom 05.11.1986 - 1 BvR 706/85, Neue Juristische Wochenschrift 1987, 1192; vom 04.12.1992 - 1 BvR 1411/89, [[[X.].].] --[[[X.].].]-- 1993, 202). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung --wie im [[[X.].].] nicht maßgeblich auf einen im bisherigen [[[X.].].] nicht angesprochenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird.

2. Der Umstand, dass der [[[X.].].] die Revision zugelassen hat, steht dem Verfahren nach § 126a [[[X.].].]O im Übrigen nicht entgegen. [[X.].]uch in einem solchen Fall kann nach § 126a [[[X.].].]O verfahren werden, wenn der erkennende [[[X.].].] --wie vorliegend-- im Revisionsverfahren zu dem Ergebnis kommt, dass die Revision unbegründet ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89, [[[X.].].] 1996, 827; [[[X.].].] vom 20.10.2016 - VI R 27/15, [[[X.].].], 529, [[[X.].].] 2018, 441, Rz 10).

[[[X.].].]

Die Entscheidung des [[[X.].].], dass die streitbefangene Lieferung gebrauchter Gegenstände der Veranstaltungstechnik durch die [[[X.].].]lägerin steuerbar und steuerpflichtig ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Das angefochtene Urteil leidet an keinem Verfahrensfehler.

a) Der von der [[[X.].].]lägerin unter anderem gerügte Verfahrensfehler, das [[[X.].].] habe es versäumt, [[X.].] nach § 60 [[X.].]bs. 3 Satz 1 [[[X.].].]O notwendig beizuladen, und dadurch gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, liegt nicht vor.

aa) Nach § 60 [[X.].]bs. 3 Satz 1 [[[X.].].]O sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere also in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den [[[X.].].] benachteiligen oder begünstigen muss, wobei ein sachlogischer oder rechnerischer Zusammenhang nicht genügt (vgl. dazu z.B. [[[X.].].]-Urteil vom 14.12.2022 - [[X.].] R 9/20, [[[X.].].], 491, Rz 19; [[[X.].].] vom 15.02.2008 - [[X.].]I B 180/07, [[[X.].].] 2008, 1169, unter 2.; vom 11.01.2018 - [[X.].] R 21/17, [[[X.].].] 2018, 529, Rz 6). Für eine notwendige Beiladung im Sinne des § 60 [[X.].]bs. 3 Satz 1 [[[X.].].]O reicht es daher nicht aus, dass die zu entscheidende Frage logisch nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. [[[X.].].] vom 29.10.2002 - V B 186/01, [[[X.].].] 2003, 780, unter [[[X.].].]; vom 14.03.2007 - V S 34/06, [[[X.].].] 2007, 1348, unter [[[X.].].] bb; vom 15.02.2008 - [[X.].]I B 180/07, [[[X.].].] 2008, 1169, unter 2.).

bb) Eine solche gegenseitige [[X.].]bhängigkeit zwischen dem Lieferer und dem [[X.].]bnehmer, der zugleich Lieferer ist, ist hinsichtlich einer Entscheidung in einem § 3 [[X.].]bs. 6 Satz 6 UStG a.[[[X.].].] betreffenden Rechtsstreit nicht gegeben.

(1) Die Entscheidung im Rechtsstreit des Unternehmers, der --wie hier die [[[X.].].]lägerin als Leistende-- die Steuerfreiheit der in Rede stehenden Lieferung begehrt, gestaltet nicht selbst unmittelbar die Rechtsverhältnisse des Leistungsempfängers. Die für diesen zuständige (in- oder ausländische) Steuerbehörde ist bei der Besteuerung der vom Leistungsempfänger seinerseits ausgeführten Umsätze an die Entscheidung des [[[X.].].] über die Umsatzsteuer des Lieferers ebenso wenig gebunden wie an dessen umsatzsteuerrechtliche Würdigung der im Rahmen eines [[[X.].].] ausgeführten einzelnen Umsätze. Ein Verhältnis gegenseitiger [[X.].]bhängigkeit ist in einem Rechtsstreit eines Beteiligten an einem umsatzsteuerrechtlichen Leistungsverhältnis, bei dem es um die Steuerbarkeit oder Steuerpflicht der von ihm ausgeführten Leistungen geht, nicht gegeben, weil die Entscheidung im Rechtsstreit des einen Beteiligten mithin nicht unmittelbar in das Rechtsverhältnis des anderen am Leistungsverhältnis Beteiligten eingreift. Das gilt gleichermaßen für die den Streitfall betreffende Frage, ob die Warenbewegung nach § 3 [[X.].]bs. 6 Satz 6 UStG a.[[[X.].].] der ersten oder der zweiten Lieferung zuzurechnen ist. Der [[[X.].].] folgt daher nicht der in der Literatur vertretenen [[X.].]nsicht, auf die sich das [[[X.].].] der [[[X.].].]lägerin stützt, dass in Bezug auf § 3 [[X.].]bs. 6 Satz 6 [X.]albsatz 2 UStG a.[[[X.].].] der Zwischenhändler an dem Rechtsverhältnis des Lieferers gegenüber dem [[[X.].].] so beteiligt sei, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könne, so dass dieser im Sinne des § 60 [[X.].]bs. 3 Satz 1 [[[X.].].]O notwendig beizuladen sei (vgl. [[[X.].].] in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 496a).

(2) Entgegen der [[X.].]uffassung der [[[X.].].]lägerin ist es den Steuerbehörden eines Mitgliedstaats auch nicht verwehrt, Umsätze einseitig einer anderen mehrwertsteuerlichen Behandlung zu unterwerfen als derjenigen, nach der sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat besteuert wurden (vgl. [[[X.].].]-Urteil [[[X.].].] [[[X.].].] vom 18.06.2020 - [[[X.].].]/18, [[[X.].].]:[[[X.].].], Rz 53). Nur wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats bei der [[X.].]uslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts feststellen würden, dass ein und derselbe Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat mehrwertsteuerrechtlich anders behandelt wird, sind sie, wenn ihre Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet, den [[[X.].].] um Vorabentscheidung zu ersuchen (vgl. [[[X.].].]-Urteile Marcandi vom 05.07.2018 - [[[X.].].]/16, [[[X.].].]:[[[X.].].], Tenor Ziffer 3 und Rz 63 ff.; [[[X.].].] [[[X.].].] vom 18.06.2020 - [[[X.].].]/18, [[[X.].].]:[[[X.].].], Rz 51; ferner [[[X.].].] vom 23.08.2023 - [[X.].]I R 10/20, [[[X.].].], 295, Rz 68). Dies ist hier allerdings nicht der Fall.

cc) Eine dem [[[X.].].] nach § 123 [[X.].]bs. 1 Satz 2 [[[X.].].]O im Revisionsverfahren eröffnete Nachholung einer notwendigen Beiladung im Sinne des § 60 [[X.].]bs. 3 Satz 1 [[[X.].].]O (vgl. dazu z.B. [[[X.].].]-Urteile vom 04.09.2014 - IV R 44/13, Rz 14, m.w.[X.]; vom 10.09.2020 - IV R 14/18, [[[X.].].]E 270, 363, [[[X.].].] 2021, 367, Rz 24) ist daher nicht veranlasst.

b) Der erkennende [[[X.].].] hat die von der [[[X.].].]lägerin darüber hinaus gerügten Verfahrensfehler im Sinne des § 115 [[X.].]bs. 2 Nr. 3 [[[X.].].]O ([[[X.].].], S. 25 ff.) geprüft. Er erachtet diese [[[X.].].] nicht für durchgreifend und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 126 [[X.].]bs. 6 Satz 1 [[[X.].].]O).

2. Die [[X.].]nnahme des [[[X.].].], dass die in Rede stehende Lieferung der [[[X.].].]lägerin steuerbar und steuerpflichtig ist, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

a) Nach § 1 [[X.].]bs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen unter anderem Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.

[[X.].]rt. 36a MwStSystRL i.d.[[[X.].].] der Richtlinie ([[[X.].].]) 2018/1910 vom 04.12.2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112 [[[X.].].] in Bezug auf die [X.]armonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des [X.]andels zwischen Mitgliedstaaten ([[[X.].].] 2018 Nr. L 311, S. 3) sowie § 3 [[X.].]bs. 6a UStG i.d.[[[X.].].] des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, [[[X.].].], 2451) sind im Streitfall noch nicht anzuwenden. Nach dem im Streitfall noch anwendbaren § 3 [[X.].]bs. 6 Satz 5 UStG a.[[[X.].].], mithin bei [[[X.].].] nach altem Recht, galten Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.

b) Schließen --wie im [[[X.].].] mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand [[[X.].].] ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten [[X.].]bnehmer, liegt ein Reihengeschäft vor, bei dem nach § 3 [[X.].]bs. 6 Satz 5 UStG a.[[[X.].].] die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen ist.

aa) Ein solches Reihengeschäft ist auch bei [[X.].]usfuhrlieferungen möglich (vgl. [[[X.].].]-Urteile vom 15.03.1994 - [[X.].]I R 83/92, [[[X.].].]E 175, 137, [[[X.].].] 1994, 956, unter [[[X.].].]; vom 11.03.2020 - [[X.].]I R 18/18, [[[X.].].]E 268, 364, [[[X.].].] 2023, 525, Rz 27; s. dazu auch § 3 [[X.].]bs. 6a Satz 6 UStG in der im Streitjahr noch nicht geltenden Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, [[[X.].].], 2451).

bb) Die beteiligten Unternehmer führen dabei mehrere aufeinander folgende Lieferungen aus (vgl. [[[X.].].]-Urteil [[[X.].].] [X.]andel [[[X.].].] vom 06.04.2006 - [[[X.].].]/04, [[[X.].].]:C:2006:232; [[[X.].].]-Urteile vom 28.05.2013 - [[X.].]I R 11/09, [[[X.].].]E 242, 84, [[[X.].].] 2023, 537, Rz 36; vom 11.03.2020 - [[X.].]I R 18/18, [[[X.].].]E 268, 364, [[[X.].].] 2023, 525, Rz 28). Bei der Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 [[X.].]bs. 1 UStG, [[X.].]rt. 14 [[X.].]bs. 1 MwStSystRL) und der Beförderung beziehungsweise Versendung in den anderen Mitgliedstaat (§ 3 [[X.].]bs. 6 UStG a.[[[X.].].], [[X.].]rt. 32 Unterabs. 1 MwStSystRL) handelt es sich um zwei verschiedene Tatbestandsmerkmale, die getrennt voneinander zu prüfen sind (vgl. [[[X.].].]-Urteile vom 25.02.2015 - [[X.].]I R 15/14, [[[X.].].]E 249, 343, [[[X.].].] 2023, 514, Rz 55 und 57; vom 11.03.2020 - [[X.].]I R 18/18, [[[X.].].]E 268, 364, [[[X.].].] 2023, 525, Rz 28). Dies gilt auch bei [[X.].]usfuhrlieferungen (vgl. [[[X.].].]-Urteil vom 11.03.2020 - [[X.].]I R 18/18, [[[X.].].]E 268, 364, [[[X.].].] 2023, 525, Rz 28).

c) Das [[[X.].].] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [[[X.].].]lägerin Veranstaltungstechnik an [[X.].] und [[X.].] die Veranstaltungstechnik an [[[X.].].] geliefert hat.

aa) Lieferungen eines Unternehmers sind gemäß § 3 [[X.].]bs. 1 UStG Lieferungen, durch die er oder in seinem [[X.].]uftrag ein Dritter den [[X.].]bnehmer oder in dessen [[X.].]uftrag einen [[[X.].].] befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Diese Vorschrift setzt [[X.].]rt. 14 [[X.].]bs. 1 MwStSystRL (vormals [[X.].]rt. 5 [[X.].]bs. 1 der [[[X.].].]/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur [X.]armonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern) in nationales Recht um (vgl. [[[X.].].]-Urteile vom 09.09.2015 - [[X.].]I R 21/13, [[[X.].].] 2016, 597, Rz 19; vom 11.03.2020 - [[X.].]I R 18/18, [[[X.].].]E 268, 364, [[[X.].].] 2023, 525, Rz 21). Danach gilt als "Lieferung von Gegenständen" die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Der unionsrechtliche Begriff "Lieferung von Gegenständen" umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [[[X.].].]-Urteile Shipping and Forwarding Enterprise Safe vom 08.02.1990 - [[[X.].].], [[[X.].].]:[[[X.].].], Rz 7 f.; [[[X.].].] vom 06.02.2003 - [[[X.].].]/01, [[[X.].].]:C:2003:73, Rz 32; [[[X.].].] vom 16.02.2012 - [[[X.].].], [[[X.].].]:[[[X.].].], Rz 39; [[[X.].].] vom 02.07.2015 - [[[X.].].]/14, [[[X.].].]:C:2015:440, Rz 29, m.w.[X.]). Der [[[X.].].] umschreibt diesen Vorgang ebenfalls in ständiger Rechtsprechung als Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag, ohne damit inhaltlich von der Rechtsprechung des [[[X.].].] abzuweichen (vgl. [[[X.].].]-Urteile vom 25.02.2015 - [[X.].]I R 15/14, [[[X.].].]E 249, 343, [[[X.].].] 2023, 514, Rz 66, m.w.[X.]; vom 11.03.2020 - [[X.].]I R 18/18, [[[X.].].]E 268, 364, [[[X.].].] 2023, 525, Rz 31).

bb) Ob die Verfügungsmacht übertragen worden ist, ist vom nationalen Gericht festzustellen (vgl. z.B. [[[X.].].]-Urteile Shipping and Forwarding Enterprise Safe vom 08.02.1990 - [[[X.].].], [[[X.].].]:[[[X.].].], Rz 13; [[[X.].].] vom 15.12.2005 - [[[X.].].]/04, [[[X.].].]:C:2005:773, Rz 63; Evita-[[[X.].].] vom 18.07.2013 - C-78/12, [[[X.].].]:C:2013:486, Rz 34). Maßgeblich sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, das heißt die konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten (vgl. z.B. [[[X.].].]-Urteile vom 09.02.2006 - V R 22/03, [[[X.].].]E 213, 83, [[[X.].].] 2006, 727, unter [[[X.].].] aa; vom 16.04.2008 - [[X.].]I R 56/06, [[[X.].].]E 221, 475, [[[X.].].] 2008, 909, unter [[[X.].].]2.a; vom 11.03.2020 - [[X.].]I R 18/18, [[[X.].].]E 268, 364, [[[X.].].] 2023, 525, Rz 36).

cc) Danach wurden (unstreitig) zwei aufeinander folgende Lieferungen (von der [[[X.].].]lägerin an [[X.].] und von [[X.].] an [[[X.].].]) ausgeführt. Die [[[X.].].]lägerin, die mit der Übergabe der Ware an [[X.].] ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber [[X.].] erfüllt hatte, hat [[X.].] mit der Übergabe an [[X.].] Verfügungsmacht an den gelieferten Gegenständen verschafft. [[X.].] konnte, ohne dabei unmittelbare Zugriffsmöglichkeit zu erlangen, wie eine Eigentümerin über die Gegenstände der Lieferung verfügen.

[[X.].] hat jedoch bereits in diesem Moment der [[[X.].].], die nach der vertraglichen Vereinbarung aus dem "[X.]" die bei der [[[X.].].]lägerin bereitgestellte Ware abholen sollte, Verfügungsmacht an den gelieferten Gegenständen verschafft und sie damit (noch im Inland) an [[[X.].].] weiter geliefert.

d) Das [[[X.].].] ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Warenbewegung nicht der [[[X.].].]lägerin zuzuordnen ist, weil sie objektiv die Ware grenzüberschreitend weder versendet noch befördert hat. [X.]ierbei konnte das [[[X.].].], das eine Versendung der Ware sowohl durch [[[X.].].] als auch durch [[X.].] gleichermaßen für möglich hielt, von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung absehen; in beiden Fällen ist die Warenbewegung nicht der Lieferung der [[[X.].].]lägerin zuzurechnen.

aa) Wird in einem Reihengeschäft im Sinne von § 3 [[X.].]bs. 6 Satz 5 UStG a.[[[X.].].] der Gegenstand der Lieferung durch einen [[X.].]bnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist nach § 3 [[X.].]bs. 6 Satz 6 UStG a.[[[X.].].] die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.

bb) Für diese Zuordnungsentscheidung nach altem Recht ist --entgegen der [[X.].]uffassung der Beteiligten und der Finanzverwaltung, die darauf abstellt, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat (vgl. [[X.].]bschn. 3.14 [[X.].]bs. 7 Satz 1 des Umsatzsteuer-[[X.].]nwendungserlasses --USt[[X.].]E-- a.[[[X.].].])-- entsprechend der ständigen Rechtsprechung des [[[X.].].] im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls maßgeblich, ob die Zweitlieferung noch im Inland (vor oder bei der Beförderung oder Versendung) stattgefunden hat (vgl. dazu [[[X.].].]-Urteile vom 25.02.2015 - [[X.].]I R 15/14, [[[X.].].]E 249, 343, [[[X.].].] 2023, 514; vom 11.03.2020 - [[X.].]I R 18/18, [[[X.].].]E 268, 364, [[[X.].].] 2023, 525, Rz 48). Ist dies der Fall, kann --wie hier-- die Beförderung oder Versendung nicht mehr der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden (vgl. [[[X.].].]-Urteile [X.] vom 26.07.2017 - [X.]/16, [[[X.].].]:[X.], Rz 34 bis 36; [[X.].]RE[[X.].] CZ vom 19.12.2018 - [X.]/17, [[[X.].].]:C:2018:1027, Rz 70).

cc) Nach diesen Grundsätzen, von denen auch das [[[X.].].] ausgegangen ist, ist nach den [[X.].]usführungen unter B.[[[X.].].]2.c die grenzüberschreitende Warenbewegung nicht mehr der von der [[[X.].].]lägerin an [[X.].] ausgeführten Lieferung zuzurechnen, da die Lieferung von [[X.].] an [[[X.].].] noch im Inland erfolgt ist.

(1) Das [[[X.].].] hat den Streitfall dahingehend gewürdigt, dass die Verfügungsmacht an der Ware bereits vor Beginn der mit der Versendung verbundenen physischen Warenbewegung auf [[[X.].].] übergegangen ist.

(2) Diese Würdigung des [[[X.].].] ist möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und bindet daher den [[[X.].].] (§ 118 [[X.].]bs. 2 [[[X.].].]O); denn das [[[X.].].] hat unter anderem festgestellt, dass [[[X.].].] die Ware vollständig bezahlt und begutachtet hatte und nach der mit [[X.].] getroffenen Vereinbarung aus dem [X.] die Gefahr des Untergangs trug. Es hat auch auf die Interessen der an den [X.] Beteiligten abgestellt und aus der Übergabe der Ware an die Spediteurin [[X.].] darauf geschlossen, dass [[[X.].].] Verfügungsmacht an der Ware (sowie Substanz, Wert und Ertrag) erhalten hat. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, dass dem Zweiterwerber grundsätzlich Verfügungsmacht verschafft wird, wenn er den Gegenstand abholt (vgl. [[[X.].].]-Urteile [X.] vom 26.07.2017 - [X.]/16, [[[X.].].]:[X.]; [[[X.].].]reuzmayr vom 21.02.2018 - [X.]/16, [[[X.].].]:[X.], Rz 35 ff.; [[[X.].].]-Urteile vom 25.02.2015 - [[X.].]I R 30/13, [[[X.].].]E 249, 336, [[[X.].].] 2023, 511, Rz 35; vom 11.03.2020 - [[X.].]I R 18/18, [[[X.].].]E 268, 364, [[[X.].].] 2023, 525, Rz 35).

(3) Zu Recht ist das [[[X.].].] ferner davon ausgegangen, dass eine Zuordnung der Warenbewegung zur zweiten Lieferung gemäß § 3 [[X.].]bs. 6 Satz 6 [X.]albsatz 2 UStG a.[[[X.].].] nicht voraussetzt, dass der [X.] aktiv nachweist, dass er die Ware als Lieferer befördert oder versendet hat. [[X.].]nders als die [[[X.].].]lägerin meint, kommt es bei der [[X.].]nwendung von § 3 [[X.].]bs. 6 Satz 6 [X.]albsatz 2 UStG a.[[[X.].].] nicht darauf an, ob diese Regelung "abgestimmt" vollzogen wurde. Maßgeblich sind insoweit die objektiven Umstände; hiervon abweichende [[X.].]bsichtsbekundungen können im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes von Bedeutung sein (vgl. [[[X.].].]-Urteil vom 25.02.2015 - [[X.].]I R 15/14, [[[X.].].]E 249, 343, [[[X.].].] 2023, 514, Rz 37 ff.). Nur wenn die Frage des Ortes und der [X.] der tatsächlichen Verfügungsmacht auf den Letzterwerber --nach (der von [[X.].]mts wegen durchzuführenden) Sachverhaltsaufklärung durch das [[[X.].].], bei der Dritte, insbesondere der Ersterwerber, zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden [X.] ungeklärt bleibt, greift die Vermutungsregel des § 3 [[X.].]bs. 6 Satz 6 [X.]albsatz 1 UStG a.[[[X.].].] ein (vgl. dazu z.B. [[[X.].].]-Urteile vom 25.02.2015 - [[X.].]I R 15/14, [[[X.].].]E 249, 343, [[[X.].].] 2023, 514, Rz 77; vom 28.05.2013 - [[X.].]I R 11/09, [[[X.].].]E 242, 84, [[[X.].].] 2023, 537, Rz 47; [[[X.].].]-Urteil [X.] vom 27.09.2012 - [X.]/10, [[[X.].].]:[X.], Rz 32, m.w.[X.]). Das [[[X.].].] konnte im Streitfall jedoch hinreichend sicher feststellen, dass [[[X.].].] bereits ab der bei der [[[X.].].]lägerin erfolgten Übergabe der Ware an die Spediteurin die Verfügungsmacht über die Ware hatte, so dass für die Vermutungsregel des § 3 [[X.].]bs. 6 Satz 6 [X.]albsatz 1 UStG a.[[[X.].].] kein Raum ist.

dd) Der Ort der von der [[[X.].].]lägerin an [[X.].] ausgeführten (ruhenden) Lieferung, die der Versendungslieferung der [[X.].] an [[[X.].].] im Inland vorangegangen ist, befindet sich daher nach § 3 [[X.].]bs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG a.[[[X.].].] im Inland.

e) Die von der [[[X.].].]lägerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

aa) [[X.].]nders als die [[[X.].].]lägerin mit Bezug auf [[X.].]bschn. 3.14 [[X.].]bs. 4 Satz 1 USt[[X.].]E meint, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob in der Terminologie der Finanzverwaltung eine "gebrochene" Versendung vorliegt. Die Finanzverwaltung geht zwar davon aus, dass eine Transportverantwortung bei der Beförderung oder Versendung durch mehrere beteiligte Unternehmer (sogenannte gebrochene Beförderung oder Versendung) nicht nur bei einem der Unternehmer liegen kann (vgl. dazu [[X.].]bschn. 3.14 [[X.].]bs. 4 Satz 1 USt[[X.].]E a.[[[X.].].]; vgl. auch Schreiben des [X.] vom 23.04.2023, [X.], 778). [[X.].]uf die Transportverantwortung kommt es jedoch nicht an, sondern auf die Übertragung der Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, und die physische Verbringung der Gegenstände (vgl. zur innergemeinschaftlichen Lieferung im Reihengeschäft [[[X.].].]-Urteil [X.] vom 27.09.2012 - [X.]/10, [[[X.].].]:[X.], Rz 32, m.w.[X.]; [X.] in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 6a Rz 219). Weder für den [[[X.].].] noch für den [[[X.].].] war deshalb in der Rechtssache [X.] von Bedeutung, ob dort in der Terminologie der Finanzverwaltung eine "gebrochene Versendung" vorlag. Entscheidend im Streitfall ist, dass die [[X.].] der [[[X.].].] bereits im Inland Verfügungsmacht verschafft hat. Die Warenbewegung ins [[X.].]usland erfolgte daher im Rahmen jener Lieferung.

bb) Entgegen dem [[[X.].].] kommt es im Streitfall auch nicht auf den aus [[X.].]rt. 9 [[X.].]bs. 1 CMR folgenden Beweiswert eines [X.]s an. Ein ordnungsgemäß ausgestellter und unterzeichneter Frachtbrief mag zwar nach [[X.].]rt. 9 [[X.].]bs. 1 CMR den widerleglichen Beweis für [[X.].]bschluss und Inhalt des [X.] und für die Übernahme des Transportgutes erbringen und zur Beweislastumkehr führen (vgl. [X.] vom 17.04.1997 - I ZR 251/94, [X.], 79, unter [[[X.].].] aa, m.w.[X.]). Er bringt jedoch keinen Beweis darüber, wann und wo (noch im Inland oder schon im [[X.].]usland) die [[X.].] der [[[X.].].] die Verfügungsmacht an der Veranstaltungstechnik übertragen hat.

cc) [[X.].]us gleichem Grunde kommt es nicht darauf an, dass [[X.].] im [[X.].]usfuhrbegleitdokument als [[X.].]bsenderin und [[[X.].].] als Empfängerin genannt wurden. Zwar liegen bei [[X.].]usfuhrlieferungen --anders als bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (vgl. dazu [[[X.].].]-Urteil Teleos u.a. vom 27.09.2007 - [X.], [[[X.].].]:[X.], Rz 44, 63; [[[X.].].]-Urteil vom 19.11.2009 - V R 8/09, [[[X.].].] 2010, 1141, unter [[[X.].].]2.b)-- in der Regel von den Zollbehörden ausgestellte Dokumente vor, die als Nachweise in Betracht kommen (vgl. [[[X.].].]-Urteile vom 21.01.2015 - [[X.].]I R 12/14, [[[X.].].] 2015, 957, Rz 39; vom 11.03.2020 - [[X.].]I R 18/18, [[[X.].].]E 268, 364, [[[X.].].] 2023, 525, Rz 56). Wenn alle am Reihengeschäft beteiligten Personen fremde Dritte sind und übereinstimmend davon ausgehen, die Warenbewegung sei einer bestimmten Lieferung zuzuordnen, ist dies ein Indiz dafür, dass dies den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (vgl. [[[X.].].]-Urteile vom 25.02.2015 - [[X.].]I R 30/13, [[[X.].].]E 249, 336, [[[X.].].] 2023, 511, Rz 39; vom 11.03.2020 - [[X.].]I R 18/18, [[[X.].].]E 268, 364, [[[X.].].] 2023, 525, Rz 56). [[X.].]llerdings ist nach den tatsächlichen Feststellungen des [[[X.].].], die nicht mit begründeten Verfahrensrügen angegriffen sind, keine übereinstimmende Zuordnung der Warenbewegung vorgenommen worden, da in dem [X.] die [[[X.].].]lägerin als [[X.].]bsenderin der Ware bezeichnet wurde, während nach dem [[X.].]usfuhrbegleitdokument [[X.].] [[X.].]bsenderin der Ware ist.

dd) Gleiches gilt im [X.]inblick auf die vorübergehende Einlagerung der Liefergegenstände im Lager der [X.] vor dem Weitertransport nach [[[X.].].]asachstan. Eine solche Einlagerung führte nur zu einer unschädlichen kurzen Unterbrechung der begonnenen Beförderung (vgl. dazu [[[X.].].]-Urteile vom 16.11.2016 - V R 1/16, [[[X.].].]E 256, 542, [[[X.].].] 2017, 1079, Rz 23; vom 11.03.2020 - [[X.].]I R 7/18, [[[X.].].] 2020, 1288, Rz 45).

3. Die steuerbare Lieferung ist nicht steuerfrei. Es liegt weder eine steuerfreie [[X.].]usfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG noch eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. [X.]. § 6a UStG vor, da die [[[X.].].]lägerin die Veranstaltungstechnik weder in das [X.] (vgl. [[[X.].].]-Urteile vom [X.], [[[X.].].]E 225, 243, [[[X.].].] 2010, 509, unter [[[X.].].]1.a; [[[X.].].]-Urteil vom 11.03.2020 - [[X.].]I R 18/18, [[[X.].].]E 268, 364, [[[X.].].] 2023, 525, Rz 44) noch in das übrige Gemeinschaftsgebiet (vgl. [[[X.].].]-Urteil vom 11.03.2020 - [[X.].]I R 18/18, [[[X.].].]E 268, 364, [[[X.].].] 2023, 525, Rz 59, m.w.[X.]) befördert oder versendet hat. Es fehlt an der für eine Steuerbefreiung notwendigen Warenbewegung bei der Lieferung an [[X.].].

4. Das [[[X.].].] ist schließlich weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass die [[[X.].].]lägerin keinen Vertrauensschutz nach § 6a [[X.].]bs. 4 Satz 1 UStG a.[[[X.].].] erhält.

a) [X.]at der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen des § 6a [[X.].]bs. 1 Satz 1 UStG a.[[[X.].].] nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen [[X.].]ngaben des [[X.].]bnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser [[X.].]ngaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen [[[X.].].]aufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a [[X.].]bs. 4 Satz 1 UStG a.[[[X.].].]). Die Frage, ob die "Sorgfalt eines ordentlichen [[[X.].].]aufmanns" beachtet wurde, ist durch eine Würdigung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls (gegebenenfalls nach Beweisaufnahme) zu entscheiden (vgl. [[[X.].].] vom 28.09.2009 - [[X.].]I B 103/08, [[[X.].].] 2010, 73, unter 1.; vom 12.10.2018 - [[X.].]I B 65/18, [[[X.].].] 2019, 129, Rz 11; [[[X.].].]-Urteile vom 11.03.2020 - [[X.].]I R 38/18, [[[X.].].]E 268, 376, Rz 71; vom 02.07.2021 - [[X.].]I R 40/19, [[[X.].].] 2022, 140, Rz 37; jeweils m.w.[X.]).

b) Danach kann die [[[X.].].]lägerin die Steuerbefreiung unter dem Gesichtspunkt des [X.] im Sinne des § 6a [[X.].]bs. 4 UStG a.[[[X.].].] nicht beanspruchen.

Das [[[X.].].] hat festgestellt, dass [[X.].] der [[[X.].].]lägerin gegenüber keine unrichtigen, sondern allenfalls unklare [[X.].]ngaben gemacht hat. Unter Einbeziehung der E-Mails und dem der [[[X.].].]lägerin vorliegenden [X.] sei jedenfalls unklar geblieben, ob [[X.].] die Spedition beauftragt hatte. Bei unklaren Umständen, von denen die Steuerfreiheit oder -pflicht abhängt, entspricht es der Sorgfalt eines ordentlichen [[[X.].].]aufmanns im Sinne von § 6 a [[X.].]bs. 4 UStG a.[[[X.].].], die unklaren Umstände aufzuklären. Dies ist hier nicht geschehen.

5. Es besteht für den [[[X.].].] vorliegend kein [[X.].]nlass --wie von der [[[X.].].]lägerin in ihren "[X.]ilfsanträgen" angeregt--, den Großen [[[X.].].] des [[[X.].].] oder den Gemeinsamen [[[X.].].] der obersten Gerichtshöfe des [X.] anzurufen oder eine Vorabentscheidung des [[[X.].].] einzuholen.

a) Der erkennende [[[X.].].] weicht vorliegend weder von einer Entscheidung eines anderen [[[X.].].]s des [[[X.].].] noch von der eines [[[X.].].]s eines anderen obersten Gerichtshofs des [X.] ab (s. oben unter B.[[[X.].].]2.e bb).

b) Dem von der [[[X.].].]lägerin in ihren [X.]ilfsanträgen ferner angeregten Vorabentscheidungsersuchen nach [[X.].]rt. 267 des Vertrages über die [[X.].]rbeitsweise der [X.] (vgl. dazu vgl. [[[X.].].]-Urteile CILFIT u.a. vom 06.10.1982 - C-283/81, [[[X.].].]:C:1982:335; [X.] vom 06.10.2021 - [X.]/19, [[[X.].].]:C:2021:799) bedarf es ebenfalls nicht.

aa) Durch die Rechtsprechung des [[[X.].].] ist bereits geklärt, dass unter umfassender Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln ist, zu welchem Zeitpunkt die zweite Übertragung der Befähigung, als Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, zugunsten des Endabnehmers stattgefunden hat (vgl. dazu [[[X.].].]-Urteile Euro Tyre [X.]olding vom 16.12.2010 - [X.]/09, [[[X.].].]:C:2010:786, Rz 27; [X.] vom 27.09.2012 - [X.]/10, [[[X.].].]:[X.], Rz 32; [X.] vom 26.07.2017 - [X.]/16, [[[X.].].]:[X.], Rz 34 ff.). Danach kommt es vorliegend nicht auf die von der [[[X.].].]lägerin aufgeworfenen (drei) Fragen an. [X.]insichtlich der notwendigen Beiladung (§ 60 [[X.].]bs. 3 [[[X.].].]O) besteht für nicht harmonisiertes nationales Verfahrensrecht keine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des [[[X.].].].

bb) Es bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob unter Geltung des [[X.].]rt. 36a MwStSystRL (s. dazu B.[[[X.].].]2.a) etwas anderes gilt.

6. Die [[[X.].].]ostenentscheidung beruht auf § 135 [[X.].]bs. 2 [[[X.].].]O.

Meta

XI R 1/20

22.11.2023

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 12. Juni 2019, Az: 5 K 1360/16 U, Urteil

§ 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 1 Abs 3 UStG 2005, § 3 Abs 1 UStG 2005, § 3 Abs 6 S 5 UStG 2005 vom 08.12.2010, § 3 Abs 6 S 6 UStG 2005 vom 08.12.2010, § 3 Abs 7 S 2 UStG 2005 vom 08.12.2010, § 4 Nr 1 Buchst a UStG 2005 vom 08.12.2010, § 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005 vom 08.12.2010, § 6 UStG 2005 vom 08.12.2010, § 6a Abs 1 S 1 UStG 2005 vom 08.12.2010, § 6a Abs 4 S 1 UStG 2005 vom 08.12.2010, Art 14 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 32 UAbs 1 EGRL 112/2006, § 17a UStDV 2005, § 17aff UStDV 2005, Abschn 3.14 Abs 4 S 1 UStAE, § 11 Abs 2 FGO, § 60 Abs 3 S 1 FGO, § 123 Abs 1 S 2 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO, § 126 Abs 6 S 1 FGO, § 126a FGO, § 135 Abs 2 FGO, Art 267 AEUV, § 2 RsprEinhG, Art 9 Abs 1 CMR, UStG VZ 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.11.2023, Az. XI R 1/20 (REWIS RS 2023, 10511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10511

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