Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.02.2015, Az. XI R 15/14

11. Senat | REWIS RS 2015, 14964

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Gegenstand

Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung, Vertrauensschutz; Ermittlungspflicht des Gerichts


Leitsatz

1. Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen.

2. Bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft mit drei Beteiligten (A, B und C) und zwei Lieferungen (A an B sowie B an C) setzt die erforderliche Zuordnung der (einen) innergemeinschaftlichen Beförderung oder Versendung des Gegenstands zu einer der beiden Lieferungen eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Feststellung voraus, ob der Ersterwerber (B) dem Zweiterwerber (C) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat.

3. Dabei kommt es auf die objektiven Umstände an; hiervon abweichende Absichtsbekundungen können im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes von Bedeutung sein.

4. Verbleiben nach der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung durch das FG, bei der insbesondere der Ersterwerber (B) zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden kann, nicht behebbare Zweifel daran, dass der Ersterwerber (B) dem Zweiterwerber (C) die Verfügungsmacht noch im Inland übertragen hat, ist die Warenbewegung der ersten Lieferung (A an B) zuzuordnen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2014  2 K 1127/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der in der [X.] ([X.]) ansässigen [X.].

3

Am 24. November 1998 bestellte die [X.] mit Sitz in [X.]/[X.] ([X.]), die über eine feste Niederlassung in der [X.] ([X.]) verfügte, bei der [X.] zwei [X.]aschinen (nebst [X.]ubehör) für 750.000 D[X.].

4

Nachdem die [X.] die [X.] aufgefordert hatte, ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mitzuteilen, antwortete die [X.], sie habe die [X.]aschinen an die in der [X.] ([X.]) ansässige [X.]. (weiter) veräußert und teilte der [X.] die USt-IdNr. der [X.]. mit, die die [X.] auf ihre Richtigkeit überprüfte.

5

Die [X.]aschinen wurden sodann am 14. Dezember 1998 von einer Spedition, die die [X.] beauftragt hatte, bei der [X.] abgeholt, nach [X.] ([X.]) verbracht und am 17. Dezember 1998 nach [X.] verschifft.

6

Am 14. Dezember 1998 erteilte die [X.] gegenüber [X.] in den [X.] eine Rechnung über die [X.]ieferung der [X.]aschinen für 750.000 D[X.]. Umsatzsteuer wies die [X.] nicht offen aus. Dabei gab sie die USt-IdNr. der [X.]. als Abnehmerin an. Des Weiteren vermerkte sie u.a., dass der Erwerb des Gegenstandes der [X.]ieferung beim Abnehmer in [X.] und damit nicht in [X.] den Vorschriften der Umsatzsteuerbesteuerung unterliege.

7

[X.] hatte bereits am 10. Dezember 1998 eine Rechnung über den Verkauf der [X.]aschinen zum Preis von 880.000 D[X.] an die [X.]. in Rechnung gestellt. Die [X.]. zahlte am 24. November 1998 86.000 D[X.] und am 14. Dezember 1998 den Restbetrag von 794.000 D[X.] an [X.]. Die [X.]. zahlte außerdem an die [X.] auf eine Rechnung vom 8. Februar 1999 Frachtkosten für den Transport von [X.] nach [X.]/[X.].

8

In der Folgezeit nahm die Klägerin Kontakt zum seinerzeit zuständigen Finanzamt ([X.]) auf und vermerkte am 17. August 2004 auf der Rechnung an die [X.], dass der Rechnungsinhalt im [X.]eitpunkt der Rechnungslegung mit dem Sachgebietsleiter abgestimmt worden sei und dass die [X.]etriebsprüfung diesen Sachverhalt nicht beanstandet habe.

9

Die Klägerin behandelte die [X.]ieferung in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das [X.] (Streitjahr), der das [X.] am 31. [X.]ärz 2000 zustimmte, als umsatzsteuerfrei.

Das [X.] erließ am 16. August 2005 einen [X.] für das Streitjahr, in dem es die [X.]ieferung als umsatzsteuerpflichtig behandelte. Den Einspruch der Klägerin gegen diesen [X.]escheid wies der nunmehr zuständig gewordene [X.]eklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) mit Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2007 als unbegründet zurück. Es sei ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft mit zwei [X.]ieferungen durchgeführt worden, die erste zwischen der [X.] und [X.] und die zweite zwischen der [X.] und der [X.]. [X.] habe die Ware befördert, daher sei sie Abnehmerin der ersten [X.]ieferung. Ort der [X.]ieferung sei [X.]. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 [X.]uchst. [X.]. § 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) greife gleichwohl nicht ein, da [X.] als Abnehmerin keine USt-IdNr. des [X.]estimmungslandes oder eines anderen [X.]itgliedstaates der [X.] ([X.]) verwendet habe.

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage gegen die mit [X.]escheid vom 7. [X.]ärz 2007 geänderte Umsatzsteuerfestsetzung für das [X.] mit Urteil vom 25. Februar 2009  2 K 484/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2009, 1418) ab.

Der Senat hat mit [X.]eschluss vom 10. November 2010 XI R 11/09 ([X.]FHE 231, 382, [X.]St[X.]l II 2011, 237) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der [X.] ([X.]) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der [X.] hat diese Fragen mit Urteil vom 27. September 2012 [X.]/10, [X.] ([X.] --HFR-- 2012, 1212, [X.] --UR-- 2012, 832) beantwortet.

Im [X.] daran hat der Senat mit Urteil vom 28. [X.]ai 2013 XI R 11/09 ([X.]FHE 242, 84, [X.]FH/NV 2013, 1524) das Urteil des [X.], 1418 aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das [X.] zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang richtete das [X.] ein Auskunftsersuchen an die [X.] Steuerbehörden. Dieses ergab u.a., dass die [X.]aschinen unmittelbar von der [X.] zur [X.]. "geliefert" worden seien. Es habe keine direkten [X.]ahlungen zwischen der [X.]. und der [X.] gegeben. Schriftliche Verträge oder [X.]iefervereinbarungen zwischen der [X.] und der [X.]. lägen nicht vor. Es existiere noch eine Rechnung der [X.] an die [X.]. Die [X.]. habe die Anschaffung als innergemeinschaftlichen Erwerb gebucht, aber möglicherweise nicht als solchen erklärt. Allerdings könnten die Steuererklärungen später geändert worden sein. Dies könne in den Datenbanken nicht mehr überprüft werden, da die Transaktion im [X.] stattgefunden habe.

Das [X.] gab der Klage im zweiten Rechtsgang statt. Sein Urteil ist in [X.]ehrwertsteuerrecht ([X.]wStR) 2014, 619 veröffentlicht.

[X.]it seiner Revision führt das [X.] im Wesentlichen aus, es halte das Urteil des [X.] [X.]ünster vom 16. Januar 2014  5 K 3930/10 U (E[X.] 2014, 682), das dem zurückverweisenden Urteil des Senats in [X.]FHE 242, 84, [X.]FH/NV 2013, 1524 in der zentralen Aussage widersprochen habe, für zutreffend.

Ergänzend merkt das [X.] an, nach § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG obliege es dem mittleren Unternehmer nachzuweisen, dass er den Gegenstand als [X.]ieferer versende oder befördere. Das [X.] gehe davon aus, dass im Verwaltungsverfahren das [X.] zur Sachverhaltsermittlung verpflichtet sei. Dies verkehre § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG in sein Gegenteil und widerspreche in gewisser Weise § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG.

Obwohl der hier zu beurteilende Umsatz mithin (an sich) steuerpflichtig sei, müsse der Rechtsstreit trotzdem an das [X.] zurückverwiesen werden, weil das [X.] --von seinem Standpunkt aus zu [X.] keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob das [X.] nach Treu und Glauben gehindert sei, den Steueranspruch gegen die Klägerin geltend zu machen.

Das [X.] beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit an das [X.] zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Vorentscheidung.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[[[X.].].]O--). Die Entscheidung des [[[X.].].] ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. a) Eine --gemäß § 4 Nr. 1 [[[X.].].]uchst. b UStG umsatzsteuerfreie-- innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige [[[X.].].]sgebiet befördert oder versendet hat (Nr. 1), der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (Nr. 2 [[[X.].].]uchst. a), und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (Nr. 3).

b) Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein.

aa) Dazu ist auf der Grundlage von § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG in § 17a Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ([X.]) in der im Streitjahr geltenden Fassung geregelt worden, dass der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Geltungsbereich dieser Verordnung durch [[[X.].].]elege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige [[[X.].].]sgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den [[[X.].].]elegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. [[[X.].].]elegnachweis).

bb) Ferner bestimmt § 17c Abs. 1 Satz 1 [X.], dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung "einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers" buchmäßig nachweisen muss (sog. [[[X.].].]). Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der [[[X.].].]uchführung zu ersehen sein (§ 17c Abs. 1 Satz 2 [X.]).

c) Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 [[[X.].].]uchst. [[[X.].].]. § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG beruht auf Art. 28c Teil A [[[X.].].]uchst. a Unterabs. 1 der [[[X.].].]/[[[X.].].] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ([[[X.].].]/[[[X.].].]).

Danach "befreien die Mitgliedstaaten unter den [[[X.].].]edingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden [[[X.].].]efreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen: a) die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der [[[X.].].] versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des [[[X.].].]eginns des Versands oder der [[[X.].].]eförderung der Gegenstände handelt".

2. Der Senat hat zu der streitbefangenen Lieferung in [[X.].] 36 ff. des Urteils des [[[X.].].] ([[[X.].].]) in [[[X.].].]E 242, 84, [[[X.].].]/NV 2013, 1524, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, Folgendes entschieden:

a) Die [[[X.].].]eteiligten haben ein sog. Reihengeschäft (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG) vorgenommen. Die [[[X.].].] kann nur dann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt haben, wenn die innergemeinschaftliche Versendung der Maschinen von [[[X.].].] nach [[[X.].].] der ersten Lieferung zwischen der [[[X.].].] und [[[X.].].] zugeordnet werden kann; denn die [[[X.].].]eförderung oder Versendung des Gegenstands sei gemäß § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG nur einer der Lieferungen zuzuordnen.

Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten [[[X.].].] befördert oder versendet, gilt die Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort als ausgeführt, wo die [[[X.].].]eförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen [[[X.].].] beginnt (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 [[[X.].].]uchst. a der [[[X.].].]/[[[X.].].]; nun Art. 32 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/[[[X.].].] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL--). Gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG gilt in den Fällen des § 3 Abs. 6 Satz 5 Folgendes:
"1. Lieferungen, die der [[[X.].].]eförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die [[[X.].].]eförderung oder Versendung des Gegenstandes beginnt.
2. Lieferungen, die der [[[X.].].]eförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die [[[X.].].]eförderung oder Versendung des Gegenstandes endet."

b) § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG enthält eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass der Ersterwerber bei der [[[X.].].]eförderung oder Versendung als Abnehmer der Vorlieferung und nicht als Lieferer an den letzten Abnehmer tätig wird. Die Vermutung kann indes gemäß § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UStG widerlegt werden. Zwar ist in der [[[X.].].]/[[[X.].].] keine entsprechende oder eine sonstige Regelung vorgesehen. § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG ist trotz der Rechtsprechung des [[[X.].].] zur Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls bei der Zuordnung (nur) einer innergemeinschaftlichen [[[X.].].]eförderung oder Versendung zu einer von zwei aufeinander folgenden Lieferungen nach wie vor anwendbar, muss aber unionsrechtskonform ausgelegt werden. Der Auffassung, die in § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG enthaltene Vermutung sei unionsrechtswidrig, ist der Senat nicht gefolgt.

c) Danach ist die [[[X.].].]eförderung oder Versendung entsprechend § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UStG nicht der ersten Lieferung zuzuordnen, wenn sich der Nachweis, dass der Ersterwerber den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat, aus einer --wie der [[[X.].].] (Urteil [[[X.].].], 1212, [[[X.].].], 832, [[X.].] 32) im Streitfall entschieden [[[X.].].] umfassenden Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls ergibt, und insbesondere der Zeitpunkt bestimmt wird, zu dem die [[[X.].].]efähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, dem Endempfänger übertragen worden ist.

3. An den genannten Grundsätzen hält der Senat trotz der in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Kritik, der sich sowohl das [[[X.].].] als auch das [[[X.].].] in dem angefochtenen Urteil angeschlossen haben, fest.

a) Das [[[X.].].] Münster hat in seinem Urteil in E[[[X.].].] 2014, 682 die Rechtsansicht vertreten, es komme in Fällen der vorliegenden Art allein auf die "Verpflichtung und Absichtsbekundung" des [[[X.].].]s an, den Liefergegenstand zu befördern oder zu versenden ([[X.].] 32, 35 ff. des Urteils). Die Vorinstanz folgt dem im Grundsatz, hat seiner Entscheidung aber gleichwohl (zutreffend) gemäß § 126 Abs. 5 [[[X.].].]O die --davon abweichende-- rechtliche [[[X.].].]eurteilung des [[[X.].].] in seinem zurückverweisenden Urteil in [[[X.].].]E 242, 84, [[[X.].].]/NV 2013, 1524 zugrunde gelegt (vgl. [[[X.].].] 2014, 619, [[[X.].].]). Auch das [[[X.].].] hält die Auffassung des [[[X.].].] Münster für zutreffend.

aa) Das [[[X.].].] Münster hält die Rechtsprechung des Senats für "problematisch" (E[[[X.].].] 2014, 682, [[X.].] 35). [[[X.].].]ei grenzüberschreitenden Lieferumsätzen könne der erste Lieferer insbesondere bei [[[X.].].] regelmäßig nicht beurteilen, ob und wann dem Letztempfänger die [[[X.].].]efähigung, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen, übertragen werde. Mit der Übergabe der Ware habe der erste Lieferer seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Der [[[X.].].] habe regelmäßig weder eine Pflicht noch ein Interesse daran, den ersten Lieferer darüber zu informieren, was er "zu welchen Zeitpunkten mit der Ware macht". Die Steuerpflicht könne nicht von Umständen abhängen, die weder in der Willens- noch der Wissenssphäre des [[[X.].].] liegen (E[[[X.].].] 2014, 682, [[X.].] 36).

bb) Das [[[X.].].] Münster, die Vorinstanz und das [[[X.].].] verkennen im Rahmen ihrer Analyse, dass es bei der Prüfung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung --aus [[[X.].].] auf die objektiven Umstände ankommt (vgl. z.[[[X.].].]. [[[X.].].]-Urteile vom 27. September 2007 [[[X.].].], [[[X.].].] u.a., [[[X.].].]. 2007, [[[X.].].], [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2009, 70, [[X.].] 39 f.; vom 7. Dezember 2010 [[[X.].].]/09, R, [[[X.].].]. 2010, [[[X.].].], [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2011, 846, [[X.].] 39; vom 16. Dezember 2010 [[[X.].].]/09, [[[X.].].], [[[X.].].]. 2010, [[[X.].].], [[[X.].].], 176, [[X.].] 28; [[[X.].].], 1212, [[[X.].].], 832, [[X.].] 30, jeweils m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung des [[[X.].].]).

Dabei kommt es gerade nicht nur --wie das [[[X.].].] Münster und die Vorinstanz meinen-- auf die "Verpflichtungen und Absichtsbekundungen" des Lieferers und des Erwerbers an (vgl. [[[X.].].]-Urteil [[[X.].].], 1212, [[[X.].].], 832, [[X.].] 37; [[[X.].].], [[[X.].].], 45, 48).

So kann z.[[[X.].].]. im Abholfall der Lieferer ebenfalls nicht beurteilen, ob und wann der Gegenstand der Lieferung den Mitgliedstaat physisch verlassen wird. Mit der Übergabe der Ware hat der Unternehmer seine Pflichten an sich erfüllt. Der [[[X.].].] hat kein Interesse daran, den ersten Lieferer darüber zu informieren, dass der Gegenstand im Inland verbleiben wird. Gleichwohl ist für die Steuerbefreiung des § 6a Abs. 1 UStG, Art. 28c Teil A [[[X.].].]uchst. a Unterabs. 1 der [[[X.].].]/[[[X.].].] erforderlich, dass der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser [[[X.].].]eförderung den [[[X.].].] physisch verlassen hat ([[[X.].].]-Urteile [[[X.].].] u.a. in [[[X.].].]. 2007, [[[X.].].], [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2009, 70, [[X.].] 33 ff., 42; vom 27. September 2007 [[[X.].].]/05, [[[X.].].], [[[X.].].]. 2007, [[[X.].].], [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2009, 83, [[X.].] 23).

cc) Eine andere, hiervon zu trennende Frage ist es, ob dem Steuerpflichtigen --trotz [[[X.].].] der objektiven Voraussetzungen der [[[X.].].] aufgrund der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit (im Wege des Vertrauensschutzes) die Steuerbefreiung zu gewähren ist (vgl. [[[X.].].]-Urteil [[[X.].].] u.a. in [[[X.].].]. 2007, [[[X.].].], [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2009, 70, [[X.].] 43 ff.).

(1) Diese Frage ist nach nationalem Recht nicht im Rahmen des § 6a Abs. 1 UStG, sondern des § 6a Abs. 4 UStG zu prüfen.

(2) Diese Unterscheidung muss auch unionsrechtlich vorgenommen werden, weil die Rechtsfolgen verschieden sind.

Während bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung als logische Folge ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Erwerber im [[[X.].].]estimmungsmitgliedstaat erfolgt ([[[X.].].]-Urteile [[[X.].].] u.a. in [[[X.].].]. 2007, [[[X.].].], [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2009, 70, [[X.].] 24, 26 f., 36 f., 41 f.; vom 27. September 2007 [[[X.].].]/05, [[[X.].].], [[[X.].].]. 2007, [[[X.].].], [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2009, 78, [[X.].] 23; vom 18. November 2010 [[[X.].].]/09, [[X.].], [[[X.].].]. 2010, [[X.].], [[[X.].].], 103, [[X.].] 28; vom 6. September 2012 [[X.].]/11, [[X.].], [[X.].] 2012, 1121, [[[X.].].], 796, [[X.].] 29) und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Umsatz des Lieferers steuerfrei zu belassen ist, ist in dem Fall, dass dem Lieferer trotz [[[X.].].] der Voraussetzungen des Art. 28c Teil A [[[X.].].]uchst. a Unterabs. 1 der [[[X.].].]/[[[X.].].] Vertrauensschutz zu gewähren ist, der Erwerber (hier: [[[X.].].]) im [[[X.].].] zur Umsatzsteuer heranzuziehen ([[[X.].].]-Urteil [[[X.].].] u.a. in [[[X.].].]. 2007, [[[X.].].], [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2009, 70, [[X.].] 67; in [[[X.].].] umgesetzt durch § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG; insoweit zutreffend aus [[X.].] Sicht [[[X.].].], Österreichische Steuerzeitung 2014, 32, 35).

Daran zeigt sich auch, dass es für die Steuerpflichtigen nicht lediglich um formale Zuordnungen, sondern um "finale [[[X.].].]esteuerungswirkungen" geht (a.[[X.].], juris [[X.].] Steuerrecht 34/2014, Nr. 6, unter D.), weil jeder Umsatz für sich zu betrachten ist (vgl. z.[[[X.].].]. [[[X.].].]-Urteil vom 12. Januar 2006 [[X.].]/03 u.a., [[X.].], [[[X.].].]. 2006, [[X.].], [[[X.].].]/NV [[[X.].].]eilage 2006, 144, [[X.].] 47). Auch bei [[X.].] ist eine klare Abgrenzung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. [[[X.].].]-Urteil vom 6. April 2006 [[X.].]/04, [[X.].] Handel [[[X.].].], [[[X.].].]. 2006, [[X.].], [[[X.].].]/NV [[[X.].].]eilage 2006, 294, [[X.].] 26 ff., 40 ff.).

b) Entgegen der Auffassung des [[[X.].].] Münster ist das [[[X.].].]-Urteil [[[X.].].], 1212, [[[X.].].], 832 nicht abweichend von dem Senatsurteil in [[[X.].].]E 242, 84, [[[X.].].]/NV 2013, 1524 zu verstehen.

aa) Das [[[X.].].] Münster hat dazu (in E[[[X.].].] 2014, 682, [[X.].] 35 ff.) ausgeführt, der [[[X.].].] wolle in [[X.].] 32 und 34 des [[[X.].].]-Urteils [[[X.].].], 1212, [[[X.].].], 832 die Fallgestaltungen darstellen, in denen die bewegte Lieferung keinesfalls mehr ([[X.].] 32) bzw. zweifellos ([[X.].] 34) der ersten Lieferung zugeordnet werden müsse. Aus [[X.].] 32 könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Zuordnung der bewegten Lieferung auf den zweiten [[X.].] nur dann erfolgen könne, wenn die tatsächliche Verfügungsmacht an den Liefergegenständen bereits vor dem Warentransport noch im Herkunftsland auf den Letzterwerber übergegangen sei. [[X.].] 35 des [[[X.].].]-Urteils [[[X.].].], 1212, [[[X.].].], 832 sei zu entnehmen, "dass eine Zurechnung der bewegten Lieferung zum 2. Umsatzgeschäft auch dann erfolgen kann, wenn der 1. Erwerber dem 1. Lieferer mitteilt, dass er die Ware an einen dritten Unternehmer in einem anderen Land, als dem des 1. [[X.].], weiterverkauft hat". In [[X.].] 37 des [[[X.].].]-Urteils [[[X.].].] stelle der [[[X.].].] zwar auf weitere Umstände ab, die eine Zuordnung der bewegten Lieferung möglich machen sollen und nenne in diesem Zusammenhang die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft auf den Letzterwerber vor der [[[X.].].]eförderung. Diese Formulierung könne aber auch so verstanden werden, dass eine bloße "Erklärung" des [[X.].] über den Weiterverkauf der Liefergegenstände an einen dritten Unternehmer nicht ausreichend sein solle. Es müsse vielmehr eine "umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalles" erfolgen.

bb) Dieser Auslegung des [[[X.].].]-Urteils [[[X.].].], 1212, [[[X.].].], 832 durch das [[[X.].].] Münster liegt zunächst das unter [[X.].] geschilderte [[X.].] zugrunde. Insbesondere sind in dem vom [[[X.].].] in [[X.].] 38 (in E[[[X.].].] 2014, 682) geschilderten Fall, wenn im Ursprungsmitgliedstaat dem zweiten Erwerber noch keine Verfügungsmacht verschafft worden ist, die objektiven Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG trotz Mitteilung des Weiterverkaufs gegeben und der Umsatz des ersten Lieferers ist --bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG-- im Ursprungsmitgliedstaat steuerfrei zu belassen (vgl. [[[X.].].]-Urteil [[[X.].].] in [[[X.].].]. 2007, [[[X.].].], [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2009, 78, [[X.].] 30). Damit geht im [[[X.].].]estimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Erwerbers (und nicht des zweiten Erwerbers) einher (vgl. allgemein z.[[[X.].].]. [[[X.].].]-Urteil [[X.].] in [[[X.].].]. 2010, [[X.].], [[[X.].].], 103, [[X.].] 27). Das Recht, einen in seinem Hoheitsgebiet erfolgten innergemeinschaftlichen Erwerb des ersten Erwerbers und die anschließende Lieferung an den zweiten Erwerber beim ersten Erwerber zu besteuern, kann dem [[[X.].].]estimmungsmitgliedstaat nicht durch eine (bloße) Absichtsbekundung des ersten Erwerbers entzogen werden (vgl. auch [[[X.].].]-Urteil vom 21. Januar 2015 [[X.].]I R 5/13, zur amtlichen [X.] bestimmt, [X.], [[X.].] 35 f., m.w.N.).

cc) Der vom [[[X.].].] Münster in [[X.].] 37 ff. seines Urteils in E[[[X.].].] 2014, 682 vertretenen Auslegung des [[[X.].].]-Urteils [[[X.].].] stehen vor allem klar [[X.].] 36 und [[X.].] 37 des [[[X.].].]-Urteils [[[X.].].], 1212, [[[X.].].], 832 entgegen, in denen der [[[X.].].] ausgeführt hat:

"36. Aus der [X.] geht hervor, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens teilweise der letztgenannten Fallgestaltung entsprechen könnte, da [X.] gegenüber der [[[X.].].]-Tochter vor der [[[X.].].]eförderung der in Rede stehenden Gegenstände nach [[[X.].].] erklärt haben soll, dass die Gegenstände bereits an ein [X.] Unternehmen weiterverkauft worden seien, dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer [X.] der [[[X.].].]-Tochter mitgeteilt hat.

37. Diese Umstände können jedoch für sich allein nicht als Nachweis dafür dienen, dass die Übertragung des Rechts, über die in Rede stehenden Gegenstände wie ein Eigentümer zu verfügen, auf das [X.] Unternehmen vor der [[[X.].].]eförderung dieser Gegenstände nach [[[X.].].] stattgefunden hätte; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter [[[X.].].]erücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles zu beurteilen, ob dies der Fall war."

Diese Ausführungen des [[[X.].].] können nur so verstanden werden, dass eine (bloße) Erklärung des [[X.].] [[[X.].].] vor der [[[X.].].]eförderung der in Rede stehenden Gegenstände nach [[[X.].].] gegenüber A, dass die Gegenstände bereits an das [X.] Unternehmen [X.] weiterverkauft worden seien, gerade nicht für eine Zurechnung der [[[X.].].]eförderung der Gegenstände zur ersten Lieferung ausreicht.

Zudem hat der [[[X.].].] in [[X.].] 37 des Urteils [[[X.].].], 1212, [[[X.].].], 832 den nationalen Gerichten aufgegeben, unter [[[X.].].]erücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles zu beurteilen, ob "dies", das heißt "die Übertragung des Rechts, über die in Rede stehenden Gegenstände wie ein Eigentümer zu verfügen, auf das [X.] Unternehmen vor der [[[X.].].]eförderung dieser Gegenstände nach [[[X.].].] stattgefunden" hat.

Dies bestätigen auch die [[X.].] 33 und 34 desselben [[[X.].].]-Urteils: Der [[[X.].].] stellt dort die beiden möglichen Alternativen für die Lösung des Streitfalls dar und grenzt danach ab, in welchem Staat dem Zweiterwerber ([X.]) Verfügungsmacht verschafft wird. Erlangt der Zweiterwerber ([X.]) sie bereits im Inland, kann nur die zweite Lieferung die grenzüberschreitende sein. Umgekehrt kann nur die erste Lieferung die grenzüberschreitende sein, wenn der Zweiterwerber ([X.]) keine Verfügungsmacht im Inland erlangt (ebenso z.[[[X.].].]. [X.]/Pull, [[[X.].].] 2014, 152, 154).

[X.]) Aufgrund dieser Erwägungen greift auch der Einwand von Teilen der Literatur, der Senat habe [[X.].] 37 des [[[X.].].]-Urteils [[[X.].].], 1212, [[[X.].].], 832 "missverstanden" ([X.], Der [[[X.].].]etrieb --D[[[X.].].]-- 2013, 1872, 1874) nicht durch (das Verständnis des Senats teilend z.[[[X.].].]. [X.], D[[[X.].].] 2012, 2654, 2658 f.; [[[X.].].]ürger, [[[X.].].], 941, 944; von Streit, Der Umsatz-Steuer-[[[X.].].]erater --USt[[[X.].].]-- 2013, 47, 50, 54; [X.], Steuerberater Woche 2013, 76, 82; [[[X.].].], [[[X.].].], 45, 48; [X.]/Kandlhofer, Umsatzsteuer- und [X.] --UVR-- 2013, 380, 384; [X.]/Pull, [[[X.].].] 2014, 152; Looks, [[[X.].].] 2015, 52, 54).

c) Soweit in der Literatur der Einwand erhoben wird, der Senat unterliege einem "Zirkelschluss", weil aus der [[[X.].].]eförderung oder Versendung die Verschaffung der Verfügungsmacht abzuleiten sei und nicht umgekehrt bei Verschaffung der Verfügungsmacht die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG ausgelöst werden ([X.], [[[X.].].] 2013, 652, 654 f.; [X.], D[[[X.].].] 2013, 1872; [X.], [[[X.].].], 823, 824 ff.; [X.]/ Heinrichshofen/[X.], [X.] 2014, 513, 516; [[[X.].].], Neue Wirtschafts-[[[X.].].]riefe --NW[[[X.].].]-- 2013, 4028, 4033), übersieht diese Auffassung, dass es sich bei der Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG, Art. 5 Abs. 1 der [[[X.].].]/[[[X.].].], Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL) und der [[[X.].].]eförderung bzw. Versendung in den anderen Mitgliedstaat (§ 3 Abs. 6 UStG, Art. 8 Abs. 1 [[[X.].].]uchst. a der [[[X.].].]/[[[X.].].], Art. 32 Unterabs. 1 MwStSystRL) um zwei verschiedene Tatbestandsmerkmale der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen handelt (vgl. zu den [X.] neben [[X.].] 29 des [[[X.].].]-Urteils [[[X.].].] in [[[X.].].]. 2010, [[[X.].].], [[[X.].].], 176, und [[X.].] 30 des [[[X.].].]-Urteils [[[X.].].], 1212, [[[X.].].], 832; aus neuerer Zeit [[[X.].].]-Urteil vom 9. Oktober 2014 [X.]-492/13, Traum, [[X.].] 2014, 1131, [X.] 2014, 943, [[X.].] 24 und 25).

aa) Die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur leitet zwar aus § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG, Art. 8 [[[X.].].]uchst. a der [[[X.].].]/[[[X.].].], Art. 32 Unterabs. 1 MwStSystRL ab, diese regelten neben dem Ort auch den   Zeitpunkt  der Lieferung ([[[X.].].]-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 24/05, [[[X.].].]E 219, 476, [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2009, 490, unter [X.], m.w.N. zur herrschenden Meinung in der Literatur; Abschn. 13.1. Abs. 2 Satz 2 des [X.]; a.A. z.[[[X.].].]. [X.], [[[X.].].], 889, 892 ff.; [X.] in [X.]/Söhn/[[[X.].].], § 3 UStG [[X.].] 11, 115; wohl auch [X.]/Pull, [[[X.].].] 2014, 152, 155). Liegen beide Tatbestandsmerkmale vor, fällt nach dieser Auffassung die Verschaffung der Verfügungsmacht (als erstes Tatbestandsmerkmal) mit dem [[[X.].].]eginn der [[[X.].].]eförderung oder Versendung (als zweites Tatbestandsmerkmal) zeitlich zusammen.

bb) Trotzdem handelt es sich um verschiedene Tatbestandsmerkmale, die getrennt zu prüfen sind; sonst bedürfte es auch einer Fiktion nicht.

Weder allein der [[[X.].].]esitz befähigt den [[[X.].].]esitzer (vgl. [[[X.].].]-Urteil vom 14. Juli 2005 [X.]-435/03, [[[X.].].]ritish American Tobacco International Ltd., [[[X.].].]. 2005, [X.], [[[X.].].]/NV [[[X.].].]eilage 2005, 332, [[X.].] 36) noch allein die [[[X.].].]eförderung eines Gegenstands den [[[X.].].]eförderer (vgl. [[[X.].].]-Urteil vom 3. Juni 2010 [X.]-237/09, [X.], [[[X.].].]. 2010, [X.], [[X.].] 2010, 892, [[X.].] 25) dazu, über Gegenstände wie ein Eigentümer zu verfügen.

Entsprechend ist auch nach Auffassung des [X.] des [[[X.].].] bei [[[X.].].]eförderung oder Versendung von Gegenständen die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht und ihr tatsächlicher Zeitpunkt zu prüfen, wenn es um die Entscheidung geht, ob die Warenbewegung der Lieferung zugeordnet werden kann oder nicht (vgl. [[[X.].].]-Urteil in [[[X.].].]E 219, 476, [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2009, 490, unter [X.], zum Kauf auf Probe: Verschaffung der Verfügungsmacht nach [[[X.].].]eförderung als Lieferung i.S. des § 3 Abs. 7 UStG; [X.]/Pull, [[[X.].].] 2014, 152, 153 f.; ebenso möglicherweise früher noch [X.], [[[X.].].], 17, 21).

d) Die Auffassung, der Senat hätte § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG für unionsrechtswidrig erklären sollen (so z.[[[X.].].]. [X.], [[[X.].].] 2014, 623, 624; ebenso im Ergebnis bereits von Streit, USt[[[X.].].] 2013, 47, 49; zweifelnd [X.], [X.] 2014, 593, 605 f.), beachtet nicht hinreichend, dass das in § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG zum Ausdruck kommende Regel-Ausnahme-Verhältnis dem [X.]srecht entspricht.

Auch der [[[X.].].] geht --wie übrigens auch Art. 28c Teil E Abs. 3 der [[[X.].].]/[[[X.].].] (jetzt: Art. 141 MwStSystRL) und § 25b Abs. 1 und 3 UStG-- davon aus, dass die Zuordnung der Warenbewegung zur ersten Lieferung der Regelfall ist ([[[X.].].]-Urteile [[[X.].].] in [[[X.].].]. 2010, [[[X.].].], [[[X.].].], 176, [[X.].] 32; [[[X.].].], 1212, [[[X.].].], 832, [[X.].] 32) und die Zuordnung zur zweiten Lieferung die Ausnahme ([[[X.].].]-Urteile [[[X.].].] in [[[X.].].]. 2010, [[[X.].].], [[[X.].].], 176, [[X.].] 33; [[[X.].].], 1212, [[[X.].].], 832, [[X.].] 33).

Deshalb hält der Senat daran fest, dass § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG unionsrechtskonform ausgelegt werden kann und der in Halbsatz 2 mögliche Gegenbeweis nur unter den im [[[X.].].]-Urteil in [[[X.].].]E 242, 84, [[[X.].].]/NV 2013, 1524, [[X.].] 47 ff. genannten Umständen geführt ist.

4. Die Kritik, aufgrund dieser Rechtsprechung (des [[[X.].].] und/oder des [[[X.].].]) könnten weder die leistenden Unternehmer noch die Finanzverwaltungen rechtssicher beurteilen, welcher Lieferung eine Warenbewegung zuzuordnen ist ([[[X.].].]üchter-Hole, E[[[X.].].] 2014, 684; Herzing, Steuerrecht kurzgefasst 2013, 433; [X.]/[[[X.].].], D[[[X.].].] 2014, 1896; [X.], [[[X.].].] 2013, 555; [X.]/Heinrichshofen/[X.], [X.] 2014, 513; dies., [X.] Steuerrecht --DStR-- 2014, 1368; dies., [X.], 249; Slapio in [[[X.].].]irkenfeld/[X.], [X.], § 64 [[X.].] 137; [[[X.].].], NW[[[X.].].] 2013, 4028, 4032 f.; [X.], [X.] 2014, 81, 101; Winter, [X.], 1979, 1980 f.; s. auch zu Unklarheiten im [X.], [[[X.].].] 2013, 394, 395 f.; zur unterschiedlichen [[[X.].].]eurteilung von [[X.].] durch die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten s. auch [[[X.].].]ericht Nr. 29 der "[X.]" der [X.] vom 13. Januar 2014, taxud.c.1(2014)83538, abrufbar auf der Internetseite der [X.], Tz. 6.2 und Anlage 3, sowie Körner, [[[X.].].] 2014, 763), führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.

a) Zum einen ist eine ggf. vorliegende Unsicherheit bei [[[X.].].]eurteilung der Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen Folge der Entscheidung des [X.], trotz des Wegfalls der Grenzkontrollen an den [[[X.].].]innengrenzen der [X.] im innergemeinschaftlichen Warenverkehr am [[[X.].].]estimmungslandprinzip festzuhalten (vgl. dazu [[[X.].].]-Urteile [[[X.].].] u.a. in [[[X.].].]. 2007, [[[X.].].], [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2009, 70, [[X.].] 21 f.; [[X.].] in [[X.].] 2012, 1121, [[[X.].].], 796, [[X.].] 34 f.).

b) Zum anderen besteht bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer Lieferung keine Rechtsunsicherheit.

Zu dem [[[X.].].]egriff der Lieferung liegt eine ständige Rechtsprechung des [[[X.].].] vor (neben den genannten Urteilen z.[[[X.].].]. auch vgl. [[[X.].].]-Urteile vom 6. Februar 2003 [X.]-185/01, [X.] [[[X.].].]V, [[[X.].].]. 2003, [X.], [[[X.].].]/NV [[[X.].].]eilage 2003, 108, [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2004, 573, [[X.].] 31 ff.; vom 21. April 2005 [X.]-25/03, [X.], [[[X.].].]. 2005, [X.], [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2007, 24, [[X.].] 64; vom 29. März 2007 [X.]-111/05, [X.], [[[X.].].]. 2007, [X.], [X.] 2007, 420, [[X.].] 32). Der [[[X.].].] umschreibt diesen Vorgang seit jeher und ebenfalls in ständiger Rechtsprechung als Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag (vgl. [[[X.].].]-Urteile vom 24. April 1969 V 176/64, [[[X.].].]E 95, 410, [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 1969, 451; vom 20. Februar 1986 V R 133/75, [[[X.].].]/NV 1986, 311; vom 29. September 1987 [[X.].] R 13/81, [[[X.].].]E 151, 469, [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 1988, 153; vom 16. April 2008 [[X.].]I R 56/06, [[[X.].].]E 221, 475, [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2008, 909), ohne damit inhaltlich von der Rechtsprechung des [[[X.].].] abzuweichen (vgl. [[[X.].].]-Urteile vom 16. April 1997 [[X.].]I R 87/96, [[[X.].].]E 182, 444, [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 1997, 585, unter [X.]; vom 8. September 2011 V R 43/10, [[[X.].].]E 235, 501, [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2014, 203, unter [X.]). Eine Übertragung der [[[X.].].]efugnis, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, kann danach z.[[[X.].].]. sowohl in der Eigentumsübertragung auf den Erwerber (vgl. [[[X.].].]-Urteil in [[[X.].].]E 242, 84, [[[X.].].]/NV 2013, 1524, [[X.].] 72, m.w.N.; [X.], [X.] 2014, 593, 600) als auch in der freiwilligen Übergabe durch den Eigentümer an den Erwerber (vgl. [[[X.].].]-Urteil vom 21. November 2013 [X.]-494/12, Dixons, [[X.].] 2014, 84, [[[X.].].] 2013, 774, [[X.].] 23 f., 27 f.) zu sehen sein.

c) Ebenso liegt zu den im Rahmen der [[[X.].].]eurteilung zu berücksichtigenden Umständen eine ständige Rechtsprechung vor.

Die Frage, ob, wann und wo eine Lieferung erfolgt, d.h. die [[[X.].].]efugnis, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, übertragen worden ist, ist von den nationalen Gerichten anhand des gegebenen Sachverhalts zu beurteilen (vgl. [[[X.].].]-Urteile vom 8. Februar 1990 [X.]-320/88, [X.], [[[X.].].]. 1990, [X.], [[X.].] 7 f., 13; vom 15. Dezember 2005 [X.]-63/04, [X.]entralan Property, [[[X.].].]. 2005, [X.], [[[X.].].]/NV [[[X.].].]eilage 2006, 136, [[X.].] 60 ff., 63; vom 16. Februar 2012 [X.]-118/11, [X.], [[X.].] 2012, 454, [[[X.].].], 230, [[X.].] 38 ff., 41; vom 18. Juli 2013 [X.]-78/12, [X.], [[X.].] 2013, 857, [X.] 2014, 475, [[X.].] 33 bis 35). Maßgeblich sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, d.h. die konkreten vertraglichen Vereinbarungen (vgl. dazu z.[[[X.].].]. [X.]/Pull, [[[X.].].] 2014, 152, 155, unter 3.2.1) und deren tatsächliche Durchführung unter [[[X.].].]erücksichtigung der Interessenlage der [[[X.].].]eteiligten (vgl. [[[X.].].]-Urteile vom 9. Februar 2006 V R 22/03, [[[X.].].]E 213, 83, [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2006, 727; in [[[X.].].]E 221, 475, [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2008, 909; s. auch [[[X.].].]-[[[X.].].]eschluss vom 31. Januar 2002 V [[[X.].].] 108/01, [[[X.].].]E 198, 208, [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2004, 622).

d) Zudem stellen sowohl das nationale Recht als auch die Rechtsprechung des [[[X.].].] dem Lieferer Vertrauensschutzregelungen zur Verfügung (vgl. die Ausführungen unter [X.]; s. auch [X.]/Pull, [[[X.].].] 2014, 152, 157).

In diesem Rahmen kann sich der leistende Unternehmer zur Minimierung von Risiken z.[[[X.].].]. vom Erwerber versichern lassen, dass der Erwerber die [[[X.].].]efugnis, über den Gegenstand der Lieferung wie ein Eigentümer zu verfügen (Verfügungsmacht), nicht auf einen [[[X.].].] übertragen wird, bevor der Gegenstand der Lieferung den [[[X.].].] physisch verlassen hat. Dies zu tun (oder nicht), liegt derzeit in seiner unternehmerischen Entscheidung.

e) Im Übrigen ist es ggf. Aufgabe des Gesetz- oder Verordnungsgebers --über die Vermutungsregelung des § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG und den [[[X.].].]elegnachweis des § 17a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 [X.] a.F., § 17a Abs. 1 und 2 [X.] i.d.F. ab 1. Oktober 2013 hinaus-- durch Änderung des UStG oder der [X.] in den Grenzen des [X.]srechts z.[[[X.].].]. andere widerlegbare Vermutungen aufzustellen oder in anderer Form die [[[X.].].]edürfnisse der Praxis zu berücksichtigen (vgl. Art. 28c Teil A Einleitungssatz der [[[X.].].]/[[[X.].].], Art. 131 MwStSystRL, § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG).

Sieht das nationale Recht eines [X.]-Mitgliedstaats jedoch nur vor, dass die Lieferung nachzuweisen ist, bzw. hängt das Niveau der verlangten Nachweise von den konkreten Umständen des betreffenden Umsatzes ab, sind die Nachweispflichten lediglich nach den im nationalen Recht dafür ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen und nach der für ähnliche Geschäfte üblichen Praxis zu bestimmen ([[[X.].].]-Urteil [[X.].] in [[X.].] 2012, 1121, [[[X.].].], 796, [[X.].] 37 f.). Es ist dem [[[X.].].] weder möglich, Wahlrechte für Unternehmer zu schaffen, die das [X.]srecht nicht vorsieht, noch allgemeine Nachweispflichten für leistende Unternehmer vorzusehen, die das nationale Recht nicht enthält.

5. Die Entscheidung des [[[X.].].], die Warenbewegung sei im Streitfall der Lieferung der Klägerin (zivilrechtlich: der [[[X.].].]) an [[[X.].].] zuzuordnen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das [[[X.].].] konnte nicht feststellen, ob die [[[X.].].] der [X.]-Ltd. (bereits) im Inland die [[[X.].].]efähigung übertragen hat, wie ein Eigentümer über die Maschinen zu verfügen.

Es hat zur [[[X.].].]egründung ausgeführt, Lieferbedingungen oder der Kaufvertrag könnten nicht vorgelegt werden. Ob ein solcher "als Urkunde" existiere, habe ebenfalls nicht geklärt werden können. Die [[[X.].].] komme als Lieferer an die [[[X.].].] in [[[X.].].]etracht. Für eine Lieferung der [[[X.].].] an die [X.]-Ltd. als der bewegten Lieferung spreche zwar der Umstand, dass die [[[X.].].] die Transportverantwortlichkeit und einen Teil der Kosten zu tragen gehabt habe, dass die [X.]-Ltd. den Kaufpreis vor [[[X.].].]eginn der Lieferung am 14. Dezember 1998 gezahlt und dass [[[X.].].] der [[[X.].].] den Verkauf vor diesem Zeitpunkt mitgeteilt habe. In der Gesamtschau der Umstände sei dennoch nicht der Nachweis geführt, dass [[[X.].].] die Maschinen als Lieferer befördert habe und die [X.]-Ltd. die Sachherrschaft bereits vor [[[X.].].]eginn der Lieferung habe. Das [[[X.].].] lege § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG so aus, dass die gesetzliche Vermutung erst dann erschüttert sei, wenn der Nachweis als Lieferer durch den mittleren Unternehmer auch tatsächlich geführt sei. [[[X.].].]loße Zweifel genügten insoweit nicht. Zur Zuordnung der bewegten Lieferung reiche allein die Mitteilung des [[X.].] an den Erstlieferer über einen Weiterverkauf nicht aus.

b) Diese --von den Rechtsgrundsätzen des zurückverweisenden [[[X.].].]-Urteils in [[[X.].].]E 242, 84, [[[X.].].]/NV 2013, 1524 ausgehende-- Würdigung des [[[X.].].] ist auf [[[X.].].]asis seiner tatsächlichen Feststellungen, die kein [[[X.].].]eteiligter mit Verfahrensrügen angegriffen hat, möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; sie bindet daher gemäß § 118 Abs. 2 [[[X.].].]O den Senat (vgl. [[[X.].].]-Urteile vom 11. August 2011 V R 50/09, [[[X.].].]E 235, 32, [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 2012, 151, [[X.].] 27; vom 13. November 2013 [[X.].]I R 24/11, [[[X.].].]E 243, 471, [[[X.].].]/NV 2014, 471); denn wenn sich schon das der Lieferung von [[[X.].].] an die [X.]-Ltd. zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht ermitteln lässt, kann auch nicht beurteilt werden, welche Regelungen zur Verschaffung der Verfügungsmacht darin enthalten waren.

c) Ferner ist das [[[X.].].] zutreffend davon ausgegangen, für den Fall, dass --nach (der von Amts wegen durchzuführenden) Sachverhaltsaufklärung durch das [[[X.].].], bei der Dritte, insbesondere der Ersterwerber, zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden können (z.[[[X.].].]. §§ 93, 97 der Abgabenordnung, § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4, §§ 81, 85 [[[X.].].]O)-- Zweifel daran verbleiben, ob der Ersterwerber den Gegenstand "als Lieferer befördert oder versendet hat" oder nicht, sei nach § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG die Warenbewegung der ersten Lieferung zuzuordnen (ebenso [[[X.].].]/Tausch/Kraeusel, [X.], 280, 282; a.A. [X.], [[[X.].].], 823, 826).

Die regelmäßige Zuordnung der Warenbewegung zur ersten Lieferung, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die einer Zuordnung der innergemeinschaftlichen Warenbewegung zur Lieferung des [X.] entgegen stehen, entspricht im Übrigen auch der Ansicht des [X.] in seinem Nachfolgeerkenntnis "[[X.].] Handel [[[X.].].]" (Erkenntnis vom 25. Juni 2007  2006/14/0107, abrufbar unter [X.], a.E.).

aa) Zwar weist das [[[X.].].] zu Recht darauf hin, dass auch das [[[X.].].] von der Vermutung des § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG ausgehen dürfe. Deshalb ist auch das [[[X.].].] --insoweit möglicherweise entgegen der Auffassung des [[[X.].].]-- nicht generell verpflichtet, den Gegenbeweis des § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UStG zu führen, sondern darf ebenfalls (bis Anhaltspunkte vorliegen, dass der tatsächliche Geschehensablauf hiervon abweicht) von der Vermutung des § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG ausgehen. Dies hat das [[[X.].].] sowohl in der Einspruchsentscheidung als auch im Verfahren des ersten Rechtszugs noch getan.

bb) Wenn das [[[X.].].] jedoch nun im zweiten Rechtszug die Vermutungsregelung nicht mehr angewendet wissen will und geltend macht, die Lieferung der Klägerin sei steuerpflichtig, weil die Warenbewegung der zweiten Lieferung zuzurechnen sei, so ist es an ihm, den Nachweis dieses für ihn günstigen Umstands zu führen.

6. Ebenso hat das [[[X.].].] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Streitfall dahin gehend gewürdigt, dass der innergemeinschaftliche Erwerb der [[[X.].].] in [[[X.].].] der [X.] unterliegt.

a) Das [[[X.].].] hat dazu festgestellt, dass die [[[X.].].] nicht unter einer eigenen USt-IdNr. aufgetreten sei und auch keine gehabt habe. Damit habe die [[[X.].].] auch keine Aufzeichnungspflichten verletzen können. Die [[[X.].].] habe die USt-IdNr. der [X.]-Ltd. der Finanzverwaltung mitgeteilt. Des Weiteren habe die [[[X.].].] redlicherweise alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Mitteilung der Identifikationsnummer der [[[X.].].] ergriffen. Dafür spreche insbesondere, dass der Vorgang mit dem zuständigen Sachgebietsleiter des [[[X.].].] besprochen worden und vom Außenprüfer nicht beanstandet worden sei. Dem sei das [[[X.].].] nicht entgegengetreten.

b) Auch diese Würdigung des [[[X.].].] ist aufgrund der von ihm im Urteil festgestellten Tatsachen, insbesondere der dem [[[X.].].] vorliegenden Unterlagen zum Ablauf der [[[X.].].]estellung und Lieferung, die sämtlich keine [X.] USt-IdNr. der [[[X.].].] enthalten, sondern die ausdrückliche, schriftliche Mitteilung der USt-IdNr. eines [[[X.].].], sowie aufgrund des Aktenvermerks des Prokuristen der Klägerin zum Inhalt des Gesprächs mit dem [[[X.].].], verbunden mit dem [[[X.].].]eweisangebot, Prokuristen, Sachgebietsleiter und Außenprüfer als Zeugen zu vernehmen, möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2 [[[X.].].]O).

aa) Zwar reicht --möglicherweise entgegen der Auffassung des [[[X.].].]-- allein der Umstand, dass das [[[X.].].] dem Vortrag der Klägerin nicht entgegen getreten ist, für sich genommen nicht aus, um auf weitere Sachverhaltsaufklärung zu verzichten; denn das zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtete [[[X.].].] (§ 76 Abs. 1 [[[X.].].]O) muss auch Fragen nachgehen, über welche die [[[X.].].]eteiligten nicht streiten, wenn insoweit Zweifel bestehen (vgl. z.[[[X.].].]. [[[X.].].]-Urteil vom 17. Mai 1995 [[X.].] R 185/93, [[[X.].].]/NV 1995, 1076).

bb) Jedoch hängen Umfang und Intensität der vom [[[X.].].] anzustellenden Ermittlungen auch vom Vortrag und Verhalten der [[[X.].].]eteiligten ab; denn das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Sachverhalt ohne bestimmten Anlass zu erforschen (vgl. z.[[[X.].].]. [[[X.].].]-[[[X.].].]eschluss vom 22. August 2006 I [[[X.].].] 21/06, [[[X.].].]/NV 2007, 10, m.w.N.).

Hier durfte das [[[X.].].] berücksichtigen, dass das [[[X.].].] trotz der Hinweise des Senats im Rahmen der Zurückverweisung hinsichtlich beider Punkte im zweiten Rechtsgang einen abweichenden tatsächlichen Geschehensablauf noch nicht einmal behauptet, geschweige denn beantragt hat, zum [[[X.].].]eweis eines abweichenden Geschehensablaufs [[[X.].].]eweise zu erheben, z.[[[X.].].]. Zeugen zu vernehmen.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [[[X.].].]O.

Meta

XI R 15/14

25.02.2015

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 12. März 2014, Az: 2 K 1127/13, Urteil

§ 3 Abs 1 UStG 1993, § 3 Abs 6 UStG 1993, § 3 Abs 7 UStG 1993, § 4 Nr 1 Buchst b UStG 1993, § 6a Abs 1 UStG 1993, § 6a Abs 3 UStG 1993, § 6a Abs 4 UStG 1993, § 17a UStDV 1993, § 17c UStDV 1993, Art 5 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 8 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 28c Teil A Buchst a UAbs 1 EWGRL 388/77, Art 14 EGRL 112/2006, Art 31 EGRL 112/2006, Art 32 EGRL 112/2006, Art 131 EGRL 112/2006, Art 138 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 139 EGRL 112/2006, § 76 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.02.2015, Az. XI R 15/14 (REWIS RS 2015, 14964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14964

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