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PDF anzeigen[X.]R: ja
[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS [X.] 26/04
vom 14. März 2005 in Sachen
wegen Tauschs von Notarstellen - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 14. März 2005
beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers zu 2 gegen den [X.]e-schluß des 2. Notarsenats des [X.] vom 6. September 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des [X.]eschwerdever-fahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im [X.]eschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt.
Gründe:
[X.]
Der 68 Jahre alte Antragsteller zu 1 und der um über 20 Jahre jüngere Antragsteller zu 2 sind Anwaltsnotare, der Antragsteller mit Amtssitz in [X.], der Antragsteller zu 2 in [X.]
. Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 beantragten sie bei der Justizverwaltung die Genehmigung zu einem Tausch ihrer Amtssitze. Die Antragsgegnerin wies mit [X.] vom 21. August 2002 an den Antragsteller zu 1 und vom 11. September 2002 an den Antragsteller - 3 - zu 2 jeweils "den Antrag auf Tausch Ihres Amtssitzes" zurück. Den gegen diese [X.]escheide gerichteten Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt.
Im Verlauf des [X.]eschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu 1 erklärt, er nehme seine [X.]eschwerde zurück; der Antrag auf Tausch des [X.] gleichfalls zurückgenommen.
Der Antragsteller zu 2 hält an dem [X.]egehren, den Tausch der Amtssitze zu genehmigen, fest. Hilfsweise beantragt er festzustellen, daß die Entschei-dung des [X.]s rechtswidrig war und dem Antrag der [X.] auf gerichtliche Entscheidung gegen die [X.]escheide der Antragsgegnerin vom 21. August und 11. September 2002 hätte stattgegeben werden müssen. [X.] hilfsweise erklärt er die Hauptsache für erledigt und beantragt, die Ko-sten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
I[X.]
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers zu 2 ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Soweit der Antragsteller zu 2 das Hauptsachebegehren weiterverfolgt, ist für das Rechtsmittel in Folge der im [X.]eschwerdeverfahren vom Antragsteller zu 1 erklärten Rücknahme des Tauschantrags das Rechtsschutzbedürfnis ent-fallen (vgl. [X.], in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 15. Aufl. § 19 Rn. 81; [X.] 4 - ge, in [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.]. § 19 [X.] Rn. 29 ff; s. auch [X.], [X.] 2. Aufl. § 19 Rn. 36).
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war die auf Rechtmäßigkeit zu überprüfende Entscheidung der Antragsgegnerin ([X.]escheide vom 21. August und 11. September 2002), die von den Antragstellern beantragte Genehmigung des Tauschs ihrer Amtssitze nicht zu genehmigen. Diese Entscheidung der [X.] betraf einen gemeinsamen Antrag beider Antragsteller. Darüber hinaus handelte es sich bei dem in [X.] genommenen "Amtssitztausch" um ein seiner Art nach - wenn überhaupt - nur im beiderseitigen Zusammenwirken durchführbares Vorhaben.
Infolgedessen sind dadurch, daß der Antragsteller zu 1 seinen Antrag auf "Tausch des Notariats" zurückgenommen hat, die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand nicht mehr gegeben (vgl. [X.], in [X.]/[X.]/[X.], aaO § 19 Rn. 85 m.w.N.).
2. Was den ersten Hilfsantrag angeht, ist festzuhalten, daß im Verfahren nach § 111 [X.] ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt eines [X.] (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), nicht zulässig ist, es sei denn, andernfalls liefe die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer (stän-dige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. März 2003 - [X.] 31/02 - NJW 2003, 2905 und vom 10. August 2004 - [X.] 28/03 - [X.] 2004, 483, 485 jeweils m.w.N.). Eine solche Ausnahme ist vorliegend schon deshalb zu verneinen, weil sich die "[X.]" durch die vom Antragsteller zu 1 erklärte Rücknahme des Antrags freiwillig um die Möglichkeit einer [X.] gebracht hat. - 5 - 3. Aus diesem Grunde ist es auch nur folgerichtig, daß die Antragsteller aufgrund der vom Antragsteller zu 1 erklärten Antragsrücknahme die Gerichts-kosten (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 201 Abs. 1 [X.]) und die der [X.] im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen haben (§ 13a Abs. 1 Satz 2 [X.]). Da ein über das "[X.]" hinausgehendes Interesse des Antragstellers zu 2 an der Feststellung, daß die Hauptsache erledigt ist, nicht zu erkennen ist, ist demnach auch der zweite Hilfsantrag unzulässig. Die Rechtslage ist insoweit im Verfahren vor den Notar-senaten, ebenso wie im anwaltsgerichtlichen Verfahren, eine andere als im Zi-vilprozeß (vgl. [X.], [X.]eschluß vom 29. September 2003 - [X.] ([X.]) 66/02 - NJW 2004, 1173).
[X.] [X.] [X.]
Lintz [X.]
Meta
14.03.2005
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2005, Az. NotZ 26/04 (REWIS RS 2005, 4531)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4531
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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