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PDF anzeigenNachschlagewerk: [X.]: nein[X.]R: ja_______________________[X.] § 111; ZPO §§ 46, 48, 295Zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 295 ZPO im Verfahren nach § 111[X.], wenn lediglich eine förmliche Beschlußfassung über eine den [X.] mitgeteilte Anzeige gemäß § 48 ZPO unterbleibt, ohne daß [X.] der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wird.[X.], Beschluß vom 20. März 2000 - [X.] 20/99 - KG [X.]BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 20/99vom20. März 2000in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer,- 2 - gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerinwegen a) Ankündigung der Amtsenthebung b) vorläufiger Amtsenthebung- 3 -Der Senat für Notarsachen des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. März 2000 durch [X.] [X.], [X.] Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes [X.] des [X.] vom 15. September 1999wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 [X.].Gründe: [X.] 1949 geborene Antragsteller ist seit 1980 als Rechtsanwalt in [X.]; er wurde 1990 zum Notar in [X.] bestellt.Seit 1993 hatten eine Vielzahl von Gläubigern titulierte Forderungen ge-gen ihn in einer Höhe von insgesamt zumindest mehreren hunderttausendMark allenfalls zum Teil und überwiegend nach zahlreichen fruchtlosen Voll-streckungsversuchen durchsetzen können. In diesem Zusammenhang kam [X.] 4 -auch zur Zwangsräumung der von ihm angemieteten Büroräume. Am 29. [X.] hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben.Er ist wegen Nichtabführung von Sozialabgaben rechtskräftig bestraft,ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs ist anhängig.Mit Bescheid vom 13. April 1999 hat die Antragsgegnerin ihm ihre [X.] angekündigt, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 [X.] des [X.], und hat ihn gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] mit sofortiger Wirkungvorläufig des Amts enthoben.Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatdas [X.] zurückgewiesen.Mit seiner sofortigen Beschwerde macht er einen Verstoß gegen [X.] geltend: Ein Senat des [X.] könne nichtüber einen Bescheid der Präsidentin dieses Gerichts befinden. Darüber hinaushätte jedenfalls nicht die früher mit Aufgaben der Dienstaufsicht über [X.] gewesene Richterin am [X.] [X.], die sich in dieser Eigen-schaft schon mit ihn betreffenden Fragen befaßt habe, an der [X.] mitwirken dürfen.Im übrigen sei durch die Entscheidung ebenso wie durch den [X.] sein Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Etwaige Gefah-ren für das rechtsuchende Publikum könnten auch durch mildere [X.] [X.] 5 - II.Das zulässige Rechtsmittel bleibt im Ergebnis erfolglos.1. § 92 Nr. 2 [X.], wonach das Recht der Aufsicht über die Notare [X.] eines Oberlandesgerichts dessen Präsidenten überträgt, verletzt nichtden Grundsatz der Gewaltenteilung (so eingehend und zutreffendBerl[X.], Beschluß vom 27. Januar 1999 - [X.] 89/98 = NJW-RR 1999,1364; in vergleichbarem Sinne auch Senatsbeschluß vom 29. November 1999 -[X.] 10/99, zur [X.] in [X.]R bestimmt). Dementsprechend warauch der Notarsenat des [X.] nicht an der Entscheidung gehindert.2. [X.] am [X.] [X.] hatte am 18. Juni 1999 ge-mäß "§ 111 Abs. 4 [X.], § 40 Abs. 4 [X.], § 6 [X.] i.V.m. § 48 ZPO ana-log" dienstlich angezeigt, daß sie zwischen Juni 1996 und Mai 1997 mit [X.] der für Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Notare zuständigenAbteilung des [X.] betraut gewesen sei und dabei auch Verfahrenzur Amtsenthebung von Notaren wegen Verdachts des Vermögensverfalls zubearbeiten gehabt habe. In diesem Zusammenhang habe sie auf Anregung [X.] des [X.] vom 30. November 1993 die Vermögenslage [X.] geprüft, ohne zu einem abschließenden Ergebnis gekommen zusein.Der Vorsitzende des [X.] des [X.] brachte diese Er-klärung dem Antragsteller mit der Anfrage zur Kenntnis, "ob Bedenken gegendie Mitwirkung der Richterin erhoben werden". Der Antragsteller äußerte [X.] nicht. Eine förmliche Entscheidung über die Mitwirkung der [X.] entgegen §§ 46, 48 ZPO nicht. Der Vorsitzende des [X.] d[X.] 6 -[X.] brachte stattdessen am 22. Juli 1999 folgenden Vermerk zuden Akten:"Der Senat in der Besetzung [X.], RiKG L. [X.] hat keine Bedenken gegen die Mitwirkung vonFrau Ri'inKG [X.] an dieser [X.] dieser Verfahrensweise liegt keine Verletzung des § 47 ZPO, sondern(lediglich) ein Verstoß gegen §§ 46, 48 ZPO. Das [X.] hat sich zwarin bezug auf die Anzeige der Richterin [X.] eine abschließende Meinunggebildet und diese auch in den Akten dokumentiert, sie aber den [X.] nicht - in Gestalt eines förmlichen Beschlusses - mitgeteilt. [X.] schon deshalb nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weilder Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.], inder er anwesend war, den ihm bekannten Mangel nicht gerügt hat. Weder hater die Richterin [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, noch hater geltend gemacht, daß ihm eine Entscheidung über die Anzeige nach § 48ZPO nicht bekannt gegeben worden sei. Damit ist er in entsprechender An-wendung des § 295 ZPO seines Rügerechts verlustig gegangen (zur entspre-chenden Anwendung des § 295 ZPO in Streitverfahren der freiwilligen Ge-richtsbarkeit vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] FG 14. Aufl. Vorb. 4 zu §§ 8 [X.] m.w.Nachw.). Dagegen läßt sich nicht einwenden, das [X.] habemit seiner Verfahrensweise dem Antragsteller die Anfechtungsmöglichkeit nach§ 46 Abs. 2 ZPO genommen; denn ein Beschluß, der ausgesprochen hätte, [X.] der Richterin rechtfertige nicht die Besorgnis ihrer Befangenheit, [X.] instanzbeendende Entscheidung in der Hauptsache und deshalb [X.] nach § 111 [X.] nicht mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof- 7 -anfechtbar gewesen (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juli 1998 - [X.] 3/98 -[X.]R [X.] § 111 Abs. 4 Abgabe 1 m.w.[X.] Von Amts wegen vom Senat zu berücksichtigende Bedenken gegendie Mitwirkung der Richterin im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung(vgl. hierzu [X.] FamRZ 1963, 556 f.; [X.] 1985, 182, 184; Zimmer-mann in [X.]/[X.]/[X.] FG 14. Aufl. § 6 Rdn. 38) bestehen ebenfallsnicht.Abgesehen davon, daß die Richterin zum [X.]punkt ihrer richterlichenEntscheidung nicht mehr mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben be-traut war, war das von ihr zu überprüfende Verwaltungshandeln von ihr wedervorgenommen noch maßgeblich beeinflußt worden. Sie war bei ihrem [X.] aus der genannten Abteilung des [X.] hinsichtlich dervon ihr vorgenommenen Überprüfung der Vermögensverhältnisse des [X.] zu keinem Ergebnis gekommen. Der angefochtene Bescheid erging [X.] zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dieser Abteilung und war auch aufzahlreiche erst nach diesem [X.]punkt eingetretene Umstände - beispielsweisehatten Gläubiger des Antragstellers seither Titel über zusammen mehr als200.000,- DM erwirkt - gestützt.4. In sachlicher Hinsicht macht sich der Senat die (vom Antragstellernicht substantiiert bestrittenen) tatsächlichen Feststellungen des angefochte-nen Beschlusses zu den Voraussetzungen der endgültigen Amtsenthebung zueigen. Gleiches gilt für deren rechtliche Bewertung. Das Regelbeispiel des § 50Abs. 1 Nr. 6 [X.] lag zwar bei Erlaß des Bescheides am 13. April 1999 nochnicht vor, jedoch hat der Notar am 29. April 1999, somit nur kurze [X.] später,die eidesstattliche Versicherung [X.] 8 -Auch die Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung ist nicht zubeanstanden. Die Voraussetzungen von § 50 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 [X.] sowiedie für eine vorläufige Amtsenthebung zusätzlich erforderlichen Umstände, d.h.eine Gefährdung des rechtsuchenden Publikums, die nur dadurch [X.] kann, daß gerade die vorläufige Maßname getroffen wird, um [X.] abzuwenden, bevor die erst später eintretende endgültige Amtsent-hebung ihre Wirkungen zeigt, liegen vor. Neben der Höhe der Schulden erge-ben sie sich z.B. aus der Zwangsräumung der Büroräume und der rechtskräfti-gen Bestrafung des Notars.[X.] Tropf Wahl Lintz Doyé
Meta
20.03.2000
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. NotZ 20/99 (REWIS RS 2000, 2778)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2778
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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