Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. IX ZR 89/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2403

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. Juli 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein KO §§ 29, 30; StGB § 266aBeitragszahlungen des späteren Gemeinschuldners an einen Sozialversicherungs-träger benachteiligen die anderen [X.] regelmäßig auch insoweit, alssie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind (Bestätigung von [X.], 100 ff).KO §§ 30, 102 Abs. 2; StGB § 266aDie mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kannhinreichend auf eine Zahlungseinstellung hindeuten.KO § 30 Nr. 1 Fall 2, Nr. 2Kennt ein im Geschäftsleben nicht unerfahrener [X.] alle für das [X.] einer Zahlungseinstellung wesentlichen Tatsachen, so kennt er die [X.] auch dann, wenn er die aus den Tatsachen zwingend abzuleiten-den Schlußfolgerungen nicht zieht; das gilt regelmäßig auch dann, wenn dieserGläubiger mit mehr als einmonatiger Verzögerung nach Stellung eines [X.] vollständig befriedigt wird.[X.], Urteil vom 10. Juli 2003 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.]Kirchhof, [X.], Dr. Bergmann und für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] des [X.] vom28. Februar 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der [X.]GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gemeinschuldnerin). Diese kam [X.] 1998 ihren Beitragsverpflichtungen gegenüber der verklagten Sozialversi-cherungsträgerin nicht nach. Ein von dieser am 8. September 1998 veranlaßter[X.] bei der GmbH blieb mangels pfändbarer Gegenstände er-folglos. Mit Schreiben vom 23. September 1998 beantragte die Beklagte unterBerufung darauf, daß die GmbH zahlungsunfähig sei, die Eröffnung des Kon-- 3 -kursverfahrens wegen Beitragsrückständen in Höhe von 85.143,08 DM für [X.] Juni bis August 1998.Am 23. Dezember 1998 überwies der Geschäftsführer der GmbH an [X.] zur Tilgung sämtlicher Beitragsrückstände 144.048,79 DM. [X.] vom selben Tage erklärte daraufhin die Beklagte ihren Konkursan-trag für erledigt. Zwei Wochen vorher hatte das Finanzamt [X.] a. M. wegen Steuerschulden in Höhe von fast 600.000 DM die Eröffnung des [X.] über das Vermögen der GmbH beantragt. Aufgrund dieses [X.] wurde das Konkursverfahren am 30. Dezember 1998 eröffnet.Der Kläger ficht die an die Beklagte geleistete Zahlung aufgrund des§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO an. Das [X.] hat der Rückzahlungsklage stattge-geben, das [X.] hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich [X.] Senat zugelassene Revision des [X.].Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt: Die [X.] nicht erfüllt. Auf den von der [X.] selbst gestellten [X.] 23. September 1998 könne der Kläger den [X.] nicht- 4 -stützen, weil die Beklagte diesen Antrag für erledigt erklärt und er deshalb [X.] Eröffnung des Konkursverfahrens geführt habe.Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis dafür, daß die [X.] Zahlung in Kenntnis einer Zahlungseinstellung der GmbH entgegenge-nommen habe, nicht erbracht. Aus dem fruchtlosen [X.] lassesich eine solche Kenntnis schon deshalb nicht herleiten, weil der [X.] der GmbH dabei gegenüber dem Vollziehungsbeamten erklärt habe, eineZahlungseinstellung liege nicht vor, und zugleich Zahlungen auf die rückstän-digen Beiträge binnen wenigen Tagen zugesagt habe. Daß die GmbH [X.] sodann nicht eingehalten habe, hätte an einem momentanenfinanziellen Engpaß liegen können. Auch der Umstand, daß es sich bei [X.] um strafbewehrte Forderungen (§ 266a StGB) handele,reiche nicht aus, um eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zu begründen.Denn es gebe keinen Erfahrungssatz, daß ein Schuldner, der mit Sozialversi-cherungsbeiträgen über einige Monate in Rückstand gekommen sei, bis [X.] dieser Beiträge seine übrigen Gläubiger nicht befriedige. Daß [X.] ihren eigenen Konkursantrag auf Zahlungsunfähigkeit der GmbH ge-stützt habe, rechtfertige ebenfalls nicht den sicheren Schluß auf positiveKenntnis einer Zahlungseinstellung. [X.] würden häufig - nach [X.] der [X.] auch von dieser selbst - aufgrund der bloßen [X.] oder Befürchtung, der Schuldner könne zahlungsunfähig sein, gestellt,um den Schuldner auf diese Weise - für den Fall einer irrigen Annahme [X.] oder als Druckmittel - zu einer alsbaldigen Zahlung zuveranlassen. Im Gegenteil sei der Umstand, daß der Geschäftsführer [X.] letztlich nicht nur die dem ersten Konkursantrag zugrundeliegenden,- 5 -sondern die gesamten Beitragsrückstände abgedeckt habe, geeignet, eineVermutung der Zahlungseinstellung [X.] 6 -II.Demgegenüber rügt die Revision: Bis zum 23. Dezember 1998 sei dieGmbH mit den gesamten Beiträgen seit 1. Juni 1998 in Rückstand geraten.Eine halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen mache oh-ne weiteres eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft. Sogar nachdem Zahlungsversprechen des Geschäftsführers der GmbH vom18. September 1998 sei diese mehr als drei Monatsbeiträge schuldig geblie-ben. Eine bloße [X.] liege nicht mehr vor, wenn der [X.] mit einem wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten länger als etwaeinen Monat in Rückstand gerate. Eine einmal eingetretene [X.] wirke grundsätzlich fort. Sie könne nur dadurch beseitigt werden, daß [X.] im allgemeinen wieder aufgenommen würden. Dies stehe zur Be-weislast der [X.]. Ein Gläubiger wie die Beklagte, der selbst davon aus-gehe, der Schuldner sei zahlungsunfähig, könne sich - falls die Zahlungsunfä-higkeit tatsächlich vorliege - nicht darauf berufen, diese habe ihm den [X.] nach nicht bekannt sein müssen.II[X.] Berufungsgericht unterstellt, daß der Geschäftsführer der GmbH dieangefochtene Zahlung für diese und aus ihrem Vermögen geleistet habe. [X.] die Zahlung aufgrund des eigenen Vorbringens der [X.] gemäß § 30Nr. 1 Fall 2 KO [X.] 7 -1. Durch die Zahlung hat die Beklagte wegen ihrer fälligen Beitragsfor-derungen - nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt -Befriedigung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erlangt. [X.] die [X.], entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung,auch insoweit benachteiligt, als die Zahlung auf die von den Arbeitnehmern zuentrichtenden Beitragsanteile zu verrechnen war (vgl. [X.], 100, 104 ff;[X.]. v. 11. April 2002 - [X.], [X.], 1159, 1160; [X.] [X.], 1852, 1856 f). Entsprechendes hat der Senat bereits fürdie vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnanteile der Arbeitnehmer angenom-men, die zunächst nicht, sondern erst in der kritischen [X.] an das Finanzamtabgeführt wurden (Beschl. v. 18. November 1993 - [X.] - zu [X.] 1993, 928, 929; ebenso [X.] ZInsO 2003, 129, 130 und187 f). An dieser Auffassung hält er fest.a) Die vom [X.] Dresden ([X.], 360, 364) dagegen- ohne konkrete Beziehung zu einem anfechtungsrechtlichen Streitgegen-stand - erhobenen Bedenken sind unbegründet. Aus Strafvorschriften, insbe-sondere aus § 266a Abs. 1 StGB, ist allgemein kein Vorrang gegenüber [X.] in der Insolvenz abzuleiten. Dieser gilt - von deninzwischen auslaufenden Vorschriften des § 59 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und§ 61 Abs. 1 KO sowie § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und § 17 Abs. 3 [X.] ab-gesehen - gleichermaßen für private wie hoheitliche Gläubiger. Auch [X.] der Konkursforderung - sei er vertraglich, deliktisch, aus einemdinglichen Rechtsverhältnis abgeleitet oder hoheitlich - begründet in der [X.] grundsätzlich keine Besserstellung gegenüber [X.]. Insbesondere sind die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners ingleicher Weise geschädigt, wenn sie ihren eigenen Lohn nicht erhalten, wie- 8 -wenn die für sie zu entrichtenden Lohnsteuer- oder [X.] nicht geleistet werden. Ferner führen aufgedeckte Straftaten nicht [X.] Konkurs des Straftäters; in solchen Konkursverfahren erlangt kein [X.] wegen der Art seiner Schädigung einen Vorrang.Dem steht das Urteil des 5. Strafsenats des [X.] vom28. Mai 2002 (5 [X.], [X.] 2002, 312, 313 f; vgl. auch [X.] NZI 2002,121, 126) nicht entgegen. Es befaßt sich mit der Pflicht von Arbeitgebern imVorfeld ihrer Insolvenz und lehnt ein Treuhandverhältnis zwischen diesen Ar-beitgebern und ihren Arbeitnehmern hinsichtlich der einbehaltenen [X.] ausdrücklich ab. Wenn der 5. Strafsenat im Anschluß an den VI. [X.] des [X.] ([X.]Z 134, 304, 309) sodann annimmt, die [X.] Arbeitgebers zur Abführung der sozialversicherungsrechtlichen [X.] gehe der Bezahlung anderer Verbindlichkeiten vor, besagt dieseGewichtung persönlicher Schuldnerpflichten nicht, daß der [X.] auch im Falle einer anschließenden Insolvenz des Arbeitgebersderartige Beiträge behalten darf. Insbesondere kann beiden [X.] Annahme eines Vorrangverhältnisses des § 266a StGB gegenüber § 30Nr. 1 Fall 2 KO um so weniger entnommen werden, als in ihnen darüber nichtzu befinden war.Für eine Sonderstellung der Sozialkassen im Konkurs des [X.] sogar gegenüber Gläubigern mit älteren Forderungen - geben auch die [X.] nichts her. § 266a Abs. 1 StGB soll das Beitragsauf-kommen der Sozialversicherungsträger gegenüber "untreueähnlichen [X.] von Arbeitgebern" schützen (Amtliche Begründung des Gesetzentwurfsder Bundesregierung zum [X.], BT-Drucks. 10/318, [X.] zu [X.]; Be-- 9 -schlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.] zum [X.], BT-Drucks. 10/5058, [X.] zu Art. 1 [X.]). Die Geset-zesbegründung stellt auf den aktiv tätigen Arbeitgeber ab und will "auch Gefah-ren für die Personen, mit denen der Täter in wirtschaftlicher Beziehung [X.]. Denn "ein solcher Täter kann unter Umständen auf diese Weise ...andere Personen, die ihm Kredite gewähren, über seine Kreditwürdigkeit täu-schen. Außerdem können auf diese Weise gesetzestreue Mitbewerber [X.] werden" (amtl. Begründung der Bundesregierung, aaO S. 26). [X.] hättedemgegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Daß eineSonderstellung der Sozialversicherungsträger gerade im Konkurs des Arbeit-gebers nicht beabsichtigt war, ergibt sich vielmehr aus § 266a Abs. 6 StGB.Nach dieser Vorschrift kann das Gericht von einer Bestrafung unter bestimmtenweiteren Voraussetzungen absehen, wenn dem Arbeitgeber trotz ernsthafterBemühungen die fristgemäße Zahlung nicht möglich war. Mit dieser Regelungwollte der Gesetzgeber erklärtermaßen solchen Betriebsinhabern entgegen-kommen, denen es zum [X.]punkt der [X.] nicht möglich ist, ihrenVerpflichtungen vollständig nachzukommen, ohne daß sie deswegen bereitsKonkurs anmelden müßten: Reichen ihre Mittel zunächst nur aus, die [X.] netto voll zu entlohnen, sollen sie nicht einen Betrieb schließen müs-sen, um zugleich die Sozialabgaben an die Einzugsstelle entrichten zu können(amtl. Begründung der Bundesregierung, aaO S. 26).b) Der Vortrag der Parteien ergibt auch nicht, daß die Gemeinschuldne-rin die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund ei-nes Treuhandverhältnisses abgeführt hat, welches allgemeinen zivilrechtlichenRegeln entspricht. Das Arbeitsverhältnis als solches begründet weder [X.]- 10 -Rechtsgeschäfts noch [X.] eines tatsächlichen Treueverhältnisses für den Ar-beitgeber die Pflicht, die Vermögensinteressen seiner Arbeitnehmer wahrzu-nehmen ([X.]St 6, 314, 317 f; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum[X.], aaO S. 27 m.w.[X.] vorliegenden Fall hat nach Darstellung der [X.] der [X.] der GmbH das Geld aus seinem Privatvermögen [X.] hatten weder die Beklagte noch die Arbeitnehmer der GmbH eine Treu-geberstellung. Gemäß der Behauptung des [X.] dagegen hat der [X.] 145.000 DM auf seinen eigenen Gesellschaftsanteil an die [X.]; sofort anschließend sind vom selben Konto die geschuldeten [X.] in Höhe von 144.048,79 DM an die Beklagte gezahlt worden. An [X.] Konto der GmbH wurde ebenfalls kein Treuhandverhältnis zugun-sten Dritter begründet. Ein solches entsteht - entgegen der Auffassung der Re-visionserwiderung - nicht ohne weiteres mit einer [X.] an die Ar-beitnehmer (zu den Voraussetzungen im einzelnen vgl. außer [X.], 100,105 ff auch [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.], z.[X.]. in [X.]Z, und [X.] Juni 2003 - [X.], z.[X.].).2. Im [X.]punkt der Zahlung hatte die GmbH ihre Zahlungen im [X.] eingestellt. Eine Zahlungseinstellung im Sinne von § 102 Abs. 2 [X.] auch vorliegen, wenn der Schuldner noch einzelne - sei es auch be-trächtliche - Zahlungen erbringt, sofern daneben wesentliche fällige und [X.] Schulden unerfüllt bleiben ([X.]. v. 11. Juli 1991 - [X.]/90, [X.], 1014, 1015; v. 13. April 2000 - [X.], [X.], 1017, jeweils m.w.[X.]). Als der Geschäftsführer der [X.] die hier angefochtene Zahlung von 144.048,79 DM leiste-- 11 -te, konnte die GmbH unstreitig fällige Steuerschulden von 597.858,89 DM nichtmehr entrichten. Damit blieb jedenfalls ein wesentlicher Teil ihrer Schulden un-erfüllt.3. Die Zahlungseinstellung war dem zuständigen Sachbearbeiter der[X.] sogar auf der Grundlage ihres eigenen tatsächlichen Vortrags [X.] von § 30 Nr. 1 Fall 2 KO bekannt.a) Dieser Sachbearbeiter kannte alle für die Zahlungseinstellung [X.] maßgeblichen Tatsachen: Wegen eigener Beitragsforderungen von61.442,65 DM für die [X.] ab 1. Juni 1998 hatte die Beklagte bei der [X.] vollstreckt. Deren Geschäftsführer hatte zwar das Vorliegen einerZahlungseinstellung geleugnet und Teilzahlungen bis zum 18. September 1998angekündigt. Diese blieben aber aus, so daß die Beklagte mit Schreiben vom23. September 1998 - wegen Forderungen von inzwischen 85.143,08 DM - ei-nen Konkursantrag gegen die GmbH stellte und diesen ausdrücklich auf [X.] stützte. Sie fügte hinzu, daß "nicht zu erwarten ist, daß sich inder Finanzlage des Arbeitgebers etwas ändern wird" (S. 2 des [X.] [X.] vom 23. September 1998 als Anlage 2 zur Klageschrift). [X.] hier angefochtenen Zahlung vom 23. Dezember 1998 beantragte die [X.], die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens [X.] aufzuerlegen, und begründete dies mit dem Hinweis, daß "der [X.]grund erst im nachhinein beseitigt wurde" (Schriftsatz der [X.] vom23. Dezember 1998 an das Konkursgericht [X.]als Anlage 2 zur Klage-schrift).- 12 -Die Grenze von einer noch unschädlichen [X.] zur [X.] war schon auf der Grundlage des § 102 Abs. 2 KO über-schritten, wenn der Schuldner wesentliche Verbindlichkeiten nicht innerhalbeines Monats zu tilgen vermochte ([X.]. v. 27. April 1995 - [X.]/94,WM 1995, 1113, 1114 f). Demzufolge scheidet im vorliegenden Fall eine bloße[X.] aus, nachdem die GmbH - entgegen ihr Ankündigung - auchim Oktober 1998 keine Zahlungen geleistet hatte.Beitragsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern haben imallgemeinen eine erhebliche Bedeutung für die Zahlungsfähigkeit des [X.]. Denn erfahrungsgemäß sind Unternehmer schon wegen der Strafandro-hung des § 266a StGB bestrebt, solche Beitragsrückstände zu vermeiden. [X.] halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kanndeshalb bereits hinreichend auf eine Zahlungseinstellung hindeuten ([X.] ZInsO 2002, 979, 980 und 983; [X.] KTS 2000, 441 f; [X.] zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 14 Rn. 13 m.w.[X.]). Im vorliegendenFalle war die GmbH im [X.]punkt der angefochtenen Zahlung mit sechs Mo-natsbeiträgen in Rückstand geraten. Zudem waren die Rückstände ständig [X.]) Allerdings macht die Beklagte geltend, sie habe zwar ihren eigenenKonkursantrag auf Zahlungsunfähigkeit der GmbH gestützt. Es sei jedoch [X.] nicht unüblich, daß im Geschäftsleben oftmals nur noch unter [X.] eines [X.] Zahlungen geleistet würden und daraufhin dieentsprechenden Anträge wieder zurückgenommen werden könnten. [X.] habe die [X.]in den ersten drei Monaten des [X.] insgesamt 597 [X.] gestellt, von denen 382 nach Zahlung- 13 -wieder zurückgenommen worden seien. Dies belege, daß die betroffenenSchuldner nicht zahlungsunfähig gewesen seien. [X.] würden [X.] bereits aufgrund fehlgeschlagener Vollstreckungsversuche und der darananknüpfenden Vermutung des Gläubigers von einer Zahlungsunfähigkeit [X.] gestellt, um auf diese Weise - sollte die Vermutung unzutreffendsein - den Schuldner zu rascher Zahlung zu veranlassen. So habe sie, die [X.], auch in diesem Falle den Antrag auf Konkurseröffnung lediglich [X.] eingesetzt, um die Gemeinschuldnerin zur Zahlung zu bewegen.Die Stellung des [X.] sage daher nichts über eine Kenntnis der[X.] hinsichtlich der Zahlungseinstellung aus.Der [X.] kennt die Zahlungsunfähigkeit seines [X.].[X.]. § 30 Nr. 1 Fall 2 KO schon, wenn er die zugrundeliegenden Tatsachenkennt, an die jedermann mit seiner Verkehrserfahrung verständigerweise dieErwartung knüpft, daß der Schuldner wesentliche Zahlungen so gut wie sichernicht wird erbringen können ([X.]. v. 27. April 1995 - [X.]/94,WM 1995, 1113, 1116). Daß ein im Geschäftsleben nicht unerfahrener [X.], der alle für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung wesentlichen Tatsa-chen kennt, die daraus zwingend abzuleitenden Schlußfolgerungen nicht zieht,schließt seine Kenntnis im Rechtssinne nicht aus. Die Beklagte meint, wenn sieselbst ihre geltend gemachten Forderungen erfüllt erhalte, brauche sie nichtvon einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen. Dies trifft [X.] zu. Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dembetroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlichnicht davon ausgehen, daß auch die anderen, nicht antragstellenden Gläubigerin vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten ([X.], 178, 189 f).- 14 -IV.Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 563ZPO n.F.). Denn die Beklagte behauptet sinngemäß, daß der [X.]die angefochtene Zahlung an sie durch Bareinzahlung [X.] aus eigenem Vermögen entrichtet habe. Trifft dies zu, dann hätte [X.] eines [X.] nicht die Gläubiger der GmbH benachteiligt.Die Frage, aus wessen Vermögen die Zahlung von 144.048,79 [X.] ist, wird nicht bereits durch die vorgelegten Urkunden abschließendgeklärt. Zwar hat der Kläger den Einzahlungsbeleg eingereicht, der die [X.] als Einzahlerin ausweist und als Verwendungszweck die [X.] der [X.] für diese GmbH nennt. Ferner ist im Kassenbuch der [X.] den 23. Dezember 1998 ein Eingang von 145.000 DM als "BareinlageG. S. " und sofort anschließend ein Zahlungsausgang in Höhe von144.048,79 DM an die Beklagte verbucht. Außerdem hat der [X.]mit Anwaltsschreiben vom 16. Februar 1999 unter [X.] von 145.000 DM in die GmbH für den 23. Dezember 1998 zu [X.] angemeldet. Die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit undRichtigkeit insbesondere des [X.] spricht für die Behauptungdes [X.], daß das Geld aus dem Vermögen der GmbH abgeflossen [X.] will die Beklagte die Angaben auf dem Beleg über [X.] lediglich als Bezeichnung des Verwendungszwecks betrachten.Der angebotene Beweis zur Erschütterung der Anscheinsvermutung kann [X.] abgeschnitten werden.[X.] Kirchhof Fischer Bergmann

Meta

IX ZR 89/02

10.07.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. IX ZR 89/02 (REWIS RS 2003, 2403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2403

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