Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2005, Az. AnwZ (B) 90/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 867

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 90/04 vom 14. November 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.] und [X.] Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 14. November 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 2. Senats des [X.] vom 4. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 5. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. 1 Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. 2 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in dem angefochtenen [X.]escheid im Einzelnen dargelegten Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen - teilweise wegen Kleinstbeträgen - durchgeführt worden. Zur Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge war er auch im Wege von Ratenzahlungen in Höhe von 50 • zuletzt nicht mehr in der Lage. Nach den Feststellungen des zuständigen Gerichtsvollziehers konnten pfändbare [X.] in den Geschäftsräumen des Antragstellers nicht aufgefunden wer-den. Den zahlreichen - schriftlichen und telefonischen - Aufforderungen der An-tragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 5 - 4 - b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 6 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Gegen den Antragsteller sind [X.] wie die Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt hat [X.] von weiteren Gläubigern Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Er ist zwischenzeitlich im Schuldner-verzeichnis des Amtsgerichts D.

mit noch drei Haftbefehlsanordnungen ein-getragen, so dass der Vermögensverfall nunmehr gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO, § 915 ZPO). Auch im [X.]eschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz eines erneuten entsprechenden gerichtlichen Hinweises - an jeglicher Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen. 8 3. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ungeachtet des weiterhin bestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interes-sen der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist. 9 - 5 - 4. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der [X.] fest (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 28. Juni 2004 [X.]([X.]) 60/03 und vom 18. April 2005 [X.]([X.]) 32/04; [X.] in Henssler/Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). 10 [X.]Ganter [X.] Ernemann Frey Schott Wosgien Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 04.10.2004 - [X.] 8/04 -

Meta

AnwZ (B) 90/04

14.11.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2005, Az. AnwZ (B) 90/04 (REWIS RS 2005, 867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 867

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.