Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2005, Az. AnwZ (B) 81/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 3875

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 81/03 vom 25. April 2005 In dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] am 25. April 2005 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.] Der Antragsteller ist seit 1985 als Rechtsanwalt in M.

zugelassen. Mit Verfügung vom 24. März 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die sofortige Vollziehung ist angeordnet worden Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 1. Soweit der Antragsteller rügt, mangels Ladung von dem [X.] vor dem [X.] keine Kenntnis gehabt zu haben, [X.] dies seinem Rechtsmittel schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil ausweislich der sich bei den Gerichtsakten befindlichen Zustellungsurkun-de eine Zustellung der Ladung an ihn am 14. Juni 2003 nach Maßgabe des § 180 ZPO erfolgt ist. Eine Wiedereinsetzung kommt insoweit nicht in [X.]etracht (vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO 6. Aufl. § 40 Rn. 56). Im übrigen entscheidet der beschließende Senat als [X.]eschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5, 6 [X.]RAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung; auf Verfahrensfehler der Vorinstanz kommt es daher grundsätzlich nicht an. Durch die Anhörung des Antragstellers im [X.]eschwerdeverfahren würde eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem [X.] geheilt (vgl. [X.] in: [X.]/Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 42 Rn. 20; Senats-beschlüsse vom 13. Oktober 2003 [X.]([X.]) 36/02 und vom 17. Mai 2004 [X.]([X.]) 48/03). 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der [X.] Verfügung erfüllt. - 4 - a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller wurden zum Zeitpunkt des Widerrufs Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der im [X.] im [X.] aufgelisteten Forderungen betrieben. Zahlungen durch ihn erfolgten [X.] nur unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder auf-grund bereits eingeleiteter Klageverfahren. Er ist den wiederholten Aufforde-rungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzu-legen, nicht nachgekommen. b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wi-derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 3. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Gegen den Antragsteller sind nach Erlaß der Widerrufsverfügung von weiteren Gläubigern Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Unter anderem erfolgte gegen ihn ein Vollstreckungsauftrag zur Räumung der Kanzleiräume und Zahlung von über 75.000 Euro wegen - 5 - rückständiger Mieten. Er wurde zwischenzeitlich mit vier Haftbefehlen (§ 901 ZPO) in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen, so daß nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ein Vermögensverfall vermutet wird. Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht nachzuweisen ver-mocht. Er hat zwar im [X.]eschwerdeverfahren die Erledigung einzelner Forde-rungen und den Abschluß zahlreicher [X.] dargetan sowie zu deren Nachweis dem Senat kurz vor und in dem Termin vom 8. No-vember 2004 umfangreiche Unterlagen vorgelegt. Mit Verfügung des [X.]erichter-statters vom 17. November 2004 ist ihm daraufhin aufgegeben worden, bis spätestens zum 31. Dezember 2004 eine aktuelle Vermögensübersicht und einen Liquiditätsplan vorzulegen sowie die Zahlung der aufgrund der abge-schlossenen [X.] für die Monate November und [X.] geschuldeten [X.]eträge nachzuweisen. Dem ist der Antragsteller jedoch mit Schreiben vom 31. Januar 2005, das der Senat trotz Überschreitung der gesetzten Frist noch berücksichtigt hat, nur sehr unvollkommen nachge-kommen. Der Antragsteller hat zwar durch Vorlage entsprechender Kontoaus-züge die aufgrund der geschlossenen [X.] fälligen Ratenzahlungen für die Monate November und Dezember im wesentlichen nachgewiesen. Er hat es jedoch entgegen der ihm mit Verfügung vom 17. No-vember 2004 unter Ziffer 1. [X.]uchst. a) erteilten Auflage unterlassen, eine aktu-elle Vermögensübersicht und einen Liquiditätsplan vorzulegen. Die nicht weiter belegte Übersicht über Einnahmen in den Jahren 2003 und 2004 genügt dem nicht, zumal die Rechtsgrundlage der danach erzielten Einkünfte völlig unklar ist. Zudem bleibt die Gesamthöhe der Forderung des Gläubigers Freiherr [X.]weiterhin offen. Der Antragsteller hat auch nicht im einzelnen dargetan, wie er die noch verbleibenden Forderungen des [X.](18.269,64 •) und der [X.](9.701,84 •) in - 6 - absehbarer Zeit zurückführen will. Schließlich ist ausweislich eines von der Antragsgegnerin vorgelegten Vollstreckungsprotokolls vom 17. Februar 2005 zwischenzeitlich wegen einer weiteren [X.] bisher nicht bekannten [X.] Forderung in Gesamthöhe von 2.376,02 • gegen den Antragsteller die Mobiliarzwangsvoll-streckung fruchtlos durchgeführt worden. Hierbei hat der zuständige [X.] in dem Protokoll vermerkt, daß der Antragsteller über keine [X.]ank-verbindungen verfügt. Nach all dem kann keine Rede davon sein, daß - was erforderlich gewesen wäre [X.] der Vermögensverfall des Antragstellers zweifels-frei zum Wegfall gekommen ist. 4. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß ungeachtet des [X.] ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist. 5. Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die [X.]eteiligten im Termin vom 8. November 2004 mit einer Entschei-dung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. [X.] Ernemann

Schott Frey Wosgien

Meta

AnwZ (B) 81/03

25.04.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2005, Az. AnwZ (B) 81/03 (REWIS RS 2005, 3875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3875

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.