Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2004, Az. AnwZ (B) 83/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 827

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[X.][X.] ([X.]) 83/03
vom 8. November 2004 in [X.]em Verfahren

wegen Wi[X.]errufs [X.]er Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

- 2 - Der [X.]un[X.]esgerichtshof, [X.], hat [X.]urch [X.]en Präsi[X.]enten [X.]es [X.]un[X.]esgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ganter, [X.]ie Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann sowie [X.]ie Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] un[X.] Dr. Wosgien auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]lung vom 8. November 2004 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwer[X.]e [X.]es Antragstellers gegen [X.]en [X.]e-schluß [X.]es 5. Senats [X.]es [X.]ayerischen [X.]s vom 7. Juli 2003 wir[X.] zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat [X.]ie Kosten [X.]es Rechtsmittels zu tragen un[X.] [X.]er Antragsgegnerin [X.]ie ihr im [X.]eschwer[X.]everfahren ent-stan[X.]enen notwen[X.]igen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.

Der Gegenstan[X.]swert [X.]es [X.]eschwer[X.]everfahrens wir[X.] auf 50.000 • festgesetzt. Grün[X.]e: [X.] Der Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt in M.

zugelassen. Mit [X.]eschei[X.] vom 23. Oktober 2001 hat [X.]ie Antragsgegnerin [X.]ie Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls wi[X.]errufen. Die sofortige Vollziehung ist angeor[X.]net wor[X.]en - 3 - Der [X.] hat [X.]en hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entschei[X.]ung zurückgewiesen. Dagegen wen[X.]et sich [X.]er Antragsteller mit [X.]er sofortigen [X.]eschwer[X.]e. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in [X.]er Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung [X.]es Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht wi[X.]errufen wor[X.]en. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist [X.]ie Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu wi[X.]errufen, wenn [X.]er Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei [X.]enn, [X.]aß [X.]a[X.]urch [X.]ie Interessen [X.]er Rechtsuchen[X.]en nicht gefähr[X.]et sin[X.]. Diese Voraussetzungen für [X.]en Wi[X.]erruf waren bei Erlaß [X.]er [X.] Verfügung erfüllt. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn [X.]er Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, [X.]ie er in absehbarer Zeit nicht or[X.]nen kann, un[X.] außerstan[X.]e ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sin[X.] [X.]ie Erwirkung von [X.] un[X.] fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen [X.]en Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Gegen [X.]en Antragsteller waren zum Zeitpunkt [X.]es Wi[X.]errufs von einer Vielzahl von Gläubigern wegen For[X.]erungen in einer Gesamthöhe von über 6.000.000 • (ca.11.800.000 DM) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein-geleitet wor[X.]en. Er ist [X.]en wie[X.]erholten Auffor[X.]erungen [X.]er Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret un[X.] [X.]etailliert Stellung zu nehmen un[X.] [X.]ie hierzu erfor[X.]erlichen Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. - 4 - b) Anhaltspunkte [X.]afür, [X.]aß ungeachtet [X.]es Vermögensverfalls [X.]ie Inter-essen [X.]er Rechtsuchen[X.]en nicht gefähr[X.]et waren, lagen bei Erlaß [X.]er [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer [X.]erar-tigen Gefähr[X.]ung, insbeson[X.]ere im Hinblick auf [X.]en Umgang [X.]es Rechtsan-walts mit Frem[X.]gel[X.]ern un[X.] [X.]en [X.]arauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 2. Ein nachträglicher Wegfall [X.]es [X.], [X.]er im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Der Antragsteller ist [X.] nach[X.]em er am 20. März 2003 [X.]ie ei[X.]esstattliche Versicherung abgegeben hat [X.] zwischenzeitlich im Schul[X.]nerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen, so [X.]aß nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO [X.]ie Vermutung eines Vermögensverfalls besteht. Eine Konsoli[X.]ierung seiner Vermögensverhältnisse hat [X.]er Antragsteller nicht nachzuweisen vermocht. In [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]-lung vor [X.]em [X.] hat er [X.]ie Richtigkeit [X.]er Aufstellungen [X.]er Antragsgegnerin über [X.]ie gegen ihn erwirkten Schul[X.]titel un[X.] [X.]urchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im wesentlichen eingeräumt. Im [X.]eschwer-[X.]everfahren hat er zwar [X.]ie (teilweise) Tilgung von weiteren Einzelfor[X.]erungen gelten[X.] gemacht un[X.] teilweise belegt. Zu [X.]em überwiegen[X.]en Teil [X.]er gegen ihn vorliegen[X.]en Vollstreckungstitel (vgl. [X.]ie [X.]uchst. b), [X.]), g), h), j), k), m) bis s), u) bis z) sowie [X.]ie Ziff. 1, 4 un[X.] 5 [X.]er Aufstellungen [X.]er Antragsgegnerin; Gesamtfor[X.]erungsbetrag ca. 226.000 •) hat er je[X.]och nicht Stellung genom-men, so [X.]aß je[X.]enfalls insoweit vom Fortbestehen [X.]er zugrun[X.]eliegen[X.]en For-[X.]erungen auszugehen ist. Hinzu kommt weiterhin [X.]er Vollstreckungstitel zu [X.]uchst. e) [X.]er Aufstellung über 10.700.000 DM (= 5.470.823 •), [X.]essen [X.]e-rechtigung [X.]er Antragsteller [X.]em Grun[X.]e nach zwar bestreitet, [X.]essen Erle[X.]i-gung er aber ebenfalls nicht nachgewiesen hat. Soweit [X.]er Antragsteller in [X.]ie-sem Zusammenhang immer wie[X.]er [X.]arauf verweist, [X.]aß ihm o[X.]er [X.]er [X.] aus verschie[X.]enen [X.]auvorhaben noch Gewinn-, [X.] - stattungs- un[X.] Investitionszulagenansprüche in Millionenhöhe zustün[X.]en, [X.]ie aber infolge von Machenschaften seines Mitgesellschafters [X.] un[X.] [X.]er finan-zieren[X.]en [X.]ank [X.]erzeit nicht o[X.]er erst nach Durchführung entsprechen[X.]er ge-richtlicher Verfahren realisiert wer[X.]en könnten, vermag [X.]ies an [X.]er [X.]ewertung seiner Vermögensverhältnisse in [X.]iesem Verfahren nichts zu än[X.]ern. Da [X.]ie [X.]erücksichtigung [X.]es nachträglichen Wegfalls [X.]es Vermögensverfalls im [X.]e-schwer[X.]everfahren nur [X.]azu [X.]ienen soll, eine Ver[X.]oppelung [X.]es Verfahrens bei ansonsten zweifelsfrei gegebenen Voraussetzungen für eine sofortige neue Zulassung zu vermei[X.]en, kommt eine entsprechen[X.]e Aufklärung im [X.]eschwer-[X.]everfahren nicht in [X.]etracht (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Mai 2002 [X.]([X.]) 3/01). 3. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, [X.]aß ungeachtet [X.]es fortbeste-hen[X.]en Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefähr[X.]ung [X.]er Interessen [X.]er Rechtsuchen[X.]en nicht mehr gegeben ist, zumal [X.] worauf schon [X.]er [X.] zu Recht hingewiesen hat [X.] Pfän[X.]ungsmaßnahmen bereits [X.]as Kanzleikonto [X.]es Antragstellers erfaßt hatten. Hirsch Ganter

[X.] Ernemann

Schott Frey Wosgien

Meta

AnwZ (B) 83/03

08.11.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2004, Az. AnwZ (B) 83/03 (REWIS RS 2004, 827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 827

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