Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2006, Az. AnwZ (B) 79/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 5569

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[X.][X.] ([X.]) 79/04 vom 18. Januar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] Ernemann und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wosgien und [X.] am 18. Januar 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 10. September 2004 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde im Januar 2001 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 29. April 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. 2 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschluss vom 25. März 1991 [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschluss vom 21. November 1994 [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des [X.] von zwei Gläubigern wegen Teilforderungen von 15.000 •, 10.000 • und 60.000 • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Den wiederhol-ten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nach-weise vorzulegen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu sei-nen Lasten. 5 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-6 - 4 - tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Er hat am 3. August 2004 vor dem [X.]die ei-desstattliche Versicherung abgegeben, so dass der Vermögensverfall nunmehr gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO, § 915 ZPO). Diese Vermu-tung hat der Antragsteller nicht zu widerlegen vermocht. Auch im [X.]eschwerde-verfahren hat er es [X.] trotz der ihm im Senatstermin vom 14. November 2005 hierfür nochmals eingeräumten Frist - an der hierfür grundsätzlich unerlässli-chen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen. 8 Dem [X.]eschwerdevorbringen kann nicht einmal die derzeitige Höhe der Forderung der Hauptgläubigerin, der D.
[X.]. AG, entnommen werden. Legt man insoweit die Angaben des Antragstellers in der eidesstattlichen Versiche-rung vom 3. August 2004 zugrunde, betrug diese vor der Zwangsversteigerung seiner Grundstücke insgesamt ca. 550.000 • (vgl. Ziffer 12 des [X.]: —valutierte [X.]). Selbst wenn man dem [X.] nicht weiter belegten [X.] Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 21. Juli 2005 folgt, wonach sich dieser [X.]etrag durch den Erlös aus der Verwertung der Grundstücke und durch Verrechnung mit einem Restkontoguthaben um insge-samt 330.000 • verringert hat, würde die Restverbindlichkeit ohne [X.]erücksichti-gung angefallener Zinsen immer noch ca. 220.000 • betragen. Die vom [X.] angeführte vergleichsweise Regelung [X.] Zahlung von 30.000 • gegen Verzicht auf die Restschuld [X.] erscheint nach dem vorgelegten Schriftverkehr 9 - 5 - höchst ungewiss. Eine entsprechende Zusage der D. [X.]. AG hat der [X.] nicht vorgelegt. Ähnlich verhält es sich mit der Forderung der weiteren Gläubigerin, der LPG S. , in ursprünglicher Höhe von 55.398,47 • zuzüglich Zinsen. Deren aktueller Stand wird vom Antragsteller ebenfalls nicht benannt. Insoweit hat er zwar im Senatstermin vom 14. November 2005 ein Schreiben der Gläubigerin vom 11. November 2005, in welchem sich diese mit der [X.]egleichung der noch offenen Gesamtverbindlichkeit im Wege von Ratenzahlungen einverstanden erklärt hat, sowie einen vom 10. Oktober 2005 datierenden Darlehensvertrag vorgelegt, in dem sich die Darlehensgeberin, die —Delikatfleischerei [X.]Frau [X.]fi, zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 40.000 • ver-pflichtet, von denen 30.000 • zur Zahlung an die D. [X.]. und 10.000 • zur Zahlung an die LPG S. bestimmt sind. Die tatsächliche Umsetzung dieses Vertrages hat der Antragsteller aber ebenfalls nicht innerhalb der ihm vom Senat eingeräumten Frist nachgewiesen. 10 Das [X.]eschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu belegen, in dem eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den [X.] verneint werden könnte. Weder der Umstand, dass der Antragsteller den Vermögensverfall nicht verschuldet hat, noch der Gesichtspunkt, dass es bisher bei ihm zu keinen Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Mandantengel-dern gekommen ist, reichen hierfür aus. Die Möglichkeit neuer Vollstreckungs-maßnahmen gegen den Rechtsanwalt, über die seine Gläubiger auf für seine Mandanten bestimmte Gelder zugreifen können, begründet regelmäßig eine Gefährdung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO. Ein Sonderfall, vergleichbar mit dem, der der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 [X.]([X.]) 43/03 (NJW 2005, 511) zugrunde lag, ist hier ersichtlich nicht gegeben. 11 - 6 - 3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die [X.]eteiligten im Senatstermin vom 14. November 2005 mit einer Entschei-dung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. 12 [X.] [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch Schott Wosgien Frey [X.], Entscheidung vom 10.9.2004 - [X.] 6/04

Meta

AnwZ (B) 79/04

18.01.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2006, Az. AnwZ (B) 79/04 (REWIS RS 2006, 5569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5569

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