Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZR 101/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 981

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 101/05 vom 8. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 8. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 7. April 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.290,10 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Ver-antwortung die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung sowohl für den Zeitpunkt der Zustellung der Klage als auch für den Zeitpunkt der Zustellung des im schriftlichen Verfahren ergangenen Versäumnisurteils rechtsfehlerfrei 2 - 3 - bejaht. Die im "Familienbesitz" stehende Immobilie in [X.]schied als Zustellungsanschrift für Postsendungen, die an den Beklagten gerichtet waren, aus, weil nach der nicht in Zweifel gezogenen Auskunft der dortigen Post der Beklagte in dieser Wohnung nicht wohnte. Auf die Ehefrau kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Rechtsanwältin [X.]schied mangels einer Bevoll-mächtigung in dem hier vorliegenden Gebührenrechtsstreit als Zustellungsbe-vollmächtigte aus. Die hierzu erhobenen [X.] hat der Senat geprüft; ei-ne durchgreifende Beanstandung hat sich nicht ergeben. Gleiches gilt für die vermissten Zustellungsversuche an den anderen von der Nichtzulassungsbe-schwerde aufgezeigten Orten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nach der rechtlich un-angreifbaren tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanzen nicht in Betracht, wo-nach der Beklagte es darauf angelegt hat, den Zugang ihm unangenehmer Post zu vereiteln. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 4 [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.10.2004 - 28 O 10259/03 - [X.], Entscheidung vom 07.04.2005 - 8 U 5629/04 -

Meta

IX ZR 101/05

08.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZR 101/05 (REWIS RS 2007, 981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 981

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