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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 11/04 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 332.871,57 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserhebliche Frage nach der Inkongruenz einer Aufrechnungslage ist durch die Senatsrechtsprechung (vgl. [X.], 233, 240; 150, 122, 129; 159, 388, 393 f; [X.], Urt. v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZR 28/03, [X.], 2458, 2459) geklärt. Das Berufungsurteil weicht 1 - 3 - auch nicht von den tragenden Grundsätzen des [X.] vom 9. Februar 2006 ([X.] ZR 121/03, [X.], 816, 818) ab. [X.] Raebel [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.01.2003 - 13 [X.] 12835/02 - [X.], Entscheidung vom 03.12.2003 - 7 U 1944/03 -
Meta
09.11.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZR 11/04 (REWIS RS 2006, 905)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 905
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