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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 121/04 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 21. April 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 21.349,64 Euro. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist nicht von der ständigen Rechtsprechung des [X.] abgewichen, nach der die Zahlung eines [X.] nur dann zu einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 [X.]) führt, wenn dadurch zugleich eine (pfändbare) Forderung des späteren Insolvenzschuldners gegen den [X.] getilgt wird. Das [X.], auf dessen Feststellungen das [X.] insoweit Bezug genommen hat, ist davon ausgegangen, dass der Dritte —als Schuldner des Insolvenzschuldners auf dessen Geheiß Zahlung ge-2 - 3 - leistet [X.] ([X.] 4). Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] angenommenen. Vereinbart der Schuldner mit einem [X.], dieser solle die geschuldete Zahlung an den Sozi-alversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen [X.] vornehmen, bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung ([X.], Urt. v. 9. Januar 2003 - [X.] ZR 85/02, [X.], 398, 400). So liegt der Fall hier. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 3 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.01.2004 - 41 O 2728/03 - [X.], Entscheidung vom 21.04.2004 - 20 U 1654/04 -
Meta
12.01.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZR 121/04 (REWIS RS 2006, 5690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5690
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