Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2021, Az. III ZR 246/20

3. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6921

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Tenor

Die in der Erklärung des Vorsitzenden [X.] am [X.] Dr. H.        vom 1. März 2021 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Vorwurf, diese habe in den [X.] eines von ihm erworbenen Fahrzeugs (Typ [X.] [X.] 4M) eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut. Die Klage hat in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger begehrt, möchte er seine Ansprüche weiterverfolgen.

2

Am 1. März 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], angezeigt, dass er im Frühjahr 2014 einen [X.] mit dem Motor [X.] erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die [X.] erhoben habe. Die [X.]en haben hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

II.

3

Die in der Anzeige des Vorsitzenden [X.]s mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.

4

1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines [X.]s zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der [X.] eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - [X.], NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - [X.], NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität ([X.] aaO). Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines [X.]s ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht ([X.] aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO kann dementsprechend begründet sein, wenn ein [X.] in einem Verfahren zwar nicht selbst [X.] ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine [X.] geltend macht. Aus der Sicht einer [X.], gegen die ein [X.] Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser [X.] die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die [X.] zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere [X.], dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8).

5

2. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund nicht vor. Der Vorsitzende [X.] hat insbesondere keine Ansprüche aus einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt geltend gemacht.

6

Seiner Klage hat der Vorsitzende [X.] zugrunde gelegt, dass Vorstandsmitglieder und/oder Mitarbeiter der [X.] ihm gegenüber unerlaubte Handlungen begangen hätten. Der Kläger macht nicht geltend, dass diese Handlungen der Beklagten zuzurechnen wären. Vielmehr stützt er sich darauf, dass die Beklagte (ohne Zusammenwirken mit der [X.]) in den Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut habe. Es liegen daher zwei unabhängig voneinander zu bewertende Sachverhalte vor, die zwar gewisse Parallelen, aber keine erheblichen Überschneidungen im Tatsächlichen aufweisen.

7

Sonach ergeben sich bei vernünftiger Betrachtung keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden [X.]s.

Tombrink     

        

Remmert     

        

Reiter

        

Kessen      

        

Herr      

        

Meta

III ZR 246/20

15.04.2021

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 24. August 2020, Az: 16 U 66/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2021, Az. III ZR 246/20 (REWIS RS 2021, 6921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6921


Verfahrensgang

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Az. III ZR 246/20

Bundesgerichtshof, III ZR 246/20, 15.04.2021.


Az. 16 U 66/20

Oberlandesgericht Köln, 16 U 66/20, 24.08.2020.


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II ZB 14/19

VI ZB 94/19

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