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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Keine Rentenberechtigung eines ausländischen, vor dem 19. Mai 1990 in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik übergesiedelten Berechtigten für die im alten Bundesgebiet zurückgelegten Jahre
L e i t s a t z
zum Beschluß des [X.] vom 12. November 1996
- 1 BvL 4/88 -
[X.]
- 1 BvL 4/88 -
zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1317 der [X.] in der Fassung des Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 ([X.] 1205) |
||
- [X.] und Vorlagebeschluß des [X.] Münster vom 28. Januar 1988 ([X.]) - |
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten [X.],
[X.],
Kühling,
der Richterinnen [X.],
[X.]
und der Richter Hömig,
[X.]
am 12. November 1996 beschlossen:
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, einem ausländischen [X.]n, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 19. Mai 1990 in der [X.] genommen und bis zum 31. Dezember 1991 in diesem Gebiet beibehalten hat, ein [X.] nach west[X.]m Rentenrecht zu gewähren, soweit es auf Versicherungsjahre entfällt, die im alten [X.] unter der Geltung der [X.] zurückgelegt wurden.
1. Die Gewährung von Renten der west[X.] Arbeiterrentenversicherung an Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der [X.] war - für [X.] und Ausländer gleichermaßen - durch § 1317 der [X.] (im folgenden: [X.]) in der Fassung des Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 ([X.] 1205; im folgenden: [X.] 1982) geregelt. Die bis zum 31. Dezember 1991 geltende Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:
§ 1317
Ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in dem Gebiet hat, in dem ein [X.] Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seinen Sitz hat, erhält keine Leistungen der Rentenversicherung der Arbeiter.
In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung war hierzu ausgeführt (BTDrucks 9/458 [X.]):
Der unterschiedlichen Entwicklung nach dem [X.] in der [X.] einerseits und in der [X.] andererseits und den bestehenden Grundsätzen des interlokalen Rechts entsprechend sollen nach dieser Regelung Leistungen in das Gebiet der [X.] nicht erbracht werden.
Diese Vorschrift schließt an die Regelung des § 17 Abs. 1 Buchstabe a des Fremdrentengesetzes an, wonach an einen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen [X.] Träger der Rentenversicherung entrichtete Beiträge generell und ohne besondere Voraussetzungen so behandelt werden, als ob diese Beiträge an die Rentenversicherung in der [X.] entrichtet worden wären. Hieraus ergibt sich zugleich, daß die Rentenversicherung in der [X.] nicht noch zusätzlich Leistungen in das Gebiet der [X.] erbringen kann.
Nach der Rentenverordnung der [X.] vom 23. November 1979 werden bei der Rentenleistung auch die Beschäftigungszeiten in der [X.] berücksichtigt. Damit könnte es somit auch zu einer nicht vertretbaren Doppelversorgung kommen, wobei es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall in der [X.] eine Rente gezahlt wird ([X.] 28, 104 <116>).
§ 1317 [X.] in der zur Prüfung gestellten Fassung hielt den schon vor dem Inkrafttreten des [X.] 1982 geltenden Rechtszustand für [X.], die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] genommen hatten, aufrecht. Es bestand danach ein Verbot, Rentenleistungen für die [X.] des gewöhnlichen Aufenthalts in den dort bezeichneten Gebieten zu erbringen. Im Ergebnis führte die Vorschrift zu einem Verlust der auf diese [X.] entfallenden Rentenansprüche. Erst wenn der [X.] seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die (alte) [X.] zurückverlegte, erhielt er Rentenleistungen. Das Leistungserbringungsverbot beruhte auf dem sogenannten Eingliederungsprinzip, das die Beziehungen zwischen der [X.] und der [X.] auf dem Gebiet der Rentenversicherung bestimmte und den [X.]n durch Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt dem einen oder anderen Rentenversicherungsträger zuwies. Danach wurden die Beiträge zur [X.] Rentenversicherung in beiden Teilen [X.] berücksichtigt.
Für die Angestelltenversicherung fand sich eine gleichlautende Regelung in § 96 des Angestelltenversicherungsgesetzes, für die knappschaftliche Rentenversicherung in § 107 des Reichsknappschaftsgesetzes, jeweils in der Fassung des [X.] 1982.
2. Durch Art. 23 § 3 Abs. 1 des in seinen wesentlichen Teilen am 30. Juni 1990 in [X.] getretenen Gesetzes zu dem [X.] über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] zwischen der [X.] und der [X.] vom 25. Juni 1990 ([X.]; im folgenden: Staatsvertrag) wurde die Möglichkeit der Gewährung von sogenannten Westrenten in das Gebiet der [X.] für solche Berechtigte eröffnet, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort nach dem 18. Mai 1990 genommen hatten. Damit wurde das Eingliederungsprinzip für den genannten Personenkreis aufgegeben. Für Versicherte und [X.] hingegen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] vor dem 19. Mai 1990 genommen und in diesem Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 beibehalten sowie Beitragszeiten im [X.] vor dem 19. Mai 1990 zurückgelegt hatten, verblieb es nach Art. 23 § 3 Abs. 2 des [X.] bei der in § 1317 [X.] getroffenen Regelung.
3. a) Nach dem Beitritt der [X.] zur [X.] am 3. Oktober 1990 galt im Beitrittsgebiet das Rentenversicherungsrecht der [X.] fort. Nach Anlage I zu dem Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.] ([X.] - im folgenden: [X.]) vom 31. August 1990 ([X.] 889), Kapitel [X.]II Sachgebiet H Abschnitt I Nr. 1 und [X.], war west[X.]s Rentenrecht von der in Art. 8 [X.] angeordneten Überleitung von Bundesrecht ausgenommen. Nach der Verordnung der [X.] über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 ([X.]) wurden [X.]en der Beschäftigung in der [X.] unter bestimmten Voraussetzungen bei der Rentenberechnung in vollem Umfang berücksichtigt (§ 2 Abs. 2 Buchstabe n) und hatten so Einfluß auf die Rentenhöhe (vgl. § 5 Abs. 2 Buchstabe b).
b) [X.] wurde danach zunächst an der Teilung in zwei Gebiete mit unterschiedlichen Rechtsordnungen auch noch nach der Einigung beider [X.] [X.] bis zum 31. Dezember 1991 festgehalten.
4. Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 wurden die Vorschriften des die Rentenversicherung der Arbeiter regelnden [X.] der [X.] (§§ 1226 bis 1500) aufgehoben und nach Maßgabe des [X.] (Rentenreformgesetz 1992 - [X.] 1992) vom 18. Dezember 1989 ([X.] 2261) durch das Sozialgesetzbuch ([X.]) [X.] ([X.]) ersetzt, das von Anfang an auch im Beitrittsgebiet galt. Für § 1317 [X.] enthält es deshalb keine Nachfolgevorschrift. Soweit nach dem Recht der [X.] (vgl. unter I 3 a) bereits Rentenansprüche erworben worden waren, wurden diese durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 ([X.] 1606) in das [X.] [X.] überführt. Die pauschalierte Umwertung solcher [X.] erfolgte jedoch auf der Grundlage von niedrigeren Entgeltpunkten ([X.]). Die spätere Überprüfung und etwaige Neufeststellung von [X.] wurden und werden regelmäßig nur in Anwendung des Rentenrechts der [X.] vorgenommen. Dies hatte und hat zur Folge, daß in den alten Bundesländern zurückgelegte Beitragszeiten auch nach der Überführung der [X.] in das neue Recht am 1. Januar 1992 für sogenannte Bestandsrentner ([X.]) zu einer im Verhältnis zu sogenannten [X.] (West) niedriger bemessenen Leistung führten und führen, bis sich die Einkommensverhältnisse angeglichen haben. Bis dahin bleiben sie unter dem wirtschaftlichen Wert, den sie im Rahmen eines nach den Vorschriften der [X.] begründeten und später so überführten Anspruchs gehabt hätten.
1. Der 1920 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens, ein niederländischer Staatsangehöriger, war zunächst 16 Monate in [X.] und sodann von 1958 bis 1968 in der [X.] versicherungspflichtig beschäftigt. 1969 siedelte er in die [X.] über und war dort von 1969 bis 1985 (Vollendung seines 65. Lebensjahres) sozialpflichtversichert tätig. Er lebte bis zum 31. Dezember 1991 ununterbrochen im Beitrittsgebiet.
In der [X.] erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens eine Altersrente. Bei der Feststellung der Altersrente blieben die in der [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten unberücksichtigt. Der Kläger hatte - nach Auskunft der [X.] - Unterlagen über die Beschäftigungszeiten vor 1969 nicht beigebracht. Ab 1. Juli 1990 wurde die Altersrente in [X.] ausgezahlt. Später wurde sie nach Maßgabe des Rentenrechts der [X.] unter zusätzlicher Berücksichtigung der [X.]s-Beitragszeiten berichtigt und neu festgestellt.
2. a) Mit Bescheid vom 19. Februar 1987 lehnte die [X.] die vom Beschwerdeführer beantragte Gewährung eines [X.]es für die in der [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Zwar bestehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung von [X.], jedoch könne eine Zahlung mit Rücksicht auf § 1317 [X.] nicht erfolgen, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage.
b) Das Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1317 [X.] insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als ein in der [X.] wohnender Versicherter niederländischer Staatsangehörigkeit ein ihm an sich zustehendes [X.] aus der [X.] Rentenversicherung der Arbeiter nicht erhält.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1317 [X.] in der Fassung des [X.] 1982 sei für die zu treffende Entscheidung erheblich. Im Falle der Ungültigkeit der Norm habe die Klage Erfolg, weil andere Ausschlußgründe für den Anspruch auf Gewährung von [X.] nicht ersichtlich seien. Auch für die Rentenbezugszeit ab 1. Januar 1992 hänge der Ausgang des Rechtsstreits von der Gültigkeit des § 1317 [X.] ab. Wegen ihres eindeutigen Wortlauts und des klaren gesetzgeberischen Willens könne die zur Prüfung gestellte Norm nicht verfassungskonform ausgelegt werden.
Nach Auffassung des [X.] verstößt § 1317 [X.] in der Fassung des [X.] 1982 gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Vorschrift benachteilige die in der [X.] wohnhaften Ausländer in doppelter Weise gegenüber anderen Versicherten, die unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen Rentenansprüche gegen einen bundes[X.] Rentenversicherungsträger erworben hätten. Sie seien schlechtergestellt als ausländische Versicherte, die gewöhnlich im Ausland lebten und denen ein Anspruch auf Auszahlung der bundes[X.] Rente zustehe. Auch im Vergleich mit Ausländern, die im Geltungsbereich der [X.] lebten, also im Gebiet der bisherigen [X.], seien sie benachteiligt, da die hier lebenden Ausländer ihre Rentenansprüche ohne Einschränkungen verwirklichen könnten. An dieser Ungleichbehandlung habe weder der Staatsvertrag noch der [X.] noch das RÜG etwas geändert.
Die dargestellte unterschiedliche Behandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die in den Beschlüssen des [X.]s vom 18. März 1970 ([X.] 28, 104) und vom 22. Oktober 1985 ([X.] 71, 66) zur Rechtfertigung des Ausschlusses von Rentenzahlungen an [X.] in der [X.] angeführten Gründe ließen sich nicht auf ein Zahlungsverbot an ausländische [X.] übertragen, da ihre Lage nicht mit derjenigen jener [X.]n vergleichbar sei. Die ungleiche Behandlung [X.]r in der [X.] mit [X.]n in der [X.] und im Ausland liege in den besonderen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen begründet, die sich nach dem Ende des [X.] für die [X.] Bevölkerung in den Gebieten des ehemaligen [X.]n Reiches außerhalb des bisherigen [X.]es ergeben hätten. Vor diesem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund sei das Zahlungsverbot des § 1317 [X.] zu sehen. Dem Kläger als niederländischem Staatsangehörigen könne es nicht zugemutet werden, Folgelasten eines [X.] mitzutragen, mit dem das [X.] seine Nachbarvölker überzogen habe.
Auch widerspreche die Aufbürdung einer Kriegsfolgelast, die in der Person des Klägers zu einem totalen Leistungsverlust führe, gänzlich dem Versicherungsprinzip des Rentenrechts. Der Gesetzgeber könne dem Versicherten den diesem persönlich zustehenden Anspruch nicht ohne sachlichen Grund vorenthalten. Insoweit habe der Staat durch die zwangsweise Heranziehung aller einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehenden Beschäftigten [X.] Verantwortung übernommen, aus der sich eine grundsätzliche Pflicht zur Rentengewährung ableiten lasse. Auch beim Verlassen des Geltungsbereichs der [X.] könnten ausländischen [X.]n die Rentenleistungen nicht ohne jegliche Beitragserstattung gänzlich versagt werden, wenn hierfür kein sachlicher Grund vorliege.
Die gesetzliche Regelung könne weiterhin nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, im Rentenversicherungssystem der [X.] fänden auch die im [X.] zurückgelegten [X.]en bei der Rentenfeststellung Berücksichtigung und erhöhten die Rente entsprechend. Die Anrechnung der Versicherungszeiten sei dort nach Art und Umfang begrenzt gewesen und stelle selbst bei vollständiger Anrechnung aller im [X.] zurückgelegten Beitragszeiten kein Äquivalent für den Verlust der Westrente dar.
Soweit die Versagung von Rentenleistungen an [X.] in der [X.] damit gerechtfertigt werde, daß [X.] vom dortigen Rentenversicherungssystem erfaßt und voll in dieses System eingegliedert worden seien, geschehe das vor einem gänzlich anderen, mit der Lage ausländischer Versicherter in der [X.] nicht vergleichbaren Hintergrund. Auch wenn die [X.] seinerzeit für die [X.] nicht als Ausland zu qualifizieren gewesen sei und dementsprechend weder zum Geltungsbereich der [X.] noch zum Ausland gehört habe, sei sie jedenfalls für Ausländer ein ausländischer Staat gewesen. Ausländer seien nicht in vergleichbarer Weise in das Rentenversicherungssystem der [X.] eingegliedert gewesen wie rentenberechtigte [X.].
Den Ausschluß von Rentenleistungen könne es ferner nicht rechtfertigen, daß in der [X.] zurückgelegte Beitragszeiten nach Maßgabe des Fremdrentenrechts bei einer Übersiedlung in die [X.] vor dem 19. Mai 1990 zu berücksichtigen gewesen seien und deshalb nicht noch zusätzlich Leistungen in die [X.] erbracht werden könnten. Er lasse sich auch nicht damit begründen, daß die [X.] ihrerseits Rentenleistungen in die [X.] nicht erbracht habe. Die Leistungsgewährung würde sonst in unzulässiger Weise von einem entsprechenden Leistungstransfer der Gegenseite abhängig gemacht.
Schließlich könne den in der [X.] wohnhaften ausländischen [X.]n eine auf Beitragszeiten in der [X.] beruhende Westrente nicht gänzlich mit der Begründung vorenthalten werden, die zur Prüfung gestellte Norm diene der Vermeidung einer Doppelversorgung. Eine Doppelversorgung sei, insbesondere nach dem [X.], nicht zu befürchten.
Zu der Vorlage haben das [X.] für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, der für die Arbeiterrentenversicherung zuständige 5. Senat des [X.], die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Verband [X.]r Rentenversicherungsträger Stellung genommen.
Die Stellungnahmen stimmen überwiegend darin überein, daß die Vorlage für die Rentenbezugszeit ab 1. Januar 1992 unzulässig sei. Lediglich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist der Auffassung, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1317 [X.] habe über den 31. Dezember 1991 hinaus rechtliche Bedeutung.
In der Sache wird folgendes vorgetragen:
1. Das [X.] hält die zur Prüfung gestellte Norm für verfassungsgemäß.
Die Gründe, die den Ausschluß von Rentenzahlungen west[X.] Rentenversicherungsträger an [X.] Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in der [X.] trügen, rechtfertigten auch den Ausschluß von Rentenzahlungen an dort lebende Ausländer. Die Entscheidung für das Eingliederungsprinzip als Leitgrundsatz des interlokalen Sozialrechts und gegen das [X.], welches bei [X.] des [X.] gelte, sei gerechtfertigt, weil [X.] in der [X.] rentenversicherungsrechtlich anders behandelt würden als [X.] im Ausland. Der Gesetzgeber habe auf Grund der in der [X.] geltenden Vorschriften davon ausgehen können, daß auch Ausländer dort grundsätzlich anders und - durch Berücksichtigung der in der [X.] zurückgelegten Beitragszeiten - in der Regel besser gesichert seien als Ausländer im Ausland.
Eine Bevorzugung von Ausländern gegenüber [X.]n beim Rentenexport in die [X.] verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Allein der Gedanke der Kriegsfolgelast könne es nicht rechtfertigen, sogenannte [X.]s-Beitragszeiten bei [X.] Staatsangehörigen schlechter zu bewerten als bei Ausländern. Das liefe auch der besonderen Verantwortung und Fürsorgepflicht der [X.] für [X.] Staatsangehörige zuwider.
Zudem hätte jedenfalls für die [X.] vor dem Inkrafttreten des [X.] eine ungerechtfertigte Doppelversorgung bei Rentenzahlungen an Ausländer in die [X.] ohne Anwendung des § 1317 [X.] nicht verhindert werden können, weil die in der [X.] zurückgelegten Beitragszeiten grundsätzlich auch im dortigen Rentenrecht berücksichtigt worden seien.
2. Der 5. Senat des [X.] hat mitgeteilt, er neige im Ergebnis zu der Auffassung, § 1317 [X.] in der Fassung des [X.] 1982 stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Bei einer zulässigen Beseitigung von [X.] dürfe es nicht darauf ankommen, ob die von einer entsprechenden Regelung Betroffenen selbst für die [X.] verantwortlich gemacht werden könnten. Der Kläger des Ausgangsverfahrens sei durch seine Tätigkeit in der [X.] in das von den [X.] betroffene bundes[X.] Sozialversicherungssystem eingegliedert worden. Er habe daher als Versicherter, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, die sich aus der Beseitigung der [X.] ergebenden Konsequenzen mitzutragen. Im übrigen verneint der Senat eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus den gleichen Gründen wie das [X.].
Auch Art. 14 GG sei nicht verletzt. Die in § 1317 [X.] enthaltene Regelung habe bereits vor der Einführung der zur Prüfung gestellten Norm und somit schon in einem [X.]raum bestanden, in dem der Kläger in der [X.] gearbeitet und seine Anwartschaft erworben habe. Wer unter diesen Umständen in die Solidargemeinschaft der Sozialversicherung eintrete, trage von Anfang an das Risiko, daß eine Rentenzahlung in die [X.] nicht erfolge.
3. Auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hält die zur Prüfung gestellte Vorschrift für verfassungsgemäß; sie verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Ausschluß des [X.] sei die Kehrseite der wechselseitigen Berücksichtigung von Versicherungszeiten in beiden [X.] [X.]. Dabei sei es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß es sich bei dem Versicherten um einen niederländischen Staatsangehörigen handele. Die Erwägungen für die Verfassungsmäßigkeit des beanstandeten [X.] träfen für [X.] und Ausländer gleichermaßen zu. Die Heranziehung des Eingliederungsgrundsatzes, der hinter der Norm stehe, habe primär [X.] erträglich machen und nicht etwa den Betroffenen neue Lasten aufbürden sollen. Zu dieser Zielsetzung habe die stillschweigend praktizierte wechselseitige Anerkennung von Versicherungszeiten gehört, von der auch in der [X.] wohnhafte Ausländer einen Nutzen gehabt hätten.
4. Der Verband [X.]r Rentenversicherungsträger hat sich lediglich zu den Rentenüberleitungsvorschriften des [X.] [X.] geäußert und festgestellt, daß die auf ihnen beruhende Überführung der [X.] ([X.]) eine - zeitlich bis zur Angleichung der Lebensverhältnisse befristete - Schlechterbehandlung der Bestandsrentner ([X.]) im Vergleich zu [X.] (West) zur Folge habe.
Die Vorlage ist zulässig. Das Sozialgericht nimmt in der Begründung seines Beschlusses allerdings an, der Ausgang des Rechtsstreits hänge auch für [X.] ab 1. Januar 1992 von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ab. § 1317 [X.] in der Fassung des [X.] 1982 ist jedoch insoweit nicht entscheidungserheblich, weil die Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1992 außer [X.] getreten und auf [X.] ab 1. Januar 1992 nicht mehr anzuwenden ist. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind seit dem 1. Januar 1992 ausschließlich die Vorschriften des [X.] [X.] erheblich. Diese hat das Sozialgericht nicht zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt.
Die zur Prüfung gestellte Norm des § 1317 [X.] in der Fassung des [X.] 1982 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Sie verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. [X.] 87, 1 <36>; 92, 53 <68 f.>; stRspr). Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung von wesentlich [X.] (vgl. [X.] 72, 141 <150>). Geht es um die Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung von Personengruppen, unterliegt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers regelmäßig einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse und wird nicht nur durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. [X.] 88, 87 <96 f.>; stRspr).
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des [X.]n Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger [X.] getroffen sind (vgl. [X.] 15, 167 <201>; 29, 413 <430>; 53, 164 <178>; 71, 66 <76>). Dies gilt insbesondere für sozialrechtliche Normen, deren Ursprung mit dem Zusammenbruch des [X.]n Reiches im Zusammenhang steht. Denn dabei stand die [X.] vor [X.]n Aufgaben, die nach Art und Ausmaß ohne Parallele waren (vgl. [X.] 41, 126 <175>; 53, 164 <178>).
2. Durch die zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 1317 [X.] wurden ausländische [X.], die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] vor dem 19. Mai 1990 genommen und in diesem Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 beibehalten haben, gegenüber anderen Personengruppen schlechtergestellt, weil sie Rentenleistungen von seiten west[X.] Rentenversicherungsträger in dieser [X.] nicht erhalten konnten und eine Rentenzahlung für diesen [X.]raum bei einer Rückkehr aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer nach dem 31. Dezember 1991 nicht nachgeholt werden kann. Andererseits wurden sie mit [X.] aus der Arbeiterrentenversicherung Berechtigten gleichbehandelt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nach beiden Richtungen hin nicht.
a) Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, daß an Personen in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens keine Rentenleistungen von seiten west[X.] Rentenversicherungsträger erbracht wurden, wohl aber an [X.] und ausländische [X.] mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich der [X.].
aa) Die Ungleichbehandlung war bis zum Beitritt der [X.] zur [X.] am 3. Oktober 1990 unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit durch das Ziel des Ausschlusses einer Doppelversorgung gerechtfertigt (vgl. [X.] 28, 104 <114 ff.>; 71, 66 <77 ff.>). Dieses Ziel stand im Zusammenhang mit dem Eingliederungsprinzip, das einerseits zur Berücksichtigung in der [X.] zurückgelegter Versicherungszeiten nach dem west[X.] Fremdrentenrecht führte, andererseits aber die Beschränkung des Geltungsbereichs rentenversicherungsrechtlicher Vorschriften der [X.] auf den Bereich der [X.] bewirkte (vgl. die Begründung des [X.] zum [X.] 1982, BTDrucks 9/458 [X.]).
Wäre einem Berechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt in der [X.] auch von den Sozialversicherungsträgern der [X.] eine Rente gezahlt worden, so hätte er zwei Renten beanspruchen können, da die in der [X.] zurückgelegten Beitragszeiten nach dem Rentenrecht der [X.] bei der Berechnung der Rente mit zu berücksichtigen waren (vgl. [X.]). Es entsprach auch der Verwaltungspraxis des dortigen Rentenversicherungsträgers, diese [X.]en, wenn sie angegeben und belegt wurden, in die Rentenberechnung mit einzubeziehen. Daß der Kläger des Ausgangsverfahrens während seines Aufenthalts in der [X.] aus den [X.]s-Beitragszeiten tatsächlich keine Rente bezog, weil er Unterlagen über die Beschäftigungszeit vor 1969 nicht beigebracht hatte, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 1317 [X.] ohne Bedeutung.
Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die in der [X.] erreichbare Rente ein Äquivalent für den Wegfall der bundes[X.] Rente darstellte (vgl. [X.] 28, 104 <115>; 71, 66 <78>). Maßgebend ist vielmehr das Rentenniveau, das zum durchschnittlichen Volkseinkommen in Bezug gesetzt wird (vgl. [X.] 51, 1 <28>). Wie ein Vergleich der jeweiligen Durchschnittseinkommen mit den jeweiligen Durchschnittsrenten in der [X.] ab dem Jahr 1986, in dem der Kläger des Ausgangsverfahrens seinen Rentenantrag stellte, zeigt, machte der durchschnittliche Rentenzahlbetrag in der [X.] wie in der [X.] ungefähr dreißig vom Hundert des durchschnittlichen Einkommens aus. Diese Einschätzung beruht auf den Angaben des [X.] über die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge und die durchschnittlichen Arbeitseinkommen in der [X.] und in der [X.] im maßgeblichen [X.]raum. Damit war der Altersrentner in der [X.] in ähnlicher Weise gesichert wie der Rentner in der [X.], weil die Rente ihm in bezug auf den Lebensstandard in der [X.] ein vergleichbares Niveau gewährte.
bb) Für die [X.] nach dem 3. Oktober 1990 ist die Benachteiligung der hier in Frage stehenden und durch den Kläger des Ausgangsverfahrens repräsentierten Personengruppe gegenüber [X.]n mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich der [X.] wegen der Schwierigkeiten bei der Vereinheitlichung des Rentenrechts gerechtfertigt.
Mit der Herstellung der staatlichen Einheit in [X.] waren die Gründe entfallen, die das Eingliederungsprinzip bis zu diesem [X.]punkt getragen und gerechtfertigt hatten. Gleichwohl ist es im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber die Regelung des § 1317 [X.] noch für einen bestimmten [X.]raum aufrechterhielt. Mit der Herbeiführung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zusammenführung unterschiedlicher Rentenversicherungssysteme stand der Gesetzgeber nach dem [X.] vor einer umfassenden und schwierigen Aufgabe. Die Neuordnung des Rentenrechts mit dem Ziel der Überführung der in der [X.] erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesamt[X.] Rentenversicherung konnte nur schrittweise, in manchen Bereichen zügiger, in anderen weniger schnell, erfolgen. In den Zusammenhang der Harmonisierung der Rentensysteme im wiedervereinigten [X.] gehörte auch die Lösung der durch die Vorschrift des § 1317 [X.] aufgeworfenen Problematik. Der Gesetzgeber brauchte sie nicht isoliert von der ihm gestellten Gesamtaufgabe zu bewältigen. Zwar stand ihm für eine mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang stehende Neuregelung kein unbefristeter [X.]raum zur Verfügung. Die ihm dafür unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einzuräumende Frist war aber jedenfalls am 31. Dezember 1991 mit der an diesem Tag wirksam werdenden Aufhebung des § 1317 [X.] noch nicht überschritten. Nur darüber ist aber zu entscheiden, weil § 1317 [X.] zum 1. Januar 1992 außer [X.] getreten und damit auf [X.] ab 1. Januar 1992 nicht mehr anzuwenden ist.
b) Art. 3 Abs. 1 GG ist aber auch nicht deshalb verletzt, weil der von § 1317 [X.] erfaßte Personenkreis im Vergleich mit [X.] und ausländischen [X.]n benachteiligt wurde, die sich gewöhnlich im Ausland aufhielten und Rentenleistungen - bei Ausländern allerdings nur eingeschränkt (§ 1323 [X.] in der Fassung des [X.] 1982) - erhielten.
Nach dem Rentenrecht der [X.] wurden auch [X.]en der Beschäftigung von Ausländern, die diese außerhalb der [X.] zurückgelegt hatten, bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Waren danach individuelle [X.]en ausländischer [X.]r gegenüber Versicherungsträgern der [X.] in der [X.] in gleicher Weise wie solche [X.] [X.]r durch Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger der [X.] ersetzt, so konnte der Gesetzgeber auch für Ausländer davon ausgehen, daß diese dort grundsätzlich anders und in der Regel besser gesichert waren als Ausländer im Ausland (vgl. [X.] 28, 104 <116>; 71, 66 <79>). Für die Differenzierung besteht damit ein einleuchtender Grund.
c) Es verletzt weiter auch nicht das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, wenn Personen in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens gegenüber solchen [X.]n schlechtergestellt wurden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] erst nach dem 18. Mai 1990 genommen hatten. Durch Art. 23 § 3 Abs. 1 des [X.] wurde ihnen - abweichend von § 1317 [X.] - der Bezug einer Westrente auch insoweit ermöglicht, als dieser auf [X.]s-Beitragszeiten vor dem 18. Mai 1990 entfiel (vgl. Art. 23 § 3 Abs. 2). Die unterschiedliche Regelung ist aber hinreichend gerechtfertigt. Sie stellte einen ersten Schritt zur Rentenangleichung und Vereinheitlichung der Rentenversicherungsvorschriften in beiden [X.] [X.] dar. Mit der Umsetzung der Vereinbarungen im Staatsvertrag verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, eine [X.] zu schaffen. Im Rahmen dieser [X.] sollte zwar die Übersiedlung von West nach [X.] und umgekehrt uneingeschränkt möglich sein. Andererseits sollten aber weder in die [X.] übergesiedelte [X.]rentner nach dem Fremdrentenrecht automatisch eine Westrente bekommen noch [X.], die sich in der [X.] ansiedelten, voll in deren Rentenversicherungssystem - auch unter Berücksichtigung der [X.]s-Beitragzeiten - eingegliedert werden (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.], BTDrucks 11/7171 [X.] ff.). Wenn der Gesetzgeber das Eingliederungsprinzip daher zunächst nur für alle neuen Fälle des Umzugs aus einem Teil [X.] in den anderen aufgab, so war dies gerechtfertigt. Altfälle wie den Fall des Klägers durfte der Gesetzgeber wegen der Schwierigkeiten bei der Herstellung der Rechtseinheit im Rentenversicherungsrecht unter Verweisung auf eine später erfolgende allgemeine Angleichung der Rentenberechnung zurückstellen (vgl. [X.]).
d) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß der Gesetzgeber ausländische [X.] mit rentenberechtigten [X.]n gleichbehandelte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] ebenfalls vor dem 19. Mai 1990 genommen und in diesem Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 beibehalten haben, und in beiden Fällen die Gewährung von Rentenleistungen ausschloß. Dem Gesetzgeber mag es freigestanden haben, bei der Gewährung von Rentenleistungen in die [X.] [X.] und ausländische [X.] ungleich zu behandeln und Ausländer zu bevorzugen; verfassungsrechtlich verpflichtet war er zu einer solchen differenzierenden Regelung nicht. Für die Gleichbehandlung bestand ein hinreichender sachlicher Grund. Sie findet im Eingliederungsprinzip, das § 1317 [X.] zugrunde lag, eine ausreichende Stütze. Auf die Frage der Kriegsverursachung kommt es - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht an. Für das Eingliederungsprinzip hat sich der Gesetzgeber losgelöst von Wertungen im Zusammenhang mit der [X.] entschieden; die zur Umsetzung erlassenen gesetzlichen Vorschriften waren sachbedingte Regelungen im Gefolge der staatsrechtlichen Veränderungen nach 1945. Ausländische [X.] wurden durch ihre versicherungspflichtige Beschäftigung in der [X.] wie [X.] [X.] in das bundes[X.] Sozialversicherungssystem eingegliedert. Sie hatten daher - wie auch das [X.] der Sache nach in seiner Stellungnahme hervorgehoben hat - als Versicherte unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die sich aus der Teilung [X.] ergebenden Konsequenzen mitzutragen.
Die zur Prüfung gestellte Vorschrift verletzt auch nicht das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG.
1. Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie (vgl. [X.] 53, 257 <289 f.>; 58, 81 <109>; 69, 272 <298>; 75, 78 <96 ff.>). Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte bereits in [X.] Versicherungszeiten im Umfang von 16 Monaten zurückgelegt, die nach Art. 13 des Abkommens zwischen der [X.] und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung vom 29. März 1951 (BGBl II S. 222) bei der Ermittlung der [X.] [X.] zu berücksichtigen und den in der [X.] zurückgelegten versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten hinzuzurechnen waren. Er hätte - bei Ablauf der entsprechenden Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls - auf Grund der Bestimmungen der [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung des [X.] ([X.] - ArVNG) vom 23. Februar 1957 ([X.] 45) Rentenleistungen beanspruchen können.
2. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, wieweit der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz einer solchen Rechtsposition reicht. Denn jedenfalls verletzt § 1317 [X.] das Grundrecht des Art. 14 GG nicht.
a) Die Vorschrift hat insoweit keinen Rechtsentzug bewirkt, als die in der [X.] zurückgelegten Beitragszeiten nach dem Recht der [X.] bei der Rentenberechnung berücksichtigt wurden. Das unterscheidet die zur Prüfung gestellte Norm von gesetzlichen Regelungen, die ersatzlos eine eigentumsgeschützte Rechtsposition entziehen. Durch das Leistungserbringungsverbot des § 1317 [X.] wäre die rentenrechtliche Position modifiziert, aber nicht völlig entzogen worden (vgl. [X.] 22, 241 <253>; 75, 78 <97>; 76, 256 <354>). Die Verfassungsmäßigkeit des § 1317 [X.] ist somit nach den Grundsätzen zu beurteilen, nach denen der Gesetzgeber in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen darf (vgl. [X.] 83, 201 <212>).
Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. [X.] 53, 257 <292>; 74, 203 <214>; 90, 226 <236>; 91, 294 <308>). Der Gesetzgeber darf derartige Bestimmungen treffen, jedoch mit ihnen eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig umgestalten. Vielmehr sind Regelungen, die zu Eingriffen in solche Positionen führen, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. [X.] 31, 275 <290>; 58, 81 <121>).
b) Bis zur Herstellung der [X.] Einheit war die zur Prüfung gestellte Vorschrift Folge des Eingliederungsprinzips, das die rentenversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen der [X.] und der [X.] bis zu deren Beitritt am 3. Oktober 1990 bestimmte. Es diente dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der [X.] im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen der [X.] anzupassen. § 1317 [X.] schloß an die Regelungen des Fremdrentenrechts an, wonach in der [X.] entrichtete Beiträge generell und ohne besondere Voraussetzungen so behandelt wurden, als ob sie an die Rentenversicherung in der [X.] entrichtet worden wären. Es entspricht dem öffentlichen Interesse und ist nicht unverhältnismäßig, wenn § 1317 [X.] sicherstellte, daß die Rentenversicherung in der [X.] dann nicht noch zusätzlich Leistungen in die [X.] erbringen mußte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 9/458 [X.]).
Für die [X.] nach dem 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des [X.] [X.] am 1. Januar 1992 verstößt die Beibehaltung der zur Prüfung gestellten Vorschrift ebenfalls nicht gegen Art. 14 GG. Sie ist auch insoweit nicht unverhältnismäßig. Die Erwägung, daß die Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht sofort, sondern wegen der Schwierigkeit der zu bewältigenden Gesamtaufgabe nur schrittweise herbeigeführt werden konnte, gilt auch hier (vgl. die Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG unter [X.]).
[X.] | [X.] | Kühling | |||||||||
[X.] | [X.] | Hömig | |||||||||
[X.] |
Meta
12.11.1996
Sachgebiet: BvL
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12.11.1996, Az. 1 BvL 4/88 (REWIS RS 1996, 620)
Papierfundstellen: REWIS RS 1996, 620 BVerfGE 95, 143-162 REWIS RS 1996, 620
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