Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZB 103/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4619

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 9. März 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. März 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be-schluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 21. April 2004 und der [X.]uss des [X.] vom 10. Februar 2004 aufgehoben. Die Vergütung des weiteren Beteiligten wird auf 1.151,65 Euro festgesetzt. Die Schuldnerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 158,85 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] weitere Beteiligte ist mit [X.]uss vom 22. Dezember 2000 ([X.]) zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden. Am 7. Oktober 2002 ([X.]) legte er die 1 - 3 - Schlussrechnung, den Verteilungsvorschlag sowie das Schlussverzeichnis vor und stellte einen [X.]. Am 10. Dezember 2003 bestimmte das Insolvenzgericht einen weiteren Prüfungstermin sowie den Schlusstermin auf den 11. März 2004 ([X.]). Am 28. Januar 2004 reichte der weitere [X.] eine berichtigte Schlussrechnung und einen weiteren [X.] ein, mit dem er [X.] ausgehend von einer Insolvenzmasse von 4.564,59 Euro [X.] eine Vergütung von 684,69 Euro nebst Umsatzsteuer sowie [X.] für vier Jahre nebst Umsatzsteuer, insgesamt also einen Betrag von 1.151,65 Euro verlangte; den [X.] vom 7. Oktober 2002 nahm er zurück. Mit [X.]uss vom 10. Februar 2004 hat das Insolvenzgericht die Vergü-tung in der Hauptsache antragsgemäß festgesetzt, [X.] jedoch nur für zwei Jahre [X.] für den Zeitraum von der Eröffnung des vereinfachten [X.] bis zum Eingang der ersten Schlussrechnung am 7. Oktober 2002 [X.] bewilligt ([X.]). Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der weitere [X.] die Festsetzung weiterer 158,85 Euro als Auslagenersatz, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 64 Abs. 3, § 313 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Festsetzung der beantragten Auslagenpau-schalen für weitere zwei Jahre nebst Umsatzsteuer (§ 8 Abs. 3, § 7 [X.]). 3 - 4 - 1. Gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 [X.] kann der Treuhänder im verein-fachten Insolvenzverfahren nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstan-denen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im [X.] %, in den [X.] Jahren jeweils 10 % der gesetzlichen Vergütung beträgt. Das Amt des Verwalters endet in der Regel erst mit Aufhebung oder Einstellung des Verfah-rens. Grundsätzlich kann die Auslagenpauschale bis zu diesem Zeitpunkt [X.] werden ([X.], [X.]. v. 2. Februar 2006 [X.] [X.] ZB 167/04, z.[X.].). Der weitere Beteiligte ist am 22. Dezember 2000 zum Treuhänder bestellt worden. Aufgehoben worden sein kann das Verfahren erst nach dem Schlusstermin am 11. März 2004. Der weitere Beteiligte war also mehr als drei Jahre lang als Treuhänder tätig. Er hat damit Anspruch auf die Auslagenpauschale für insge-samt vier Jahre. Die Grenze des § 8 Abs. 3 [X.] [X.] höchstens 250 Euro pro angefangenen Monat [X.] wird auch für das vierte Jahr der Tätigkeit des [X.] Beteiligten nicht erreicht. 4 2. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] kann ein Verwalter die Auslagenpauschale allerdings nur für denjenigen Zeitraum for-dern, in dem er insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat ([X.], [X.]. v. 23. Juli 2004 [X.] [X.] ZB 255/03, [X.], 1881, 1882; [X.]. v. 2. Februar 2006 [X.] [X.] ZB 167/04, z.[X.].). Entgegen der Ansicht der [X.] endet dieser Zeitraum jedoch nicht zwingend bereits mit der Vorlage der Schlussrechnung. Bis zum Schlusstermin können weitere Aufgaben anfallen, die der Verwalter zu erledigen hat. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Als die Schlussrechnung schon vorlag, hat das Insolvenzgericht noch einen Termin zur Prüfung angemeldeter Forderungen angesetzt. Die Schlussrechnung [X.] überarbeitet werden, nachdem eine Forderungsanmeldung nachträglich kor-rigiert worden war. Wegen der langen Verfahrensdauer hat der weitere [X.] schließlich alle Gläubiger schriftlich zur Aktualisierung ihrer Bankverbindung 5 - 5 - aufgefordert; er hatte außerdem die Veröffentlichung der Summe der Forderun-gen und des für die Verteilung verfügbaren Betrages aus der Insolvenzmasse zu veranlassen (§ 188 Satz 3 [X.]). Im Schlusstermin am 11. März 2004 hat er den Schlussbericht erstattet und die Schlussrechnung erläutert. 3. Keine zusätzliche Auslagenpauschale kann ein Verwalter allerdings dann verlangen, wenn er das Verfahren ohne sachlichen Grund verzögert hat. Maßgebend ist dann derjenige Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre ([X.], [X.]. v. 23. Juli 2004, aaO; [X.]. v. 2. Februar 2006 [X.] [X.] ZB 167/04, z.[X.].). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren mehr als ein Jahr lang [X.] zwischen dem 7. Oktober 2002 und dem 10. Oktober 2003 [X.] ohne erkennbaren Grund nicht betrieben worden. Dass der weitere Beteiligte diese Verzögerung verursacht hätte, haben die Vorinstanzen jedoch nicht festgestellt; dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Anlass, die Abrechnung der [X.] gemäß § 8 Abs. 3 [X.] einzuschränken, besteht daher nicht. 6 III. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte [X.] (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Für das dritte und das vierte Jahr der [X.] kann der weitere Beteiligte [X.] die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 [X.] in Höhe von 10 % der Netto- 7 - 6 - vergütung von 684,69 Euro abrechnen. Zuzüglich der Umsatzsteuer (§ 7 [X.]) ergibt sich ein zusätzlich festzusetzender Betrag von 158,85 Euro. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2004 - 1317 [X.] 1728/00 - [X.], Entscheidung vom 21.04.2004 - 3 T 868/04 -

Meta

IX ZB 103/04

09.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZB 103/04 (REWIS RS 2006, 4619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4619

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 3/16 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Insolvenzverwalters: Erhöhung der Berechnungsgrundlage bei Massezuflüssen zwischen Vollzug der Schlussverteilung und Beendigung des …


IX ZB 167/04 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 183/04 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 75/16 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverwaltervergütung: Nachträgliche Ergänzung der Vergütungsfestsetzung bei Massezufluss nach Antragseinreichung; Schlussverteilung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor …


IX ZB 75/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.