Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2017, Az. IX ZB 75/16

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7721

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Gegenstand

Insolvenzverwaltervergütung: Nachträgliche Ergänzung der Vergütungsfestsetzung bei Massezufluss nach Antragseinreichung; Schlussverteilung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor abschließender Entscheidung über die Vergütung


Leitsatz

1. Ein nach der Einreichung des Vergütungsantrags bei Gericht erfolgender Massezufluss stellt eine neue Tatsache dar, die grundsätzlich eine nachträgliche Festsetzung der Vergütung ermöglicht. Berücksichtigt der Insolvenzverwalter bei seinem ersten Vergütungsantrag sicher zu erwartende, zukünftige Massezuflüsse nicht, führt dies nicht zur Präklusion für einen ergänzenden Festsetzungsantrag.

2. Die Schlussverteilung hat zu erfolgen, auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters noch aussteht.

3. Ist die Schlussverteilung vollzogen, hat das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu beschließen, auch wenn nach der Erstellung des Schlussverzeichnisses oder nach der Schlussverteilung noch weitere Massezuflüsse aus dem laufenden Einkommen des Schuldners erfolgt sind oder eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters noch aussteht.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. September 2016 und der Beschluss des [X.] vom 17. Mai 2016 aufgehoben, soweit zum Nachteil des weiteren Beteiligten erkannt worden ist.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Gegenstands des [X.] wird auf 528,25 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 18. September 2014 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Unter dem 8. Dezember 2015 reichte er den Schlussbericht mit Schlussrechnung und seinen [X.] beim Insolvenzgericht ein. Er legte eine Masse von 6.135,93 € zugrunde und beantragte eine Vergütung von 3.714,19 € einschließlich Auslagenpauschale, Zustellkosten und Umsatzsteuer. Am 7. Januar 2016 legte er ein aktuelles Verteilungsverzeichnis gemäß § 188 [X.] vor. Mit Beschluss vom 8. Januar 2016 stimmte das Insolvenzgericht der [X.] zu und bestimmte den 16. März 2016 als Stichtag, der dem Schlusstermin im schriftlichen Verfahren entspricht. Die Gläubiger erhoben im Schlusstermin keine Einwendungen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2016 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung antragsgemäß fest.

2

Mit Schreiben vom 19. April 2016 hat der weitere Beteiligte beantragt, seine Vergütung auf 4.432,42 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Aufgrund von weiteren [X.] nach dem [X.] vom 8. Dezember 2015 betrage die Teilungsmasse 7.343,05 €. Das Insolvenzgericht wies mit Verfügung vom 20. April 2016 darauf hin, dass der weitere Beteiligte die Verteilung bereits einen Tag nach dem Schlusstermin hätte vornehmen können und nicht ersichtlich sei, warum bislang keine Verteilung erfolgt sei. Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte der weitere Beteiligte mit, dass die Verteilung umgehend erfolgen werde.

3

Mit Beschluss vom 17. Mai 2016 hat das Insolvenzgericht eine ergänzende Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 181,46 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das [X.] die ergänzende Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 189,98 € festgesetzt und die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen [X.] weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochten Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

5

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, Berechnungsgrundlage sei der Wert der Insolvenzmasse, auf den sich die Schlussrechnung beziehe. Diese habe auf den [X.]punkt der Beendigung des Verfahrens abzustellen. Daher seien [X.], die bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststünden, bereits bei der Schlussrechnung zu berücksichtigen und in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Eine nachträgliche Ergänzung der Vergütung komme nur in Betracht, wenn die späteren [X.] bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten gewesen seien.

6

Der weitere Beteiligte berufe sich auf [X.], die auf den pfändbaren Anteilen der vom Schuldner erzielten Einkünfte beruhten. Diese Einkünfte und ihr pfändbarer Anteil seien dem weiteren Beteiligten schon zum [X.]punkt der Schlussrechnung bekannt gewesen. Da er zugleich um die weitere Dauer des Verfahrens nach Einreichung seiner Schlussrechnung gewusst habe, seien die pfändbaren Anteile aus den Einkünften des Schuldners in bisheriger Höhe jedenfalls für die übliche Dauer des Verfahrens sicher erwartbar gewesen. Dies betreffe hier die pfändbaren Anteile an den Einkünften in den Monaten Januar bis April 2016. Lediglich soweit sich der pfändbare Anteil ab März 2016 geringfügig erhöht habe, sei dies nicht zu erwarten gewesen. Dies führe zu einer geringfügig höheren Vergütungsfestsetzung gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung.

7

2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dem Insolvenzverwalter steht grundsätzlich eine ergänzende Vergütung hinsichtlich eines erst nach Einreichung der Schlussrechnung erfolgten [X.] zu. Da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15. September 2014 und damit nach dem 30. Juni 2014 beim Insolvenzgericht einging, sind die Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden (§ 19 Abs. 4 [X.]).

8

a) Eine nachträgliche Ergänzung der Vergütungsfestsetzung ist rechtlich möglich ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2013 - [X.], [X.], 334 Rn. 9; vom 6. April 2017 - [X.], [X.], 932 Rn. 12). Sie kommt insbesondere für [X.] im [X.]raum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin in Betracht ([X.], Beschluss vom 26. Januar 2006 - [X.], [X.], 486 Rn. 15). Dies gilt gleichermaßen für [X.] bis zur Aufhebung des Verfahrens ([X.], Beschluss vom 6. April 2017, aaO). Erst bei [X.] nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus ([X.], Beschluss vom 6. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2115 Rn. 11 mwN; vom 6. April 2017, aaO).

9

Eine nachträgliche Festsetzung ist ausgeschlossen, sofern die Vergütung des Insolvenzverwalters bereits rechtskräftig festgesetzt ist. Die materielle Rechtskraft einer Festsetzung gemäß § 64 Abs. 1 [X.], § 8 Abs. 1, 2 [X.] bezieht sich dabei auf den einheitlichen Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters ([X.], Beschluss vom 20. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 353 Rn. 10). Dies steht jedoch einem [X.] nicht entgegen, wenn sich durch neue Tatsachen die Sachlage nach der Erstfestsetzung zugunsten des Antragstellers verändert hat ([X.], aaO Rn. 4, 6). [X.] nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters, die nicht sicher zu erwarten waren, stellen neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können ([X.], Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN; vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 6; vom 6. April 2017, aaO Rn. 17).

b) Anders als das Beschwerdegericht meint, ist der Insolvenzverwalter nicht gehindert, einen ergänzenden Festsetzungsantrag auf die von ihm behaupteten nachträglichen [X.] zu stützen. Selbst wenn der Insolvenzverwalter bei seinem ersten [X.] sicher zu erwartende, zukünftige [X.] nicht berücksichtigt, führt dies nicht zur Präklusion für einen ergänzenden Festsetzungsantrag. Dies gilt insbesondere für zukünftige [X.] aus dem laufenden Einkommen des Schuldners.

aa) Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur [X.] der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Soweit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, enthält dies trotz der unterschiedlichen Formulierung keinen anderen zeitlichen Anknüpfungspunkt für den Wert der Insolvenzmasse als § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10; vom 6. April 2017, aaO Rn. 9). Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist daher die gesamte Teilungsmasse, die für eine Verteilung unter den Gläubigern zur Verfügung steht ([X.], Beschluss vom 6. April 2017, aaO). Demgemäß soll die Vergütung des Insolvenzverwalters nach der gesetzgeberischen Konzeption der § 63 Abs. 1 Satz 2, § 66 [X.], § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.] erst zu einem [X.]punkt festgesetzt werden, zu dem sämtliche [X.] abgeschlossen sind.

Gegenstand der Schlussrechnung ist allerdings nicht nur die zum [X.]punkt ihrer Erstellung vorhandene Masse. Die Schlussrechnung hat vielmehr auf den [X.]punkt der Beendigung des Verfahrens abzustellen ([X.], Beschluss vom 26. Januar 2006 - [X.], [X.], 486 Rn. 15; vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 8). Diese gesetzgeberische Wertung stößt jedoch hinsichtlich zukünftiger [X.] an Grenzen. Dies gilt insbesondere, sofern der Schuldner über laufendes Einkommen verfügt. Insoweit ergibt sich aus § 196 Abs. 1 [X.], dass [X.] aus dem pfändbaren Einkommen der [X.] nicht entgegenstehen. Demgemäß hindert ein laufendes Einkommen des Schuldners auch nicht die Aufhebung des Verfahrens gemäß § 200 Abs. 1 [X.].

bb) Angesichts dieser gesetzlichen Wertungsgrundlage stellt ein nach der Einreichung des [X.]s bei Gericht erfolgender Massezufluss eine neue Tatsache dar, die grundsätzlich eine nachträgliche Festsetzung der Vergütung ermöglicht. Hingegen geben die gesetzlichen Vorschriften keine Grundlage dafür ab, dass der Insolvenzverwalter, wenn er einen tatsächlich noch nicht erfolgten, jedoch zukünftig zu erwartenden Massezufluss bei seinem [X.] nicht berücksichtigt, deshalb nach der Entscheidung über seinen [X.] bei einer Entscheidung über eine ergänzende Festsetzung seiner Vergütung mit diesen Tatsachen präkludiert wäre. Dagegen spricht schon, dass sich der Verwalter die Ergänzung seines Vergütungsfestsetzungsantrags bei der ersten Antragstellung hinsichtlich zukünftiger [X.] vorbehalten kann ([X.], Beschluss vom 10. November 2005 - [X.], [X.], 93, 95; vom 26. Januar 2006 - [X.], [X.], 486 Rn. 18).

Allerdings kann der Verwalter schon bei der Erstellung der (vorläufigen) Schlussrechnung Positionen als [X.] aufnehmen, deren Eingang sicher feststeht ([X.], Beschluss vom 5. Juli 2007 - [X.], [X.], 1958 Rn. 9 - Zinseinnahmen; vom 25. Oktober 2007 - [X.] 147/06, [X.], 81 Rn. 6 - [X.]; vom 26. Februar 2015 - [X.] 9/13, [X.], 617 Rn. 8 - [X.]). Demgemäß kann er für seinen Antrag auf Vergütungsfestsetzung solche zukünftigen [X.] bereits berücksichtigen. Diese Entscheidungen betrafen jedoch Fälle, in denen der Insolvenzverwalter tatsächlich so verfahren war. Steht ein späterer Massezufluss bereits bei Einreichung der Schlussrechnung sicher fest, ist es nämlich zweckmäßig, dass der Insolvenzverwalter diesen Massezufluss bereits im Rahmen der Schlussrechnung und des [X.]s berücksichtigt ([X.], Beschluss vom 26. Januar 2006 - [X.], [X.], 486 Rn. 18 f).

Daraus folgt jedoch nicht, dass der Insolvenzverwalter - wenn er sich hinsichtlich der zukünftig erwarteten [X.] anders entscheidet - für eine ergänzende Vergütungsfestsetzung mit diesen Tatsachen präkludiert wäre (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 3 Rn. 58). Die gegenteilige Ansicht ([X.], Z[X.] 2015, 2543; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2015, § 8 [X.] Rn. 16; [X.], [X.], 239 f) trifft nicht zu. Deshalb hat der Senat in Fällen, in denen der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung seiner Vergütung aufgrund eines nachträglichen [X.] nach dem ersten [X.] begehrte, keine Präklusion erwogen ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2013 - [X.], [X.], 323 Rn. 6 - [X.] zwischen Einreichung Schlussrechnung und [X.]; vom 6. April 2017 - [X.], [X.], 932 Rn. 12 - [X.] zwischen [X.] und Beendigung des Insolvenzverfahrens; vgl. auch [X.], Beschluss vom 20. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 353 Rn. 6, 9; vom 6. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2115 Rn. 11). Denn beim tatsächlichen Zufluss weiterer Einnahmen zur Masse handelt es sich auch dann um eine neue Tatsache, die erst nach dem maßgeblichen [X.]punkt eingetreten ist, wenn der Massezufluss zum [X.]punkt des [X.]s bereits sicher zu erwarten gewesen ist. Dies liegt daran, dass nicht die (sichere) Erwartung Grundlage der Vergütungsfestsetzung ist, sondern als Berechnungsgrundlage nur solche [X.] zählen, die auch tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen ([X.], Beschluss vom 26. Februar 2015, aaO Rn. 8 mwN). Die formelle und materielle Rechtskraft einer bereits erfolgten Festsetzung steht nicht entgegen, weil die nunmehr eingetretene Masseanreicherung eine neue Tatsache darstellt ([X.], Beschluss vom 26. Januar 2006 - [X.], [X.], 486 Rn. 18).

Soweit der Senat davon gesprochen hat, dass ein späterer Massezufluss, der bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststeht, bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen ist ([X.], Beschluss vom 26. Februar 2015 - [X.] 9/13, [X.], 617 Rn. 8; vom 6. April 2017 - [X.], [X.], 932 Rn. 11), bezieht sich dies auf die Verpflichtung des Gerichts, bei entsprechendem Antrag des Verwalters so zu entscheiden. Hingegen ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, so zu verfahren. Soweit sich aus früheren Entscheidungen des Senats etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.

3. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO) und deshalb zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Insolvenzgericht erneut mit der Sache zu befassen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juni 2014 - [X.] 87/13, [X.], 1432 Rn. 16).

a) Das Insolvenzgericht wird zunächst die für die ergänzende Vergütungsfestsetzung maßgebende Berechnungsgrundlage festzustellen haben. Mehr als beantragt kann auch im Insolvenzvergütungsverfahren nicht zugesprochen werden ([X.], Beschluss vom 12. Januar 2006 - [X.] 127/04, [X.], 672, 674; vom 16. Februar 2017 - [X.] 103/15, [X.], 489 Rn. 41). Außerdem gilt zugunsten des weiteren Beteiligten das Verschlechterungsverbot ([X.], Beschluss vom 6. Mai 2004 - [X.] 349/02, [X.]Z 159, 122, 124; für die Rechtsbeschwerde vgl. § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

b) Das Insolvenzgericht wird sodann - was bislang nicht erörtert worden ist - zu prüfen haben, ob ein Abschlag vom Regelsatz der Vergütung gerechtfertigt ist. Da das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2014 beantragt worden ist, kommt der Abschlagstatbestand des § 3 Abs. 2 lit. e [X.] in Betracht. Dies gilt - wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidungen mit Beschluss vom 6. April 2017 ([X.] 48/16, Z[X.] 2017, 901) entschieden und näher begründet hat - auch für ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Insolvenzgericht und Beschwerdegericht haben es unterlassen, die Anforderungen an die Geschäftsführung des Verwalters in dieser Hinsicht zu würdigen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Abschlagstatbestand erfüllt sind. Dies wird - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - nachzuholen sein.

c) Weiter weist der Senat darauf hin, dass - soweit noch nicht erfolgt - der weitere Beteiligte die [X.] vorzunehmen hat, ohne dass es insoweit auf weitere [X.] aus dem laufenden Einkommen des Schuldners und die ausstehende abschließende Entscheidung über die Vergütung des weiteren Beteiligten ankäme. Das Insolvenzgericht hat die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu beschließen, sobald die [X.] vollzogen ist. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob nach der Erstellung des Schlussverzeichnisses oder nach der [X.] noch weitere [X.] aus dem laufenden Einkommen des Schuldners erfolgt sind oder eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des weiteren Beteiligten aussteht. Die endgültige Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ist weder eine Voraussetzung für die [X.] gemäß § 196 [X.] noch für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 [X.].

Hierfür besteht auch kein Bedürfnis. Fehlt es an einer rechtskräftigen Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, können insoweit erforderliche Beträge zurückbehalten werden. In gleicher Weise sind nachträgliche [X.] aus laufendem Einkommen des Schuldners zu behandeln, soweit sie nicht bereits im Rahmen der [X.] berücksichtigt werden können. Diese Beträge sind gegebenenfalls im Rahmen einer Nachtragsverteilung in entsprechender Anwendung des § 203 [X.] zu verteilen. Dies entspricht der gesetzlichen Wertung, dass das laufende Einkommen des Schuldners und die fehlende rechtskräftige Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters der [X.] nicht entgegenstehen.

Eine gesonderte Vergütung steht dem Insolvenzverwalter hierfür regelmäßig nicht zu. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt voraus, dass dies billigem Ermessen entspricht. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] scheidet eine solche Vergütung aus, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist. Deshalb kommt eine gesonderte Vergütung gemäß § 6 Abs. 1 [X.] bei [X.] bis zur Aufhebung des Verfahrens regelmäßig nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 6. April 2017 - [X.], [X.], 932 Rn. 16).

Kayser     

      

Lohmann     

      

Grupp 

      

Schoppmeyer     

      

Meyberg     

      

Meta

IX ZB 75/16

20.07.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Kassel, 14. September 2016, Az: 3 T 254/16

§ 63 Abs 1 S 2 InsO, § 196 Abs 1 InsO, § 200 InsO, § 8 InsVV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2017, Az. IX ZB 75/16 (REWIS RS 2017, 7721)

Papier­fundstellen: WM2017,1620 REWIS RS 2017, 7721

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