Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2017, Az. IX ZB 75/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7673

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:200717BIXZB75.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/16
vom

20. Juli
2017

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 63 Abs. 1 Satz 2; [X.] § 8
Ein nach der Einreichung des [X.] bei Gericht erfolgender Massezufluss stellt eine neue Tatsache dar, die grundsätzlich eine nachträgliche Festsetzung der Vergütung [X.]. Berücksichtigt der Insolvenzverwalter bei seinem ersten [X.] sicher zu erwartende, zukünftige Massezuflüsse nicht, führt dies nicht zur Präklusion für einen ergänzen-den Festsetzungsantrag.

[X.] § 196 Abs. 1
Die [X.] hat zu erfolgen, auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters noch aussteht.

[X.] § 200
Ist die [X.]
vollzogen, hat das Insolvenzgericht die Aufhebung des [X.] zu beschließen, auch wenn nach der Erstellung des Schlussverzeichnisses oder nach der [X.] noch weitere Massezuflüsse aus dem laufenden Einkommen des Schuld-ners erfolgt
sind oder eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des [X.] noch aussteht.
[X.], Beschluss vom 20. Juli 2017 -
IX [X.]/16 -
LG [X.]

[X.]-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und Meyberg

am 20. Juli
2017
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden
der
[X.]
der 3. Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 14. Sep-tember 2016
und der Beschluss des [X.] vom 17. Mai 2016 aufgehoben, soweit zum Nachteil des weiteren [X.] erkannt worden ist.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das [X.].

Der Wert des Gegenstands des [X.] wird auf 528,25

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 18.
September 2014
eröff-neten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. [X.] dem 8.
Dezember 2015
reichte er den Schlussbericht mit
Schlussrechnung 1
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-

und seinen [X.] beim Insolvenzgericht ein. Er legte eine Masse von 6.135,93

beantragte eine Vergütung von 3.714,19

n-schließlich Auslagenpauschale, Zustellkosten und Umsatzsteuer. Am 7.
Januar 2016 legte er ein aktuelles Verteilungsverzeichnis gemäß §
188 [X.] vor.
Mit Beschluss vom 8.
Januar 2016
stimmte das Insolvenzgericht der Schlussvertei-lung zu
und bestimmte den 16.
März 2016 als Stichtag, der dem Schlusstermin im schriftlichen Verfahren entspricht. Die Gläubiger erhoben im Schlusstermin keine Einwendungen. Mit Beschluss vom 27.
Januar 2016
setzte das Insol-venzgericht die Vergütung antragsgemäß fest.

Mit Schreiben vom 19.
April 2016
hat der weitere Beteiligte
beantragt, seine Vergütung auf 4.432,42

festzusetzen. Aufgrund von weiteren [X.] nach dem [X.] vom 8.
Dezember 2015 betrage die Teilungsmasse 7.343,05

l-venzgericht wies mit Verfügung vom 20.
April 2016 darauf
hin, dass der weitere Beteiligte die Verteilung bereits einen Tag nach dem Schlusstermin hätte vor-nehmen können und nicht ersichtlich sei, warum bislang keine Verteilung erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 21.
April 2016 teilte der weitere Beteiligte mit, dass die Verteilung umgehend erfolgen werde.

Mit Beschluss vom 17.
Mai 2016
hat das Insolvenzgericht eine ergän-zende Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 181,46

Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das [X.] die ergän-zende Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 189,98

t-gesetzt und die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen. Mit seiner zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen [X.] weiter.
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4

-

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie
führt zur Aufhebung der ange-fochten Entscheidung und Zurückverweisung
der Sache an das Amtsgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, Berechnungsgrundlage sei der Wert der Insolvenzmasse, auf den sich die Schlussrechnung beziehe. Diese habe auf den [X.]punkt der Beendigung des Verfahrens abzustellen. Daher [X.], die
bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicher-heit feststünden, bereits bei der Schlussrechnung zu berücksichtigen und in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Eine nachträgliche Ergänzung der [X.] komme nur in Betracht, wenn die späteren Massezuflüsse bei [X.] der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu er-warten gewesen seien.

Der weitere Beteiligte berufe sich auf Massezuflüsse, die auf den pfänd-baren Anteilen der vom Schuldner erzielten Einkünfte beruhten. Diese Einkünfte und ihr pfändbarer Anteil seien dem weiteren Beteiligten schon zum [X.]punkt der Schlussrechnung bekannt gewesen. Da er zugleich um die weitere Dauer des Verfahrens nach Einreichung seiner Schlussrechnung gewusst habe, seien die pfändbaren Anteile aus den Einkünften des Schuldners in bisheriger Höhe jedenfalls für die übliche Dauer des Verfahrens sicher erwartbar gewesen. Dies betreffe hier die pfändbaren Anteile an den Einkünften in den Monaten Januar bis April 2016. Lediglich soweit sich der pfändbare Anteil ab März 2016 gering-fügig erhöht habe, sei dies nicht zu erwarten gewesen. Dies führe zu einer ge-ringfügig höheren Vergütungsfestsetzung gegenüber der amtsgerichtlichen Ent-scheidung.
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-

5

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2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dem Insolvenzverwalter steht grundsätzlich eine ergänzende Vergütung hinsichtlich eines erst nach [X.] der Schlussrechnung erfolgten [X.] zu. Da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.
September 2014 und damit nach dem 30.
Juni 2014 beim Insolvenzgericht einging, sind
die Vorschriften der In-solvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der ab 1.
Juli 2014 geltenden [X.] anzuwenden (§
19 Abs.
4
[X.]).

a) Eine nachträgliche Ergänzung der Vergütungsfestsetzung ist rechtlich
möglich ([X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2013 -
IX
ZB 9/12, [X.], 334
Rn. 9; vom 6.
April 2017 -
IX
ZB 3/16, [X.], 932 Rn. 12). Sie kommt insbe-sondere für Massezuflüsse im [X.]raum
zwischen der Einreichung der Schluss-rechnung und dem Schlusstermin
in Betracht ([X.], Beschluss vom 26.
Januar 2006 -
IX
ZB 183/04, [X.], 486 Rn. 15). Dies gilt gleichermaßen für [X.] bis zur Aufhebung des Verfahrens ([X.], Beschluss vom 6.
April 2017, aaO). Erst bei [X.] nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus ([X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2011 -
IX
ZB 12/11, [X.], 2115 Rn. 11
mwN; vom 6.
April 2017, aaO).

Eine nachträgliche Festsetzung ist ausgeschlossen, sofern die Vergü-tung des Insolvenzverwalters bereits rechtskräftig festgesetzt ist. Die materielle Rechtskraft einer Festsetzung gemäß §
64 Abs.
1 [X.], §
8 Abs.
1, 2 [X.] bezieht sich dabei auf den einheitlichen Vergütungsanspruch des [X.] ([X.], Beschluss vom 20.
Mai 2010 -
IX
ZB 11/07,
[X.]Z 185, 353 Rn. 10). Dies steht jedoch einem [X.] nicht entgegen, wenn sich durch neue Tatsachen die Sachlage nach der Erstfestsetzung zugunsten des [X.] verändert hat ([X.], aaO Rn. 4, 6).
Massezuflüsse nach Einreichung 7
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6

-

der Schlussrechnung des Verwalters, die nicht sicher zu erwarten waren, stel-len neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung füh-ren können ([X.], Beschluss
vom 6.
Oktober 2011, aaO Rn.
10 mwN; vom
19.
Dezember
2013, aaO Rn.
6; vom 6.
April 2017, aaO Rn. 17).

b) Anders als das Beschwerdegericht meint, ist der Insolvenzverwalter nicht gehindert, einen ergänzenden Festsetzungsantrag auf die von ihm be-haupteten nachträglichen
Massezuflüsse zu stützen. Selbst wenn der [X.] bei seinem ersten
[X.] sicher zu erwartende, zu-künftige Massezuflüsse nicht berücksichtigt, führt dies nicht zur Präklusion für einen ergänzenden Festsetzungsantrag. Dies gilt insbesondere für zukünftige Massezuflüsse aus dem laufenden Einkommen des Schuldners.

aa) Gemäß §
63 Abs.
1 Satz 2 [X.] wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur [X.] der Beendigung des [X.] berechnet. Soweit gemäß §
1 Abs.
1 Satz 1 [X.] die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf die sich die Schlussrech-nung bezieht, enthält dies trotz der unterschiedlichen Formulierung keinen an-deren zeitlichen Anknüpfungspunkt für den Wert der Insolvenzmasse als §
63 Abs.
1 Satz 2 [X.] ([X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2013, aaO Rn. 10; vom 6.
April 2017, aaO Rn. 9). Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist daher die gesamte Teilungsmasse, die für eine Verteilung unter den
Gläubigern
zur Verfügung steht ([X.], Beschluss vom 6.
April 2017, aaO). Demgemäß soll die Vergütung des Insolvenzverwalters nach der gesetzgeberischen Konzeption der §
63 Abs.
1 Satz 2, §
66 [X.], §
1 Abs. 1, §
8 Abs.
1 Satz 3 [X.] erst zu einem [X.]punkt festgesetzt werden, zu dem sämtliche Massezuflüsse abge-schlossen sind.

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Gegenstand der Schlussrechnung
ist allerdings nicht nur die zum [X.]-punkt ihrer Erstellung vorhandene Masse. Die Schlussrechnung hat vielmehr auf den [X.]punkt der Beendigung des Verfahrens abzustellen ([X.], Beschluss vom 26.
Januar 2006 -
IX
ZB 183/04, [X.], 486 Rn. 15; vom 19.
Dezember 2013, aaO Rn. 8). Diese gesetzgeberische Wertung stößt jedoch hinsichtlich zukünftiger Massezuflüsse an
Grenzen. Dies gilt insbesondere, sofern der Schuldner über laufendes Einkommen verfügt. Insoweit ergibt sich aus §
196 Abs.
1 [X.], dass Massezuflüsse aus dem pfändbaren Einkommen der [X.] nicht entgegenstehen. Demgemäß hindert ein laufendes Ein-kommen des Schuldners auch nicht die Aufhebung des Verfahrens gemäß §
200 Abs.
1 [X.].

bb) Angesichts dieser gesetzlichen Wertungsgrundlage stellt ein nach der Einreichung des [X.] bei Gericht erfolgender Massezufluss eine neue Tatsache dar, die grundsätzlich eine nachträgliche Festsetzung der Vergütung ermöglicht. Hingegen geben die gesetzlichen Vorschriften keine Grundlage dafür ab, dass der Insolvenzverwalter, wenn er einen tatsächlich noch nicht erfolgten, jedoch zukünftig zu erwartenden Massezufluss bei seinem [X.] nicht berücksichtigt, deshalb nach der Entscheidung über seinen [X.] bei einer Entscheidung über eine ergänzende Fest-setzung seiner Vergütung mit diesen Tatsachen präkludiert wäre. Dagegen
spricht schon, dass sich der Verwalter die Ergänzung seines [X.] bei der ersten Antragstellung hinsichtlich zukünftiger [X.] vorbehalten kann ([X.], Beschluss vom 10.
November 2005 -
IX
ZB 168/04, [X.], 93, 95; vom 26.
Januar 2006
-
IX
ZB 183/04, [X.], 486 Rn. 18).

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Allerdings kann der Verwalter schon bei der Erstellung der (vorläufigen) Schlussrechnung Positionen als Massezuflüsse aufnehmen, deren Eingang sicher feststeht ([X.], Beschluss vom 5.
Juli 2007 -
IX
ZB 305/04, [X.], 1958 Rn. 9 -
Zinseinnahmen; vom 25. Oktober 2007 -
IX
ZB 147/06, [X.], 81 Rn. 6
-
Umsatzsteuererstattung; vom 26.
Februar 2015 -
IX
ZB 9/13, [X.], 617
Rn. 8 -
Umsatzsteuererstattung). Demgemäß kann
er für seinen [X.] solche zukünftigen Massezuflüsse bereits be-rücksichtigen. Diese Entscheidungen betrafen jedoch Fälle, in denen der [X.] tatsächlich so verfahren war. Steht ein späterer Massezufluss bereits bei Einreichung der Schlussrechnung sicher fest, ist es nämlich zweck-mäßig, dass der Insolvenzverwalter diesen Massezufluss bereits im Rahmen der Schlussrechnung und des [X.] berücksichtigt ([X.], [X.] vom 26.
Januar 2006 -
IX
ZB 183/04, [X.], 486 Rn. 18
f).

Daraus folgt jedoch nicht, dass der Insolvenzverwalter -
wenn er sich hinsichtlich der zukünftig erwarteten Massezuflüsse anders entscheidet
-
für eine ergänzende Vergütungsfestsetzung mit diesen Tatsachen präkludiert wäre
(Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., §
3 Rn. 58). Die gegenteilige Ansicht ([X.], Z[X.] 2015, 2543; [X.] in Kübler/
Prütting/Bork, [X.], 2015, §
8 [X.] Rn. 16; [X.], [X.], 239 f) trifft nicht zu. Deshalb hat der Senat in Fällen, in denen der Insolvenzverwalter eine er-gänzende Festsetzung seiner Vergütung aufgrund eines nachträglichen
Masse-zuflusses
nach dem ersten [X.] begehrte, keine Präklusion erwo-gen ([X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2013 -
IX
ZB 9/12, [X.], 323 Rn.
6
-
Massezuflüsse zwischen Einreichung Schlussrechnung und Schlussver-teilung; vom 6.
April 2017 -
IX
ZB 3/16, [X.], 932 Rn. 12 -
Massezuflüsse zwischen [X.] und Beendigung des Insolvenzverfahrens; vgl. auch [X.], Beschluss vom 20.
Mai 2010 -
IX
ZB 11/07, [X.]Z 185, 353 Rn. 6, 14
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9; vom 6.
Oktober 2011 -
IX
ZB 12/11, [X.], 2115 Rn. 11). Denn beim tat-sächlichen Zufluss weiterer Einnahmen zur Masse handelt es
sich auch dann um eine neue Tatsache, die erst nach dem maßgeblichen [X.]punkt eingetreten ist, wenn der Massezufluss zum [X.]punkt des [X.] bereits sicher zu erwarten gewesen ist. Dies liegt daran, dass nicht die (sichere) Erwartung Grundlage der Vergütungsfestsetzung ist, sondern als Berechnungsgrundlage nur solche Massezuflüsse zählen, die auch tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen ([X.], Beschluss vom 26.
Februar 2015, aaO Rn.
8 mwN). Die formelle und materielle Rechtskraft einer bereits erfolgten Festsetzung steht nicht entgegen, weil die nunmehr eingetretene Masseanrei-cherung eine neue Tatsache darstellt
([X.], Beschluss vom 26.
Januar 2006
-
IX
ZB 183/04, [X.], 486 Rn. 18).

Soweit der Senat davon gesprochen hat, dass ein späterer Massezu-fluss, der bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststeht, bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestset-zung zu berücksichtigen ist ([X.], Beschluss vom 26.
Februar 2015 -
IX
ZB 9/13, [X.], 617
Rn.
8; vom 6.
April 2017 -
IX
ZB 3/16, [X.], 932
Rn.
11), bezieht sich dies auf die Verpflichtung des Gerichts, bei entsprechen-dem Antrag des Verwalters so zu entscheiden. Hingegen ist der [X.] nicht verpflichtet, so zu verfahren. Soweit sich aus früheren Entschei-dungen
des Senats etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehal-ten.

3. [X.] ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§
577 Abs.
5 ZPO) und deshalb zur erneuten Entscheidung
zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Insolvenzge-16
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-

richt erneut mit der Sache zu befassen (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Juni 2014
-
IX
ZB 87/13, [X.], 1432 Rn. 16).

a) Das Insolvenzgericht wird zunächst die für die ergänzende [X.] maßgebende Berechnungsgrundlage festzustellen haben. Mehr als beantragt kann auch im Insolvenzvergütungsverfahren nicht zuge-sprochen werden ([X.], Beschluss vom 12.
Januar 2006 -
IX
ZB 127/04, [X.], 672,
674; vom 16.
Februar 2017 -
IX
ZB 103/15, [X.], 489 Rn. 41). Außerdem gilt zugunsten des weiteren Beteiligten das Verschlechterungsverbot ([X.], Beschluss vom 6.
Mai 2004 -
IX
ZB 349/02, [X.]Z 159, 122, 124; für die Rechtsbeschwerde vgl. §
577 Abs.
2 Satz 1 ZPO).

b)
Das Insolvenzgericht
wird sodann -
was bislang nicht erörtert worden ist
-
zu prüfen haben, ob ein Abschlag vom Regelsatz der Vergütung gerechtfer-tigt ist. Da das Insolvenzverfahren nach dem 30.
Juni 2014 beantragt worden ist, kommt der Abschlagstatbestand des §
3 Abs. 2 lit. e [X.] in Betracht. Dies gilt -
wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidungen
mit [X.] vom 6.
April 2017 (IX
ZB 48/16, Z[X.] 2017, 901) entschieden und nä-her begründet
hat
-
auch für ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Insolvenzge-richt und Beschwerdegericht haben
es unterlassen, die Anforderungen an die Geschäftsführung des Verwalters in dieser Hinsicht zu würdigen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Abschlagstatbestand erfüllt sind. Dies wird -
nach Gewährung rechtlichen Gehörs
-
nachzuholen sein.

c) Weiter weist der Senat darauf
hin, dass -
soweit noch nicht erfolgt
-
der weitere Beteiligte die [X.] vorzunehmen hat, ohne dass es insoweit auf weitere Massezuflüsse aus dem
laufenden Einkommen des Schuldners und die ausstehende abschließende Entscheidung über die Vergü-18
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11

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tung des weiteren Beteiligten ankäme. Das Insolvenzgericht hat die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu beschließen, sobald die [X.] vollzo-gen ist. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob nach der Erstellung des Schlussverzeichnisses oder nach der [X.] noch weitere [X.] aus dem laufenden Einkommen des Schuldners erfolgt sind oder eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des weiteren Beteiligten aus-steht. Die endgültige Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ist weder eine Voraussetzung für die [X.] gemäß §
196 [X.] noch für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß §
200 [X.].

Hierfür besteht auch kein Bedürfnis. Fehlt es an einer rechtskräftigen Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, können insoweit erforder-liche Beträge zurückbehalten werden. In gleicher Weise sind nachträgliche Massezuflüsse aus laufendem Einkommen
des Schuldners zu behandeln, so-weit sie nicht bereits im Rahmen der [X.] berücksichtigt werden können. Diese Beträge sind gegebenenfalls im Rahmen einer Nachtragsvertei-lung in entsprechender Anwendung des §
203 [X.] zu verteilen. Dies entspricht der gesetzlichen Wertung, dass das laufende Einkommen des Schuldners und die fehlende rechtskräftige Entscheidung über die Vergütung des [X.] der [X.] nicht entgegenstehen.

Eine gesonderte Vergütung steht dem Insolvenzverwalter hierfür regel-mäßig nicht zu. §
6 Abs.
1 Satz 1 [X.] setzt voraus, dass dies billigem Ermes-sen entspricht. Gemäß §
6 Abs.
1 Satz 2 [X.] scheidet eine solche Vergütung aus, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Fest-setzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

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Deshalb kommt eine gesonderte Vergütung gemäß §
6 Abs.
1 [X.] bei [X.]n bis zur Aufhebung des Verfahrens regelmäßig nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 6.
April 2017 -
IX
ZB 3/16, [X.], 932 Rn. 16).

Kayser
[X.]
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.05.2016 -
3 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 14.09.2016 -
3 [X.]/16 -

Meta

IX ZB 75/16

20.07.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2017, Az. IX ZB 75/16 (REWIS RS 2017, 7673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7673

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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