Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2019, Az. 4 StR 489/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 6228

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Rüge der unzutreffenden Würdigung einer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung des Tatgeschehens


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der [X.], das [X.] habe § 261 [X.] verletzt, weil es eine in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videoaufzeichnung des Tatgeschehens unzutreffend gewürdigt habe, bemerkt der [X.] ergänzend:

Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeanstandung bereits nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügenden Weise erhoben ist, weil es sich bei den von der Revision vorgelegten Standbildern nicht um das in Rede stehende Beweismittel - die Videoaufzeichnung - handelt (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 58/18, juris, Rn. 23).

Unbeschadet davon ist die [X.] jedoch deshalb unzulässig, weil die Frage, welcher Bedeutungsgehalt der Videoaufzeichnung des abgebildeten hochdynamischen Geschehens selbst oder Standbildern hiervon zukommt, in beiden Fällen gleichermaßen eine Bewertung erfordert, die allein Sache des Tatrichters im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung und daher ohne eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme im Revisionsverfahren nicht überprüfbar ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. April 2003 - 1 [X.], [X.]St 48, 268, 273; vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, [X.]St 41, 376, 380; [X.]/[X.], § 261 Rn. 418; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 261 Rn. [X.]).

Sost-Scheible   

        

Cierniak   

        

   [X.]

                          

Ri[X.] [X.] ist im Urlaub
und daher gehindert zu
unterschreiben.

        
        

Feilcke   

        

Sost-Scheible

        

Meta

4 StR 489/18

19.06.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 19. Juni 2019, Az: 4 StR 489/18, Beschluss

§ 261 StPO, § 337 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2019, Az. 4 StR 489/18 (REWIS RS 2019, 6228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6228


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 489/18

Bundesgerichtshof, 4 StR 489/18, 19.06.2019.

Bundesgerichtshof, 4 StR 489/18, 19.06.2019.


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