Aktenzeichen 3 StR 140/10

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ECLI:
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RCN:
RCN84DVQ36GZS3ERAC

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.05.2010

Entscheidung des Revisionsgerichts: Strafzumessung auf der Grundlage eines falschen Strafrahmens

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