Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 4 StR 452/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 10949

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Aufklärungsrüge


Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 29. Mai 2018 werden mit der Maßgabe verworfen, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 750 Euro sowie darüber hinaus gegen den Angeklagten [X.]in Höhe von 50 Euro und den Angeklagten E.     in Höhe von 30 Euro jeweils in weiterer Gesamtschuldnerschaft angeordnet wird.

2. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren wird abgesehen.

Gründe

1

1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war bei beiden Angeklagten aus den Gründen der Antragsschriften des [X.] dahingehend zu ergänzen, dass sie für die weiteren Beträge von 50 Euro ([X.]) und 30 Euro (E.     ) ebenfalls als Gesamtschuldner (nicht miteinander, aber im Hinblick auf andere Tatbeteiligte) haften.

2

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 [X.]). Soweit der Angeklagte [X.]eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 [X.]) geltend macht, weil der Zeuge T.    nicht einvernommen wurde, ist die erhobene Rüge schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 [X.]), weil der Aufenthaltsort des Zeugen nicht mitgeteilt wird und es deshalb an der Benennung eines hinreichend bestimmten Beweismittels fehlt (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 [X.], Rn. 3 [insoweit in [X.], 713 nicht abgedruckt]; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 344 Rn. 68 mwN). Auch werden die in Bezug genommenen Beweisanträge nicht mitgeteilt.

3

3. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist deshalb regelmäßig nicht erforderlich, den Inhalt einer in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung (hier in einem Nahverkehrszug) in allen Details ohne Rücksicht auf die Beweisbedeutung der einzelnen Bildsequenzen wiederzugeben (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 3 [X.]).

Sost-Scheible     

        

Cierniak     

        

Bender

        

Quentin     

        

Bartel     

        

Meta

4 StR 452/18

29.01.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankenthal, 29. Mai 2018, Az: 5172 Js 20766/17 jug - 3 KLs

§ 244 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 4 StR 452/18 (REWIS RS 2019, 10949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10949

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3 StR 145/17

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