Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. 2 StR 498/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4926

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 498/12
vom
19.
Juni 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19.
Juni 2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Becker,

[X.] am [X.]
[X.]of. Dr. Fischer,
[X.],
[X.]of. Dr. [X.],
[X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

und
Rechtsanwältin

als Verteidiger des Angeklagten P.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten L.

,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten P.

und [X.].

wird
das Urteil des [X.] vom 11.
Juli 2012, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten P.

und [X.].

, an eine andere Ju-
gendkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten P.

und
[X.].

werden verworfen.
4.
Die Revision des Angeklagten L.

gegen das vorbezeichne-
te Urteil wird verworfen.
5.
Der Angeklagte L.

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung verurteilt, den Angeklagten P.

zu einer Jugendstrafe
von einem Jahr und acht Monaten, den Angeklagten [X.].

zu einer Ju-
gendstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten L.

zu einer Freiheitsstra-
1
-
4
-
fe von drei Jahren. Die Vollstreckung der Jugendstrafen für die Angeklagten P.

und [X.].

hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil
richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel der Angeklagten P.

und [X.].

führen aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung im Straf-
ausspruch; die Revision des Angeklagten L.

bleibt ohne Erfolg.

I.
Nach den Feststellungen des [X.] trafen sich die Angeklagten P.

und [X.].

am Mittag des 19.
Oktober 2009 und überlegten, wie sie
zu Geld kommen könnten. Der Angeklagte P.

führte zwei Gaspistolen mit.
Deshalb kamen sie auf den Gedanken, eine Tankstelle zu überfallen. Sie trafen sich mit dem Angeklagten L.

und weihten ihn in den [X.] ein, der sich
dann auf die Tankstelle in Z.

konzentrierte. Am Abend fuhren die Ange-
klagten zum [X.]. Der Angeklagte P.

stellte das von ihm geführte Flucht-
fahrzeug so ab, dass er von dort die Tankstelle einsehen konnte. Die Angeklag-ten [X.].

und
L.

nahmen die Schreckschusspistolen an sich, von de-
nen zumindest eine geladen und funktionstüchtig war. Sie verbargen sich [X.] hinter geparkten Lastkraftwagen und beobachteten die Tankstelle. Dann maskierten sie sich, stürmten in den Verkaufsraum und bedrohten den Ange-stellten S.

. Als dieser der Aufforderung zur Herausgabe des Geldes aus der
Hauptkasse nicht sogleich nachkam, gab der Angeklagte L.

einen Schuss
ab. Der Zeuge S.

übergab ihnen daraufhin rund 2.000 Euro.

2
-
5
-
II.
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Auch die Beweiswürdigung des [X.] ist aus den vom [X.] genannten Gründen rechtlich nicht zu [X.]. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten L.

ist ebenfalls
rechtsfehlerfrei.
Jedoch begegnet die Verhängung der Jugendstrafen gegen die Ange-klagten P.

und [X.].

rechtlichen Bedenken. Es ist zu besorgen, dass
der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsgedanke (§ 18
Abs. 2 JGG), der als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, unbeachtet geblieben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2005 -
4 StR 379/05).
Anhaltspunkte für dessen Berücksichtigung finden sich in den [X.] nicht. Sie teilen ausschließlich Überlegungen mit, nach denen die Strafen aus der Sicht der Jugendkammer "tat-
und schuldangemessen" seien. Dagegen wird weder der Erziehungsbedarf
hinsichtlich der Angeklagten P.

und [X.].

erörtert, noch werden die gegebenenfalls zu erwartenden Fol-
gen einer eventuellen Verbüßung der Jugendstrafen für die weitere Entwicklung
3
4
-
6
-
dieser Angeklagten in den Blick genommen. Auch erhebliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten nach der Tat hat die Jugend-kammer nicht erkennbar berücksichtigt.

Becker

Fischer

Appl

[X.]

Eschelbach

Meta

2 StR 498/12

19.06.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. 2 StR 498/12 (REWIS RS 2013, 4926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4926

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