Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2009, Az. 5 StR 31/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4314

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Nachschlagewerk: ja [X.]St : ja Veröffentlichung : ja StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a Schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat kön-nen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit.[X.] nur dann erfüllen, wenn sie weiterhin von [X.] oder Bereicherungsabsicht getragen sind, insbesondere der Beutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute dienen (im [X.] an [X.]St 20, 194; [X.], 3651, zur [X.] in [X.]St bestimmt). [X.], Urteil vom 25. März 2009 [X.] 5 StR 31/09 [X.]

5 StR 31/09 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 25. März 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. März 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.]in Dr. [X.], [X.] [X.]als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwältin Sc. als Verteidigerin für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.]. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. [X.]ptember 2008 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die [X.]und [X.]. des Raubes sowie der räuberischen Erpressung, jeweils in [X.] mit gefährlicher [X.]rperverletzung, und der Angeklagte [X.]der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher [X.]rperverletzung schuldig sind, und b) betreffend den Angeklagten [X.]

im Strafausspruch sowie betreffend die Angeklagten [X.]und [X.]. jeweils im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.] , an eine andere [X.] des [X.] zurückverwie-sen. Betreffend die Angeklagten [X.]und [X.].

wird von einer Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels abgesehen. [X.] Von Rechts wegen [X.] - 4 - [X.]Das [X.] hat die Angeklagten [X.] und [X.]. we-gen Raubes sowie wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung jeweils in Tateinheit mit gefährlicher [X.]rperverletzung und den Angeklagten [X.] wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher [X.]rperverletzung schuldig gesprochen und wie folgt verurteilt: den Angeklagten [X.] zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten, den erwachsenen Angeklagten [X.] [X.] unter Anwendung des § 250 Abs. 3 StGB [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten [X.]. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, der Angeklagte [X.] auch die Verletzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel erzielen [X.] hinsichtlich der Schuldsprüche in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt [X.] den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 a) Die Angeklagten hatten sich am Abend vor der Tat in der Wohnung des Angeklagten [X.] getroffen und dort gemeinsam mit zwei Mädchen al-koholische Getränke konsumiert. Um Nachschub zu besorgen, begaben sie sich zu einem —[X.] Da ihr Geld nicht ausreichte, machte letztlich der Angeklagte [X.] den Vorschlag, jemanden —abzuziehenfi. Diesem Vorhaben schloss sich der Angeklagte [X.].

ohne Zögern an, während sich der Angeklagte [X.] zunächst nicht beteiligen wollte und mit den [X.] in einigem Abstand hinter den beiden anderen [X.]. Auf der Straße begegneten die Angeklagten den Geschädigten Si. und [X.]. . In [X.] beraubten [X.] und [X.]. zunächst den 3 - 5 - Zeugen Si. . Unter Einsatz von Faustschlägen und Tritten nahmen sie ihm eine Schachtel Zigaretten weg. Während dieser Tat hatte sich der Zeuge [X.]. ängstlich entfernt. Der Angeklagte [X.] verfolgte ihn und versperrte ihm mit ausgestreckten Armen den Weg. Die beiden anderen Angeklagten kamen hinzu und bauten sich, ihren [X.] wieder aufgreifend, vor dem Zeugen auf. Sie schubsten ihn und verlangten Geld von ihm verbunden mit der Drohung, ihn im Falle der Weige-rung —abzustechenfi. Nachdem der inzwischen —[X.] Zeuge sich auf ihr Geheiß auf die Eingangsstufen eines Hauses gesetzt und dem Angeklagten [X.]. seine Geldbörse ausgehändigt hatte, trat dieser zur [X.]ite, um sie zu durchsuchen. Als der Geschädigte nun aufstehen und sich entfernen [X.], hinderten [X.] und [X.]ihn daran. Sie versetzten ihm so heftige Faustschläge und Tritte, dass er zu Boden ging. Beide Angeklagte traten mehrfach gegen den Kopf des Zeugen. Nachdem der Angeklagte [X.]. der Geldbörse des [X.]. einen Fünf-Euro-Schein entnommen und die Börse weggeworfen hatte, beteiligte er sich ebenfalls an den Misshandlungen und trat wiederholt ins Gesicht des am Boden Liegenden. Die Angeklagten ließen den Geschädigten schließlich bewusstlos zurück. 4 b) Das [X.] hat die Tat gegen den Zeugen [X.]. als (beson-ders) schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher [X.]rper-verletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a, § 25 Abs. 2, § 52 StGB) gewertet. Der Umstand, dass die körperlichen Misshandlungen erst nach Herausgabe der Geldbörse erfolgten, stehe der Annahme des [X.] des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. [X.] nicht entgegen. Denn anders als bei den Zwangsmitteln des [X.] bedürfe es insoweit keiner final-kausalen Verknüpfung. Vielmehr reiche nach dem Gesetzeswortlaut eine Misshandlung —bei der [X.], d. h. zu irgendeinem Zeitpunkt während des [X.]s aus. 5 - 6 - 2. Diese Begründung ist unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden. 6 a) Zwar trifft es im Ansatz zu, dass eine Verwirklichung des [X.] des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. [X.] auch noch in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der Raubtat möglich ist (Fischer, StGB 56. Aufl. § 250 Rdn. 26). Dies hat der [X.] für den ähnli-chen Fall des Verwendens einer Waffe —bei der [X.] im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. [X.] NStZ-RR 2008, 342; [X.], 3651, zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt) im Einklang mit seiner Rechtsprechung zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. (vgl. [X.]St 20, 194, 197) mehrfach bejaht. Danach genügt es zur Anwendung des § 250 StGB, dass die Waffe dem [X.] zu irgendeinem Zeitpunkt des [X.]s zur Verfügung steht. Unter [X.] ist dabei nicht nur die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bis zur Vollendung des Raubes zu verstehen, sondern das gesamte [X.] bis zu dessen tatsächlicher Beendigung. Allerdings hat der [X.] stets darauf abgestellt, dass der Täter die Waffe zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes zur weiteren Verwirklichung seiner Zueignungsabsicht und in diesem Abschnitt der Tat insbesondere zur [X.] eingesetzt hat. Nichts anderes hat zu gelten, wenn nach Vollen-dung einer räuberischen Erpressung der Waffeneinsatz in Frage steht. Er muss entsprechend zur weiteren Verwirklichung der Bereicherungsabsicht erfolgt sein. 7 b) Der schlichte räumlich-zeitliche Zusammenhang zwischen einem [X.] vollendeten [X.] Raub oder einer räuberischen Erpressung und einer unmit-telbar nachfolgenden schweren Misshandlung genügt für die Annahme des Tatbestandsmerkmals —bei der [X.] im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. [X.] nicht. Dem steht schon der systematische Zusammenhang entgegen, in dem der Tatbestand steht. Da die Raubdelikte durch die finale Verknüp-fung von Gewalt und rechtswidriger Vermögensverfügung geprägt sind, [X.] sich das Merkmal —bei der [X.] auf eben diese Verknüpfung. Hierfür 8 - 7 - spricht auch die Regelung des räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB, wonach der auf frischer Tat betroffene Dieb nur dann gleich einem Räuber [X.] mit den entsprechenden Qualifikationen [X.] bestraft werden kann, wenn er die Gewalt einsetzt, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Die Qualifikation betrifft deshalb bei den übrigen Raubtatbeständen auch nur die besondere Form oder Intensität des [X.], der für die Herbeiführung der Vermögensverfügung aufgewendet wird. Dabei ist [X.] wie der [X.] in seinem Terminsantrag zutreffend ausgeführt hat [X.] bei der Ausle-gung des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. [X.] maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Vorschrift gegenüber den als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Strafbestimmungen der §§ 224 und 226 StGB eine deutlich angehobene Strafrahmenuntergrenze aufweist. Das bloße Übergehen zur schweren kör-perlichen Misshandlung nur bei Gelegenheit eines bereits vollendeten [X.] vermag diese signifikante Anhebung der Mindeststrafe nicht zu [X.]. 9 Zwar erscheint es vom Wortlaut her möglich, im weiteren Zusammen-hang mit einem vollendeten Raub oder einer räuberischen Erpressung ste-hende [X.]rperverletzungen [X.] etwa aus Wut über eine zu geringe Beute aus-geführte schwere Misshandlung [X.] der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. [X.] zu unterstellen. Der besondere Schutzzweck des Raub- und Er-pressungstatbestandes erfordert indes, dass die als schwere Misshandlung zu qualifizierende [X.]rperverletzung von einer weiteren Verwirklichung der [X.] oder Bereicherungsabsicht getragen ist (vgl. [X.]St 20, 194, 197; [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 250 Rdn. 12; a. [X.] aaO). c) So liegt es hier aber nach den rechtsfehlerfrei getroffenen [X.] nicht. Die massiven, zur Ohnmacht des Opfers führenden Verlet-zungshandlungen der Angeklagten standen in keinem Zusammenhang mit der [X.]. Der Angeklagte [X.]. hatte die aus fünf Euro be-stehende [X.] bereits an sich genommen und die offensichtlich für [X.] - 8 - los gehaltene Geldbörse des Opfers weggeworfen. Die Angeklagten hatten keinen Anlass für die Annahme, der Geschädigte werde versuchen, seine Geldbörse wieder zu erlangen. Des Weiteren ist nicht festgestellt, dass die Angeklagten den Geschädigten durch die Misshandlungen etwa noch zur Herausgabe weiterer Wertgegenstände veranlassen wollten. 3. Das weitere Revisionsvorbringen der Angeklagten zu den jeweils erhobenen Sachrügen zeigt aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keine Rechtsfehler des angefochtenen Ur-teils auf; dasselbe gilt für die offensichtlich unbegründete Verfahrensrüge des Angeklagten [X.] . 11 12 4. Der [X.]nat ändert den Schuldspruch, da ein anderweitiger Nachweis der Qualifikation bei der gegebenen Beweislage ausgeschlossen erscheint. 13 5. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Straf-ausspruchs gegen den Angeklagten [X.]
und der Aussprüche über die Hö-he der Jugendstrafe gegen die beiden übrigen Angeklagten. Bei dem er-wachsenen Angeklagten [X.] unterscheidet sich der hier anzuwendende Strafrahmen des § 224 Abs. 1 erste Alternative StGB (i.V.m. § 249 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) zwar nicht wesentlich von dem angewendeten Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB. Indes liegt es [X.] abgesehen von der [X.] Mindeststrafe [X.] nicht fern, dass die konkrete Straffindung von der zu Unrecht angenommenen Qualifikation beeinflusst worden ist. Bei den jugend-lichen Angeklagten lässt angesichts zweier Raubtaten der Wegfall der Quali-fikation die Notwendigkeit der Verhängung von [X.] wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) ersichtlich unberührt. Trotz der sehr mild bemessenen Strafen kann der [X.]nat letztendlich nicht ausschließen, dass das [X.] noch etwas mildere [X.] verhängt hätte. Denn die [X.] hat nicht etwa, wie es auf der Hand gelegen hätte, die besondere Brutalität der Tat, sondern eine erhöhte Mindeststrafe des Normalstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB bei beiden Angeklagten als - 9 - maßgeblichen Zumessungsgrund benannt ([X.], 34) und insgesamt er-zieherische Erwägungen bei seiner Strafzumessung vernachlässigt. Da lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt, können sämtliche [X.] bestehen bleiben; sie sind allenfalls durch weitere Feststellungen er-gänzbar, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. 14 [X.] Raum Brause [X.] [X.]

Meta

5 StR 31/09

25.03.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2009, Az. 5 StR 31/09 (REWIS RS 2009, 4314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4314

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