Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. 2 StR 275/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3944

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 275/11
vom
17.
August 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 17.
August 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten M.

wird das Urteil des [X.] vom 24.
Februar 2011, soweit es diesen Ange-klagten betrifft, aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tat-geschehen bleiben jedoch aufrecht erhalten.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verwor-fen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberi-scher Erpressung in zwei Fällen und wegen schweren Raubes verurteilt, den Angeklagten [X.]

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten M.

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der [X.]
-
3
-
geklagten. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Nach den Feststellungen des [X.] beschlossen die Tatgenossen [X.]

, M.

, D.

und [X.]

am 12.
September 2010, einen Überfall zu begehen. [X.]

schlug die Videothek M.

in K.

als Tatob-jekt vor; D.

steuerte eine [X.] als Tatwerkzeug zur Ausführung bei und [X.]

sollte die eigentliche Tat begehen. Alle Beteiligten sollten einen Beuteanteil erhalten, der Angeklagte [X.]

aber den größten Anteil. Am [X.] begaben sie sich zur Videothek. [X.]

, D.

und M.

sahen sich dort um und stellten fest, dass keine Kunden anwesend waren. Dann erhielt der Angeklagte [X.]

sein Einsatzsignal. Er maskierte sich und bewaffnete sich mit der [X.]. Damit bedrohte er die Angestellte

L.

und [X.] die Herausgabe von mindestens 1.800 Euro Bargeld. Bei der Beutetei-lung erhielt [X.]

1.300 Euro, der Rest wurde aufgeteilt. Der Bekannte
B.

, der bei der Tat nicht mitgewirkt hatte, erhielt später auch 150 Euro aus der Beute, damit er schweigen solle. Weil die Tat als Erfolg angesehen wurde, beschlossen [X.]

, M.

, [X.]

und D.

, künftig weitere Überfälle zu begehen. Am 16.
September 2010 waren die Angeklagten [X.]

, M.

und zudem der gesondert verfolgte B.

im Einsatz. Der Angeklagte [X.]

hatte wieder eine [X.] zur Verfügung. [X.] war nun das Sonnenstudio Ca.

. [X.]

führte dort den Überfall aus und
erbeutete 300
Euro, während M.

und B.

draußen blieben. Die Beute wurde geteilt. Am 20.
September 2010 wurde ein weiterer Überfall begangen. Die fünf [X.] begaben sich dazu zur

Tankstelle. Während D.

und M.

Wache standen und [X.]

unbekannten Dingen nachging, betraten [X.]

und B.

die Tankstelle, bedrohten den Angestellten V.

mit der [X.] und erbeuteten 500 Euro.
2
-
4
-
Das [X.] hat die Angeklagten [X.]

und M.

in allen Fällen als Mittäter angesehen. Dem Angeklagten M.

hat es dabei generell ange-lastet, dass
er das [X.] auskundschaftete, die Tat mit plante, Wache stand und einen Anteil an der Beute hatte. Diese Wertung ist jedoch nicht tragfähig begründet worden, weil das [X.] bei der Strafzumessung auch ausge-führt hat, die Grenze zur Mittäterschaft sei "allenfalls gerade eben überschritten worden". Dies lässt besorgen, dass das [X.] keine klare Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe vorgenommen hat. Diese liegt auch nicht auf der Hand. Genaue Feststellungen zu konkreten Tatbeiträgen des Angeklag-ten M.

bei der eigentlichen Tatbegehung fehlen. Die Tatsache, dass er jeweils an der Beute partizipiert hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme von Mittäterschaft, denn auch der im ersten Fall an der Tat nicht be-teiligte
B.

hatte dort einen Beuteanteil erhalten. Die Abgrenzung von [X.] und Teilnahme des Angeklagten M.

bedarf daher neuer tatrichter-licher Prüfung. Die Feststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen [X.] und bleiben aufrecht erhalten; ergänzende Feststellungen sind möglich.
Bei der Strafzumessung für den Angeklagten [X.]

hat das [X.] nicht bedacht, dass eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§
46b, 49 Abs.
1 StGB eine geringere Strafrahmenuntergrenze von drei Monaten
Freiheitsstrafe ergeben hätte,
als sie das [X.] durch Anwendung des Strafrahmens gemäß §
250 Abs.
3 StGB mit einem Jahr Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt hat.
3
4
-
5
-
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei der Heranziehung des insoweit günstigeren Strafrahmens zu anderen Einzelstrafen und einer günstigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.

Fischer

[X.]
Herr RiBGH Dr.
Berger

ist wegen Urlaubs an der

Unterschriftsleistung

gehindert.

Fischer

Krehl

Eschelbach

Meta

2 StR 275/11

17.08.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. 2 StR 275/11 (REWIS RS 2011, 3944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3944

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