Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 2 StR 47/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11930

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417U2STR47.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 47/17
vom
26. April
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26.
April
2017, an der teilgenommen
haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Appl

als Vorsitzender,

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.],
[X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

der Angeklagte in Person,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4.
August 2016 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt
und
deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft,
die beanstandet, das [X.] habe zu Unrecht einen minder schweren Fall angenommen und die Strafe rechtsfehlerhaft zur Bewährung ausgesetzt,
hat keinen Erfolg.

I.
Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am 10.
März 2015 kurz vor 20.00
Uhr aufgrund eines spontanen Entschlusses maskiert mit einer Sturmhaube unter Verwendung einer ungeladenen [X.] eine ihm bis 1
2
-
4
-
dahin unbekannte Tankstelle. Zum Zeitpunkt des Überfalls befanden sich eine Kassiererin und der Betreiber der Tankstelle in dem Verkaufsraum. [X.] von der Drohung mit der von ihr
für echt gehaltenen Scheinwaffe händigte die Kassiererin dem Angeklagten 200 bis 300
Euro "Wechselgeld" aus. Mehr Geld befand sich nicht in der Kasse, weil der Betreiber kurz zuvor die Tageseinnahmen in [X.] verbracht hatte. Die
Geschädigten haben keine
psychischen
Schäden davon getragen.

II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt.
Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Auf-hebung des angefochtenen Urteils gestellt. Jedoch hält sie das Urteil nur des-halb für fehlerhaft, weil das [X.] den Angeklagten unter Anwendung des Strafrahmens des §
250 Abs.
3 StGB zu einer zu niedrigen Freiheitsstrafe ver-urteilt und diese rechtsfehlerhaft zur Bewährung ausgesetzt habe.
Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegrün-dung, ist unter Berücksichtigung von Nr.
156 Abs.
2 [X.] das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.;
vgl. Senatsurteil vom 11.
Juni 2014
-
2
StR 90/14, [X.], 285; zuletzt [X.], Urteil vom 22.
Februar 2017

-
5
StR 545/16). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegrün-dung hat die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich allein gegen den Strafausspruch wendet und mit ihrem Rechtsmittel nicht den Schuldspruch angreifen will.
3
4
5
6
-
5
-
2. Die Annahme eines minder schweren Falls der schweren räuberischen Erpressung gemäß §
250 Abs.
3 StGB hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des [X.] in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur mög-lich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatge-richt gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die [X.]e Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 17.
September 1980 -
2
StR
355/80, [X.]St 29, 319, 320; vom 7.
Februar 2012 -
1
[X.], Rn.
17, [X.]St 57, 123, 127 und vom 12.
Januar 2016 -
1
StR 414/15, Rn.
12, [X.], 107, 108; jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine "[X.]" (§
337 Abs.
1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Ein-zelne gehende [X.] ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur [X.]
GS, Beschluss vom
10.
April 1987 -
GSSt 1/86, [X.]St 34, 345, 349; [X.], Ur-teile vom 12.
Januar 2005 -
5
StR
301/04, [X.], 144; vom 7.
Februar 2012 -
1 [X.], Rn.
17, [X.]St 57, 123, 127 und vom 12.
Januar 2016
-
1
StR 414/15, Rn.
12, [X.], 107, 108). Diese Maßstäbe gelten auch für die dem Tatrichter obliegende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im [X.] des §
250 Abs.
3 StGB vorliegt. Bei der dabei gebotenen Gesamtwürdigung obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht er den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den [X.] beimisst; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (vgl. Senat, Urteil vom 14.
Dezember 2016 -
2
StR 338/16).
7
8
-
6
-
b) Hieran gemessen
hat die Annahme eines minder schweren Falls der schweren räuberischen Erpressung Bestand.
Weder fehlt es an der gebotenen Gesamtwürdigung der für die Wertung der Tat und des [X.] wesentlichen Umstände, noch bestehen gegen die [X.] vom [X.] zugunsten des Angeklagten in seine Gesamtwürdigung eingestellten Gesichtspunkte durchgreifende rechtliche Bedenken. So hat es rechtsfehlerfrei zugunsten des Angeklagten bedacht, dass dieser sich geständig eingelassen, sich in der Hauptverhandlung bei den
Geschädigten entschuldigt und seine Tat bereut hat, dass die Tat nicht langfristig geplant und die Beute mit maximal 300
Euro eher gering war.
Dagegen abgewogen hat die [X.] die strafrechtlichen [X.] des Angeklagten -
Einstellungen, Weisungen und Auflagen nach dem JGG
sowie eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen "gemeinschaftlicher Brandstiftung"
-
sowie den
Umstand, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat unter laufender Bewäh-rung begangen habe. [X.] werde das Gewicht der strafrechtlichen Vorbe-lastungen dadurch, dass es sich um nicht einschlägige, schon länger zurücklie-gende jugendtümliche Verfehlungen handele.
Hiergegen
ist von Rechts wegen
nichts zu erinnern. Der Senat besorgt nicht, dass das [X.] aus dem Blick verloren haben könnte, dass sich der Angeklagte von dem Überfall eine höhere Beute erhofft hatte. Im Übrigen ist dem [X.] zwar zuzugeben, dass die [X.] die [X.] Tatumstände der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht [X.] vom 3.
Januar 2013 wegen "gemeinschaftlicher Brandstiftung" nicht mitteilt, so dass der Schluss auf jugendtümliche Verfehlungen nicht im Einzelnen belegt ist. Allerdings ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass Tatzeit bereits der 9
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-
7
-
4.
Januar 2010 war und auf den damals 18 Jahre alten
Angeklagten noch Ju-gendstrafrecht angewandt worden ist. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, dass sich das Versäumnis der [X.] durchgreifend zuguns-ten des Angeklagten ausgewirkt hat, zumal die
zweijährige Bewährungszeit aus diesem jugendrichterlichen
Urteil vom 3.
Januar 2013 bei Tatbegehung in die-ser Sache am 10.
März 2015 -
nach den allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils
-
bereits abgelaufen war, so dass ihm nicht zur Last gelegt werden kann, er habe die Tat während laufender
Bewährung begangen.

3. Das Urteil ist im Strafausspruch auch nicht gemäß §
301 StPO zu Gunsten des Angeklagten aufzuheben. Dass die [X.] -
hätte sie ein Bewährungsversagen nicht angenommen
-
eine noch niedrigere Strafe [X.] hätte, schließt der Senat aus.
4. [X.] lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler er-kennen.
a) Auch die Bewährungsentscheidung ist grundsätzlich Sache des Tatge-richts. Gelangt dieses auf Grund der Besonderheiten des Falles zu der Über-zeugung, dass die Strafaussetzung trotz des Unrechts-
und [X.] der Tat nicht als unangebracht erscheint und nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwider läuft, so ist dies vom Revisionsgericht grund-sätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Januar 2016 -
1
StR 414/15, [X.], 107, 108).
b) Das [X.] hat dem
Angeklagten, der über gefestigte [X.] Be-ziehungen verfügt, eine günstige Sozialprognose gestellt und dabei besondere Umstände in der Tat und in seiner Persönlichkeit festgestellt. So ist der Ange-klagte bemüht, den im Jahre 2010 durch seine Brandstiftung verursachten 13
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-
Schaden von über 50.000
Euro durch erhöhte [X.] wieder gutzumachen. Zudem setzt er sich intensiv mit der verfahrensgegenständlichen Straftat auseinander. Soweit die Revision beanstandet, die [X.] habe das Bewährungsversagen des Angeklagten unberücksichtigt gelassen, über-sieht
sie
auch hier, dass die zweijährige Bewährungszeit aus dem jugendrich-terlichen Urteil des Amtsgerichts [X.] nach den
für den Senat allein
maßgeblichen Urteilsfeststellungen bei Tatbegehung in dieser Sache bereits abgelaufen
war.
Ungeachtet eines möglicherweise noch ausstehenden [X.] über den Erlass der Strafe ist der Angeklagte damit kein "[X.]" (vgl.
Senatsurteil vom 28.
September 2011 -
2
StR 93/11; [X.], Beschluss vom 3.
September 1991 -
4
StR 346/91).

Appl

[X.] Eschelbach

[X.] Grube

Meta

2 StR 47/17

26.04.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 2 StR 47/17 (REWIS RS 2017, 11930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11930

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