Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 2 StR 135/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5547

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BU[X.]DESGERICHTSHOF

IM [X.]AME[X.] DES VOLKES

Urteil
2 StR 135/11
vom
22.
Juni
2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22.
Juni
2011, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender

und die [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],
[X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten S.

A.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten R.

Ad.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten A.

A.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen
das Urteil des [X.]s Kassel
vom 22.
[X.]ovember 2010 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat
die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig gesprochen, den Angeklagten
Ad.

auch der [X.] vorsätzlichen Körperverletzung. Es hat den Angeklagten A.

A.

zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Ad.

zu einer Jugendstrafe von
zwei Jahren und den Angeklagten S.

A.

zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die-ses Urteil
richtet sich die zu
Ungunsten der drei Angeklagten eingelegte [X.] der Staatsanwaltschaft, die jeweils auf den Strafausspruch beschränkt ist. Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.
[X.]ach den Feststellungen der [X.]
beschlossen die Angeklag-ten am Abend des 24.
Januar 2010, die Spielhalle "

I.

"
in Kassel zu über-fallen. [X.]achdem sie den [X.] beobachtet
hatten, holte der Angeklagte
Ad.

eine ungeladene Schreckschusspistole und ein Küchenmesser mit 20
cm Klingenlänge
herbei.
Die Angeklagten zogen
sich Schals vor die
Gesich-1
2
-
4
-
ter und setzten Kapuzen auf. Sie
betraten gegen 23.40 Uhr die Spielhalle. Der Angeklagte S.

A.

bewachte den Eingang und [X.]ebenräume, wobei er das Küchenmesser in der linken [X.]nd hielt. Der anwesende Gast
H.

erkannte daran, dass ein Überfall stattfand. Der Angeklagte A.

A.

lief in den [X.]uptraum, in dem sich fünf oder sechs Besucher aufhielten, darunter die Eheleute [X.].

. Er befahl diesen Gästen unter Drohung mit der Pistole, sich auf den
Boden zu legen. Der Angeklagte Ad.

sprang über die Theke
und
schlug im Sprung
der Bedienung

[X.].

gegen den [X.]ls, was die Angeklagten
allerdings
nicht vorausgeplant hatten. Der Angeklagte Ad.

drückte die Zeugin [X.].

mit einem Arm nieder, nahm 1.200
Euro aus der Kasse und fragte nach weiterem Geld. Dann gelang es

[X.].

, einen Alarmknopf zu drücken, worauf die Täter flohen.
Das [X.] hat angenommen, bei dem Angeklagten A.

A.

liege ein minderschwerer Fall des besonders schweren Raubes vor. Gegen die Angeklagten S.

A.

und Ad.

hat es
wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafen verhängt.

II.
Die Revision
der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Der
Strafausspruch
durch das [X.] ist rechtsfehlerfrei.
1.
Im Fall des Angeklagten A.

A.

sind
die Begründung der [X.] und die Strafbemessung rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der
Prüfung
des Vorliegens eines minderschweren Falles muss un-tersucht werden, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver [X.] und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkom-menden Fälle so erheblich
abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestraf-rahmens des §
250 Abs.
3 StGB geboten erscheint. Dafür ist eine Gesamtbe-trachtung
erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen 3
4
5
6
-
5
-
sind, die für die Wertung der Tat und des jeweiligen Täters in Betracht kommen, gleich, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Das [X.] hat dabei nicht übersehen, dass der Tatbegehung durch drei Mittäter, dem Einsatz von zwei Drohmitteln, der nicht unerheblichen Beute und den Folgen der Tat für die Zeugin [X.].

erhebliches Gewicht zu-kommt. Dem hat es aber erhebliche Milderungsgründe
entgegengesetzt
und insgesamt angenommen,
dass die Tat vom [X.]ormalfall erheblich abweiche. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Erhebliche Bedeutung kam dem [X.]achtatverhalten zu. Der Angeklagte A.

A.

hatte
sich selbst der Polizei gestellt, dort auch sogleich die Tat ein-geräumt und zudem den Angeklagten Ad.

als Mittäter bezeichnet; inso-weit hat er wichtige Aufklärungshilfe geleistet. Der Angeklagte A.

A.

hat sich
ferner in der [X.]uptverhandlung gegenüber der psychisch nachhaltig beein-trächtigten Zeugin [X.].

entschuldigt, nachdem er auch dort die Tat einge-räumt hatte. Aus allem konnte das [X.] auf das Vorliegen eines minder-schweren Falles des besonders schweren Raubes durch den jungen Täter schließen.
Die Annahme der [X.], dem Einsatz des Messers im Sinne von §
250 Abs.
2 [X.]r.
1 StGB komme im Rahmen des Gesamtgeschehens nur untergeordnete Bedeutung zu, unterliegt gleichfalls keinen rechtlichen Beden-ken. Der Angeklagte S.

A.

hielt das Messer
in der linken [X.]nd, wobei die Messerklinge nach hinten herausragte; eine unmittelbare Drohung gegen eine der Personen in der Spielhalle wurde damit -
im Gegensatz zum Einsatz der ungeladenen Schreckschusspistole als
Scheinwaffe, der für sich genom-men nur den Tatbestand des §
250 Abs.
1 [X.]r.
1b StGB erfüllt (vgl. BGHR StGB §
250 Abs.
1 [X.]r.
1b [i.d.[X.]]
Werkzeug/Mittel
1)
-
nicht bewirkt. Die Tatsache, dass der Zeuge H.

das Messer erkannte, führt zwar dazu, dass der [X.] des §
250 Abs.
2 [X.]r.
1 StGB erfüllt ist
(vgl. BGHR StGB §
250 Abs.
2 [X.]r.
1 Verwenden 6). Dies ist jedoch innerhalb des so eröffneten Rahmens nicht in besonders schwerwiegender
Weise geschehen.
7
8
-
6
-
Das Tatgericht hat die Gleichartigkeit des [X.] ge-mäß §
250 Abs.
3 StGB für minderschwere Fälle sowohl des schweren als auch des besonders schweren Raubes zutreffend bei der Strafzumessung im enge-ren Sinne berücksichtigt.
2.
Die [X.] hat
bei der Bemessung der Jugendstrafen gegen die Angeklagten S.

A.

und R.

Ad.

dieselbe Unrechtsbewer-tung zu Grunde gelegt,
wie bei der Strafzumessung gegen den Angeklagten A.

A.

. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Schuldgewich-tung kann bei
der Bemessung einer Jugendstrafe neben dem Erziehungsge-danken, den die [X.] nicht übersehen hat, beachtet werden. Dies ist insbesondere bei Verbrechen, welche die Verhängung einer Jugendstrafe we-gen der Schwere der Schuld gebieten, angezeigt,
und zwar in besonderer [X.] dann, wenn ein minderschwerer Fall des Verbrechens angenommen wird (BGHR [X.] §
18 Abs.
1 Satz
3 Minderschwerer Fall 3). Unterschiede im [X.]ach-tatverhalten der beiden nach Jugendstrafrecht bewerteten Angeklagten sind vom [X.] bei der unterschiedlichen Bemessung
der Jugendstrafen be-rücksichtigt worden.

Fischer

Schmitt

Berger

[X.]

Eschelbach
9
10

Meta

2 StR 135/11

22.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 2 StR 135/11 (REWIS RS 2011, 5547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5547

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