Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. IV ZR 186/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 538

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:26. November [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________[X.] a.F. § 42 Abs. 2Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.] a.F.vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der [X.] verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versor-gungsberechtigt geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3Abs. 1 [X.], §§ 9 [X.], 307 BGB.BGH, Urteil vom 26. November 2003 - [X.] - [X.] [X.]- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom26. November 2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 2. Mai 2002 wird [X.] des Klägers zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt von der [X.] eine höhere Zusatzrente [X.] ab 1. Januar 2001.Er ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einemDienstherrn beschäftigt, der an der beklagten [X.] ist. Seit 1. Oktober 1991 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungs-rente von der [X.]. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-buchst. [X.] ihrer Satzung (im folgenden: [X.]) in der für die [X.] des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte [X.] für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem dieHöhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den [X.], in [X.] Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die- 3 [X.] für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers bei-getragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die [X.]) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur [X.] (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-nerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der [X.] von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzli-chen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der [X.] lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzli-che Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgungzurückblieb (§ 40 Abs. 1 [X.] a.F.). Das [X.] hatin der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller [X.] gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] gesehen,der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne([X.], 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragtfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seinevollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten [X.] zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienst-zeiten ändernde Satzung in [X.] trete.Das [X.] hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesge-richt hat sie auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Mit der [X.] erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils.Entscheidungsgründe:Die Revision bleibt ohne Erfolg.- 4 -1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte,die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der [X.] bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das [X.] die streitige Regelung beanstandet hat. [X.] man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von [X.] die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit un-wirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eineGrundentscheidung der beteiligten [X.] in Frage, die [X.] nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaftgewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte [X.] nicht selbst gestalten, sondern müsse ein vonden [X.]n ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendigkompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-sichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Klä-ger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen [X.] auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ih-res Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch [X.] gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung dervon der [X.] gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-sichtigt werden könnten.Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgungder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, [X.] bisherige Gesamtversorgungssystem der [X.] durch ein an [X.] der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-- 5 -dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr [X.] (vgl. [X.], [X.], 37. Ergl. August 2002 Teil [X.]. 5). [X.] darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die [X.] etwa wegen Untätigkeit der [X.] ergänzend auszulegen.2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit [X.] ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § [X.]. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom [X.] an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vor-dienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.b) Das [X.] hat in seinem Beschluß vom22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 [X.] der [X.] erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt [X.], nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrentebei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber [X.] halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit imöffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigenZeit andererseits gewandt hatte, hat das [X.] dieRegelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.] a.F.- 6 -zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 [X.] beanstandet, eine Verletzung [X.] der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt.Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedochnoch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgebersei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungengezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, [X.] davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen [X.] der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. [X.] auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das[X.] feststellt. Für die jüngeren Versichertengene-rationen sei ein bruchloser Verlauf der [X.] im öffentlichenDienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkerenDiskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichenderWeise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die [X.] durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenenRentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrerLebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungs-fähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hin-genommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Ent-scheidung [X.] 98, 365 = [X.], 600 ohnehin zu einer grund-legenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.c) Dieser Beschluß des [X.]s mag bei [X.] der [X.] die Erwartung geweckt haben, ihnenstehe vom [X.] an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der[X.] ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehörtjedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die [X.] -gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-richts nicht mehr hinnehmbar ist. Das [X.] hat [X.] trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-sige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer kompliziertenMaterie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der [X.]im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationennicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-ne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das[X.] davon ausgegangen, daß alle Versicherten,die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der [X.] gewordensind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloserVerlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) [X.] alstypisch angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits [X.] Oktober 1991 eine Zusatzrente von der [X.]. Für ihn und für [X.], der er angehört, ist die Halbanrechnung der [X.] noch hinzunehmen.Die Unterscheidung, die das [X.] zwischender Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits undden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre [X.], wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der[X.] waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem [X.]nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3Abs. 1 [X.] verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nichtersichtlich.- 8 -d) Der Senat folgt dem [X.] darin, daß dieAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.] beider Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wieder Kläger [X.] bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt gewor-den sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] verstößt. Damit liegt auch [X.] gegen §§ 9 [X.], 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen,ob den Erwägungen des [X.]s zur [X.] betroffenen [X.] der Kritik der [X.] in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auchHebler, [X.], 337 ff.). Denn mit dem [X.] istder Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un-gleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihrganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich dieUngleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierungund Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe [X.] betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hatein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der [X.] Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung fürzukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen [X.]) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente [X.] der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der [X.] richtet,nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-nem Vortrag der [X.] ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrundihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedrigerals bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende [X.] -sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß.Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach§ 75 Abs. 2 [X.] n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter steheals Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-ne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen [X.] wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in [X.] von Vordienstzeiten vom [X.] ge-sehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausge-räumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wiedem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nachdem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründender Gleichbehandlung zu.Terno [X.] [X.] Wendt [X.]

Meta

IV ZR 186/02

26.11.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. IV ZR 186/02 (REWIS RS 2003, 538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 538

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