Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. IV ZR 269/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 192

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 269/02

Verkündet am:

15. Dezember 2004

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der [X.] eine höhere Zusatzrente.

Sie ist 1937 geboren und war wegen ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Nach Erreichen der Altersgrenze erhält sie seit 1. April 2001 von der [X.] eine [X.] für Versicherte. Die Beklagte verwehrte ihr ein Mindest-ruhegehalt nach § 41 Abs. 4 der Satzung (im folgenden: [X.]) in der für die Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung unter Hinweis darauf, die Klägerin sei nicht die notwendigen 180 Monate bei ihr pflichtversichert gewesen. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.] a.F. berücksichtigte die Beklagte zudem für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen [X.], von - 3 -

dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den [X.], in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klä-gerin beigetragen hat, darüber hinaus andere [X.]en, die (über die [X.] hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungs-rente grundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der [X.] gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtver-sorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 [X.] a.F.). Das Bundesverfassungs-gericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 [X.] werden könne ([X.], 835 = NJW 2000, 3341).

Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte ver-pflichtet sei, ihr ab 1. April 2001 eine Versorgungsrente auf Grundlage einer Gesamtversorgung zu gewähren, die sich nach dem Mindestruhe-gehalt eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten nach dem Beam-tenversorgungsgesetz berechne, hilfsweise, ihr eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen [X.] von 450 Mona-ten zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten än-dernde Satzung in [X.] trete.

Das [X.] hat den Hauptantrag abgewiesen, dem Hilfsantrag hingegen stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] 4 -

landesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören [X.], die am 31. Dezember 2000 schon Renten von der [X.] haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfas-sungsgericht die streitige Regelung beanstandet habe. Die Klägerin sei allerdings erst nach diesem Stichtag rentenberechtigt geworden und [X.] damit zur jüngeren Versichertengeneration. Selbst wenn man aber annehme, daß die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten [X.] in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages ersetzt werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den [X.] ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-sichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der - 5 -

von der [X.] gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-sichtigt werden könnten.

Im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der [X.] durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr [X.] (vgl. [X.], [X.], 37. Ergl. August 2002 Teil [X.]. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die [X.] etwa wegen Untätigkeit der [X.] ergänzend auszulegen.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Das [X.] hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-schwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-stungen von der [X.] erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen [X.] hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer [X.] bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von [X.]en vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das [X.] die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.] a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bean-- 6 -

standet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisie-rung. Der [X.] sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er [X.] in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das [X.] feststellt. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bun-desverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter [X.] auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezo-gen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der [X.] durch das [X.] unerheblich.

Für die jüngeren Versichertengenerationen ist dem Bundesverfas-sungsgericht zufolge ein bruchloser Verlauf der [X.] im öf-fentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hin-reichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Be-nachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtver-sorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesen [X.]punkt sei die Beklagte durch die Entscheidung [X.] 98, 365 = [X.], 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.
- 7 -

Der Senat folgt dem [X.] darin, daß die An-wendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.] a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß ge-gen §§ 9 [X.], 307 BGB vor. Denn mit dem [X.] ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un-gleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der [X.] Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-künftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

b) Bei der Klägerin des vorliegenden Verfahrens ist der [X.], der ihren Anspruch auf eine von der [X.] zu erbringende Zusatzrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetre-ten. Sie gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundes-verfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann.

[X.]) Ob den Erwägungen des [X.]s zur Un-gleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen [X.] 8 -

tengruppe trotz der Kritik der [X.] in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, [X.], 337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 [X.] n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 [X.] worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des [X.] Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]. 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von [X.] gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine [X.] Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. [X.] n.F.). Diese Betriebsrente wird vom [X.] an jährlich um 1% erhöht (§ 39 [X.] n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bun-desverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - [X.] - [X.], 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.], 453 unter [X.]; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - [X.] - [X.], 499 unter 3).

[X.]) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-beitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum [X.] eines Rentenanspruchs oder einer [X.] gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der [X.] -

konstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 [X.]O unter [X.]). Daß die neue Satzung der [X.] mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich eingegriffen hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung [X.] führten demgegenüber zu höheren Leistungen der [X.]. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen [X.] vorgesehen, daß die Höhe der sich bis zum 31. Dezember 2001 er-gebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die ent-sprechend § 39 [X.] n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvor-sorgeplan 2001 ([X.]. 2002, 387) sinngemäß, für das [X.] sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Rege-lung liege noch in der [X.] der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.

[X.]) Diese Übergangsregelung hält nicht etwa das alte System noch für das [X.] aufrecht. Vielmehr ist die vom [X.] gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Der Klägerin und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt ge-worden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 [X.] n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belas-sen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 - 10 -

geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenbe-rechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht im Hinblick auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügte Anlage 1 zum [X.] die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige [X.] einzurechnen sind, für die [X.] nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein [X.] überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst gere-gelt.

c) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, die die Klägerin bezieht. Damit wird sie gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der [X.] richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß die Kläge-rin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 [X.] n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter steht als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes be-rechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick [X.] 11 -

auf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 269/02

15.12.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. IV ZR 269/02 (REWIS RS 2004, 192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 192

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