Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. AnwZ (B) 55/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 2334

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[X.] ([X.]) 55/02vom14. Juli 2003in dem Verfahren- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechtsan-wältin [X.] 14. Juli 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 21. September 2001 wird als unzulässig verwor-fen, soweit sie gegen die [X.] gerichtet ist, und im üb-rigen zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] 3 -Gründe:[X.] Verfügung vom 4. April 2001 hat die Antragsgegnerin die [X.] Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landge-richt [X.]. wegen Aufgabe der Kanzlei ohne [X.]efreiung von der Kanzleipflicht(§ 35 Abs. 1 Nr. 5, § 14 Abs. 2 Nr. 6 [X.]RAO) widerrufen. Gegen die [X.] April 2001 zugestellte [X.] hat der Antragsteller am21. Mai 2001 die gerichtliche Entscheidung beantragt. Am 27. Juni 2001 hat [X.] der Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den [X.] nachgesucht. Der [X.] hat mit [X.]eschluß vom21. September 2001 den Wiedereinsetzungsantrag für verfristet gehalten undden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die [X.] alsunzulässig zurückgewiesen. Dagegen sowie gegen die Festsetzung des [X.] auf 100.000 DM richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.].[X.] das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des [X.] ist, ist es unzulässig. Die [X.] durch den [X.]ist unanfechtbar ([X.]GH, [X.]eschl. v. 30. Oktober 1995 [X.]([X.]) 20/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 34, 35 m.w.[X.] 4 -III.Im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4[X.]RAO); es hat jedoch keinen Erfolg.Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung [X.] als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte die Monatsfristzur Einreichung des Antrags gemäß § 16 Abs. 5 [X.]RAO versäumt. Die [X.] war dem Antragsteller am 18. April 2001 zugestellt worden. [X.] zur Stellung des Antrags war demgemäß am 18. Mai 2001 abgelaufen.Der Antrag war erst am 21. Mai 2001 bei Gericht eingegangen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der [X.] der Frist zur Einreichung des Antrags auf gerichtliche [X.] seinerseits unzulässig, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen seit [X.]e-seitigung des Hindernisses, das der Einhaltung der Frist des § 16 Abs. 5 [X.]RAOentgegengestanden hatte, gestellt worden ist (vgl. § 40 Abs. 4 [X.]RAO [X.] 22 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 234 ZPO). Zutreffend hat der [X.]ausgeführt, daß dieses Hindernis beseitigt worden ist, als der Antragsteller diegerichtliche Mitteilung erhalten hat, der Antrag auf gerichtliche Entscheidungsei am 21. Mai 2001 eingegangen. Diese Eingangsbestätigung ging nach demeigenen Vorbringen des Antragstellers am 9. Juni 2001 bei ihm ein. Ab diesemZeitpunkt konnte er - ausgehend von dem ihm bekannten Datum der Zustellungder [X.] - unschwer erkennen, daß die Frist für den Antrag aufgerichtliche Entscheidung versäumt war. Ob er dies sogleich oder erst spätererkannt hat, ist rechtlich ohne [X.]elang. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte- 5 -deshalb spätestens am 25. Juni 2001 (Montag) bei Gericht vorliegen müssen.Tatsächlich ist er erst am 27. Juni 2001 dort eingegangen.[X.] bemißt den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 [X.]RAO, § 30 Abs. 2 [X.])in [X.] grundsätzlich mit 50.000 DM). Im [X.] auf den offensichtlich sehr geringen Umfang der von dem Antragstellerentfalteten Anwaltstätigkeit, die er inzwischen ganz eingestellt haben will, undunter [X.]erücksichtigung des Umstands, daß er hauptsächlich die Kostenfolgeder Entscheidung des [X.]s vermeiden will - in der Sache hat erdie sofortige [X.]eschwerde "nur wegen § 20a [X.] vorsorglich" erhoben -,scheint es jedoch gerechtfertigt, den Wert für die [X.]eschwerdeinstanz auf ledig-lich 10.000 [X.]eschl. v. 18. November 1996 [X.]([X.])25/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 39, 40).V.Über die sofortige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-- 6 -handlung entscheiden, weil bereits der Antrag auf gerichtliche [X.] Verfristung unzulässig war.Hirsch[X.]asdorfGanterSchlickSaldittKieserlingKappelhoff

Meta

AnwZ (B) 55/02

14.07.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. AnwZ (B) 55/02 (REWIS RS 2003, 2334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2334

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